Rechtsabbieger
Rechtsabbieger
Gemäß StVO § 13 (1) (Österreich) muss rechts in kurzem Bogen eingebogen werden.
Wie sieht es aus, wenn die Straße, in der man einbiegt mindestens zwei Fahrbahnen in dieselbe Richtung aufweist. Muss man unbedingt die rechte Spur nehmen, oder darf man zwecks Einordnung für das Linksabbiegen bei einer folgenden Kreuzung die linke Spur nehmen?
Nach "http://forummobilitaet.wordpress.com/20 ... es-gewusst/" hat man freie Spurwahl (Deutschland). Gilt das auch für Österreich?
Wie sieht es aus, wenn die Straße, in der man einbiegt mindestens zwei Fahrbahnen in dieselbe Richtung aufweist. Muss man unbedingt die rechte Spur nehmen, oder darf man zwecks Einordnung für das Linksabbiegen bei einer folgenden Kreuzung die linke Spur nehmen?
Nach "http://forummobilitaet.wordpress.com/20 ... es-gewusst/" hat man freie Spurwahl (Deutschland). Gilt das auch für Österreich?
(2a) Auf Kreuzungen mehrstreifiger Fahrbahnen ist der Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen befahren wurde, auch beim Einbiegen zu benützen. Der Lenker eines Fahrzeuges darf den Fahrstreifen wechseln, wenn er sich überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.lexlegis hat geschrieben:§ 13 Abs 2a StVO
Die Straße vor dem Einbiegen hat nur einen Rechtsabbiegefahrstreifen. Die Straße in der eingebogen wird, zwei Fahrstreifen.
Ist die Beantwortung im zitierten Beispiel in "http://forummobilitaet.wordpress.com/20 ... s-gewusst/" also FALSCH?
Nur zur Wiederholung:
Problem:
Rechtseinbiegen von einer Straße mit nur einem Fahrstreifen (für das Rechtsabbiegen) in eine Straße mit zwei Fahrstreifen (für die rel. Richtung). Durch VSA geregelte Kreuzung.
RS UVS Niederösterreich 1993/05/12 Senat-HO-92-026:
Rechtssatz
Gemäß §13 Abs1 StVO 1960 ist nach links in weitem Bogen einzubiegen. Absatz 2 ist die Spezialnorm für das Linkseinbiegen nach dem Einordnen.
Das Einordnen ist aber nur dort möglich, wo für die jeweilige Fahrtrichtung mindestens zwei Fahrstreifen zur Verfügung stehen. Ist nur ein Fahrstreifen vorhanden, dann kann §13 Abs2 StVO 1960 keine Anwendung finden.
Ich bin kein Betroffener, sondern es interessiert mich, wie korrekt vorzugehen ist. Daher die Frage: Ist der zitierte UVS Rechtssatz durch eine geänderte StVO vielleicht hinfällig?
Problem:
Rechtseinbiegen von einer Straße mit nur einem Fahrstreifen (für das Rechtsabbiegen) in eine Straße mit zwei Fahrstreifen (für die rel. Richtung). Durch VSA geregelte Kreuzung.
RS UVS Niederösterreich 1993/05/12 Senat-HO-92-026:
Rechtssatz
Gemäß §13 Abs1 StVO 1960 ist nach links in weitem Bogen einzubiegen. Absatz 2 ist die Spezialnorm für das Linkseinbiegen nach dem Einordnen.
Das Einordnen ist aber nur dort möglich, wo für die jeweilige Fahrtrichtung mindestens zwei Fahrstreifen zur Verfügung stehen. Ist nur ein Fahrstreifen vorhanden, dann kann §13 Abs2 StVO 1960 keine Anwendung finden.
Ich bin kein Betroffener, sondern es interessiert mich, wie korrekt vorzugehen ist. Daher die Frage: Ist der zitierte UVS Rechtssatz durch eine geänderte StVO vielleicht hinfällig?
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@Hoear4: Scheint doch nicht so klar zu sein. Siehe Beitrag: "Abbiegen - erst eine Fahrspur, dann zwei 6 johi 842 03.02.2011, 19:36 schanzenpeter".
Damals ging es um Vorrangregeln.
Diesmal ist m.M. maßgeblich, wie viele Fahrspuren vorher vorhanden waren?
Demnach biegen alle in "ihre" Spur ein. War vorher nur eine Spur vorhanden, wen könnte es stören, wenn man gleich in die linke Spur einbiegt? - man kann niemand behindern bzw. gefährden - allerdings nur bei freier Spurwahl, die es aber nur unter bestimmten Voraussetzungen im (österreichischen) Ortsgebiet gibt.
Damals ging es um Vorrangregeln.
Diesmal ist m.M. maßgeblich, wie viele Fahrspuren vorher vorhanden waren?
Demnach biegen alle in "ihre" Spur ein. War vorher nur eine Spur vorhanden, wen könnte es stören, wenn man gleich in die linke Spur einbiegt? - man kann niemand behindern bzw. gefährden - allerdings nur bei freier Spurwahl, die es aber nur unter bestimmten Voraussetzungen im (österreichischen) Ortsgebiet gibt.
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