Alkoholisiert Fahrrad gefahren

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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throwaw45
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Alkoholisiert Fahrrad gefahren

Beitrag von throwaw45 » 21.12.2014, 09:55

Guten Tag,

ich habe eine Frage zu einem Vergehen, welches ich leider vor zwei Monaten begangen habe.

Ich fuhr mit dem Fahrrad nach Hause, als ich aufgehalten wurde, da ich übersehen habe, dass ich gegen eine Einbahn gefahren bin.
Auf die Frage ob ich etwas getrunken hatte, antwortete ich wahrheitsgemäß mit ja. Daher wurde auch just ein Alkotest durchgeführt.

Dieser ergab leider gottes einen Alkoholpegel von 0,86mg Atemluft. Viel zu viel. Der Wert hat mich selbst geschreckt, da ich eigentlich nicht so viel getrunken habe und mich nicht so stark alkoholisiert gefühlt habe. Seis wies sei, die Messgeräte lügen nicht, ich habe einen Fehler gemacht und dazu stehe ich.

Nun hatte ich vor kurzem Verhandlung, in der mir natürlich erläutert wurde, dass ich aufgrund der Menge in höchste Stufe der Strafe falle.

Jetzt sei noch erwähnt, dass ich Student bin und kein eigenes Einkommen habe. Weiters zeigte ich mich reumütig(ich stehe zu dem Fehler, so etwas wird mir nie wieder passieren) und ich bin in keiner Weise vorbestraft oder hatte bis dato negativen Kontakt mit dem Gesetz.
Daher dachte ich eigentlich, dass dies alles Gründe für eine Milderung um ca 50% seien sollten.

Wurde aber nicht durchgeführt, mein zu zahlender Betrag ist nun, alles zusammen, 1400 Euro. Abzuzuahlen in 10*140 Euro Raten.

Einem befreundeten Just Studenten kommt das sehr viel vor, daher riet er mir, Einspruch zu erheben, da die Strafe nur geringer und nicht höher werden kann.

Was ist die Meinung hier im Forum zu diesem Thema?
Vielen Dank.



Manannan
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Beitrag von Manannan » 22.12.2014, 13:09

Ich gehe davon aus, dass Sie bei der Verhandlung angegeben haben, Student zu sein und über kein eigenes Einkommen zu verfügen. Wurde dies gefragt bzw wurde dies auch in der Niederschrift so festgehalten?
Ist bereits ein definitiver Strafbescheid , sprich Straferkenntnis, ergangen?

Wenn ja, dann können Sie dagegen binnen vier Wochen Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht, in Ihrem Fall gegen die Höhe der Strafe, erheben.

throwaw45
Beiträge: 2
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Beitrag von throwaw45 » 22.12.2014, 20:22

Guten Abend, vielen Dank für Ihre Antwort.

Korrekt, bei der Verhandlung habe ich angegeben dass ich Student ohne Einkommen bin, daher wurde auch die Mindeststrafe auf 1200 Euro heruntergesetzt.

Allerdings dachte ich, da ich ja
1) schuldeinsichtig bin
2) kein Einkommen beziehe
3) keine Fremdgefährdung begangen habe und
4) keinerlei Vorstrafen jeglicher Art habe

meine Strafe aufgrund von § 20 VStG auf 50% des Mindestbetrags reduziert werden würde. Das entspräche dann ca. 1000 Euro(800 euro + 10% Verfahrenskosten + Strafe für das Einbahndelikt) und nicht 1400 Euro, was ja doch ein gewaltiger Unterschied ist.

Ich bin leider rechtlich nicht sonderlich bewandert, ist der Strafbescheid die Unterlagen die im Endeffekt von der Beamtin bei der Verhandlung bearbeitet wurden?(endgültige Höhe der Strafe, Angabe dass ich Student bin, Ratenzahlung etc). Diese werden mir, so hat sie es gesagt, mit dem Erlagschein der ersten Rate Anfang Jänner zugeschickt.

Falls ich Einspruch erhebe, besteht die reelle Gefahr, dass meine endgültig Strafe höher ausfällt als die derzeitigen 1400 Euro?

Hubert Neubauer
Beiträge: 677
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Beitrag von Hubert Neubauer » 23.12.2014, 11:03

Denke nicht dass die Voraussetzungen des § 20 VStG vorliegen.

Bei einer Alkoholisierung von über 1,6 Promille ist Mindesstrafe € 1.600,-- plus 10 % Verfahrenskosten, also € 1.760,--, dazu die Strafe wegen der Einbahn.

Denke, dass Sie mit € 1.400,-- recht gut bedient sind.

Hubert Neubauer
Beiträge: 677
Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 23.12.2014, 11:05

Eine höhere Strafe kann nicht ausgesprochen werden, jedoch wenn Sie im Beschwerdeverfahren verlieren, müssen sie nochmals 20% Verfahrenskosten bezahlen.

Haben Sie einen Rechtsmittelverzicht abgegeben bei der Verhandlung?

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 25.12.2014, 18:03

Die Voraussetzungen des § 20 VStG sind mE gegeben. Allerdings liegt es im Ermessen der Strafbehörde, ob eine Reduzierung um bis 50 % vorgenommen wird. Das (Kosten) Risiko eines Einspruches müssen Sie selbst beurteilen.

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