Parken auf öffentlichen Straßen
Parken auf öffentlichen Straßen
Hallo!
Wir wohnen in einer Siedlungsstraße am Ende der Straße, wo sich auch der Umkehrplatz befindet.
Unser Haus befindet sich die (vor 30 Jahren) vorgegebenen 3 m bzw. mit der Garage 4 m hinter der Grenze zur öffentlichen Straße.
Unser Nachbar hat sein Haus vor ca. 20 Jahren gebaut und befindet sich sowohl mit der gesamten Garage als auch mit etwa 2 Meter des Hauses direkt auf der Grenze zur öffentlichen Straße.
Da er nun keine eigene Abstellfläche hat, beansprucht er den Umkehrplatz als Parkplatz und meine dazu provokativ, dass er niemanden beim Wenden störe - was natürlich sehr realitätsfern ist. Außerdem verwechselt er den Wendeplatz öfters auch mit einem Spielplatz. Diverse Spielgegenstände werden am ganzen Umkehrplatz verteilt und unbeaufsichtigt liegen gelassen, weshalb ein Umkehren unmöglich wird.
Meine Frage nun, darf der Umkehrplatz als Parkplatz bzw. als Spielplatz verwendet werden?
Vielen Dank für eure professionelle Hilfe!
mfG
Julia
Wir wohnen in einer Siedlungsstraße am Ende der Straße, wo sich auch der Umkehrplatz befindet.
Unser Haus befindet sich die (vor 30 Jahren) vorgegebenen 3 m bzw. mit der Garage 4 m hinter der Grenze zur öffentlichen Straße.
Unser Nachbar hat sein Haus vor ca. 20 Jahren gebaut und befindet sich sowohl mit der gesamten Garage als auch mit etwa 2 Meter des Hauses direkt auf der Grenze zur öffentlichen Straße.
Da er nun keine eigene Abstellfläche hat, beansprucht er den Umkehrplatz als Parkplatz und meine dazu provokativ, dass er niemanden beim Wenden störe - was natürlich sehr realitätsfern ist. Außerdem verwechselt er den Wendeplatz öfters auch mit einem Spielplatz. Diverse Spielgegenstände werden am ganzen Umkehrplatz verteilt und unbeaufsichtigt liegen gelassen, weshalb ein Umkehren unmöglich wird.
Meine Frage nun, darf der Umkehrplatz als Parkplatz bzw. als Spielplatz verwendet werden?
Vielen Dank für eure professionelle Hilfe!
mfG
Julia
Gem § 71 Abs 3 NÖ BauO sind am Ende einer Sackgasse, wenn es die Länge und Breite erfordert, Umkehrplätze mit einer Mindestbreite von 12,5 m anzuordnen.
Wurde eine solcher angeordnet (Gemeinde) dann gilt dieser auch als Umkehrplatz und nicht als Parkplatz. Der Nachbar ist daher nicht berechtigt, diesen Platz zum dauerhaften Abstellen eines Fahrzeuges zu verwenden.
Wurde eine solcher angeordnet (Gemeinde) dann gilt dieser auch als Umkehrplatz und nicht als Parkplatz. Der Nachbar ist daher nicht berechtigt, diesen Platz zum dauerhaften Abstellen eines Fahrzeuges zu verwenden.
Vielen Dank für Ihre schnelle und informative Antwort.
Wir haben uns bereits auf dem Gemeindeamt informiert. Die Zuständigen meinten, der Platz sei offiziell nicht als Umkehrplatz deklariert, obwohl er die 12,5 m hat.
Wie kann man in weiteren Schritten vorgehen? Kann das ständige Parken zum Recht werden (Verjährung)?
Kann man bezüglich des Nichteinhaltens der Abstände zur öffentliche Straße auch etwas unternehmen oder gibt es Verjährungsfristen?
Wir haben uns bereits auf dem Gemeindeamt informiert. Die Zuständigen meinten, der Platz sei offiziell nicht als Umkehrplatz deklariert, obwohl er die 12,5 m hat.
Wie kann man in weiteren Schritten vorgehen? Kann das ständige Parken zum Recht werden (Verjährung)?
Kann man bezüglich des Nichteinhaltens der Abstände zur öffentliche Straße auch etwas unternehmen oder gibt es Verjährungsfristen?
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Wendeplatz in Wien
hallo Mannan, wie sieht die Bestimmung diesbezüglich in Wien aus?
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m.M. ist der Gesetzestext eindeutig und lässt keinen Zweifel aufkommen. Das Halten und Parken ist nicht erlaubt, wenn die Restbreite nicht entspricht. Unerheblich, wie breit oder schmal die Fahrban ist. Anmerkung meinerseits: auch eine Sackstraße ist eine Straße mit Gegenverkehr!
Gestraft wird das Parken z.B. am Juteweg 1220 Wien oder Kornblumenweg 1220 Wien
Gestraft wird das Parken z.B. am Juteweg 1220 Wien oder Kornblumenweg 1220 Wien
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