StVO §24 Abs. 1 lit. n

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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mC1
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StVO §24 Abs. 1 lit. n

Beitrag von mC1 » 20.10.2014, 21:08

Hallo, ich hätte folgende Frage.

Laut §24 Abs. 1 lit. n bzw. §7 Abs. 4 ist das links zufahren auf Schienenstraßen Verboten.

§24 Abs. 1 lit. n: auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (z.B. nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können,

§7 Abs. 4: Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand und beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden. Bei starkem Verkehr, auf unübersichtlichen Straßenstellen, auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet und auf Fahrbahnen mit Gleisen von Schienenfahrzeugen ist das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, außer in Einbahnstraßen, verboten.

Jetzt meine Frage.
Ist es auch Verboten, links zu zufahren, auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, wo es nur ein Gleis gibt? (also die Straßenbahn fährt nur in eine Richtung. Aber FZG Verkehr in beiden Richtungen.)

Zum Beispiel Örtlichkeit: 1160 Wien, Ottakringer Straße 226 bis ONr. 240 und ggü

Ich Frage deswegen, weil im Gesetzestext die Mehrzahl steht. (Also Gleisen und Schienenfahrzeugen)

Danke im Voraus.



schanzenpeter
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Beitrag von schanzenpeter » 23.10.2014, 11:48

Dann könnnte man auch das wort "Fahrbahnen" bezweifeln, denn man kann nur auf einer Fahrbahn links zufahren und nicht gleichzeitig auf mehreren?
Also entweder auf einer Fahrbahn mit einem, zwei oder mehreren Geleisen. oder auf Fahrbahnen mit Geleisen. So verstehe ich das.

MG
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Beitrag von MG » 23.10.2014, 15:25

.. dazu noch die Streitfrage, ist eine "unechte Einbahn" (Auf einer Seite steht das Schild "Einfahrt verboten", also der rote Kreis mit dem Querbalken", aber auf der anderen Seite kein Einbahnpfeil, also dürfen z.B. Fahrzeuge, die aus einer in dieser Strasse befindlichen Einfahrt kommen beide Fahrrichtungen wählen) eine Einbahn im Sinne des § 7 Abs 4?

mC1
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Re: Mehrzahl

Beitrag von mC1 » 24.10.2014, 20:35

schanzenpeter hat geschrieben:Dann könnnte man auch das wort "Fahrbahnen" bezweifeln, denn man kann nur auf einer Fahrbahn links zufahren und nicht gleichzeitig auf mehreren?
Also entweder auf einer Fahrbahn mit einem, zwei oder mehreren Geleisen. oder auf Fahrbahnen mit Geleisen. So verstehe ich das.
Hmm stimmt. Dann wird es egal sein wenn nur ein Gleis auf der Fahrbahn ist.

THX, ich denke das wird die Antwort sein. (Habe ich nicht genau genug gelesen.)

@MG
Im Fachchargon nennt man dies „Französische Einbahn“. (z.B. 1070 Wien, Teile der Westbahnstraße)
Hier wird das links zufahren zurzeit geduldet. (Erlaubt ist es aber nicht)

schanzenpeter
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Einseitige Einbahnbeschilderung

Beitrag von schanzenpeter » 30.10.2014, 20:32

MG: Ja, Fahrzeuge, die aus einer in dieser Strasse (französische Einbahn) befindlichen Einfahrt kommen dürfen beide Fahrrichtungen wählen! Das ist ja der Sinn dieser einseitigen Beschilderung. Diese Straße soll verkehrsberuhigt werden, aber die Anreiner brauchen keine unnötigen Umwege wegen der Einbahnregelung machen. Da bei der richtigen Einfahrt keine Einbahnpfeil angebracht ist, erkennt der Einfahrende gar nicht, dass am anderen Ende das Einfahrt-Verboten-Schild steht, er muss daher mit Gegenverkehr rechnen und es ist keine Einbahn im Sinne des § 7.

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