Kurzparkzone

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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renatus
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Kurzparkzone

Beitrag von renatus » 12.02.2014, 11:34

Folgende Situation: in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ist ein Halten und Parken verboten Anfang und Ende markiert. Eine Zusatztafel besagt zudem das dies von 0800 - 1300 gilt, ausgenommen Ladetätigkeiten!
Wird dadurch die Kurzparkzone aufgehoben?



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 12.02.2014, 12:33

Das Halte- und Parkverbot gilt während dieser Zeiten. Die für die Kurzparkzone entsprechende Gebühr müssen Sie trotzdem zahlen.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 12.02.2014, 13:27

Für ein Halten in der Kurzparkzone müssen sie nichts bezahlen.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 13.02.2014, 07:48

Wie der Fragesteller anführt, handelte es sich um eine gebührenpflichtige (!) Kurzparkzone. Also ist er verpflichtet, schon bei Abstellen des Fahrzeuges im Zeitraum 08.00 - 13.00 Uhr einen Parkschein zu lösen und diesen am oder im Fahrzeug sichtbar anzubringen.

Die Parkraumbewirtschaftung in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) ist Landesmaterie und von der jeweiligen Gemeinde bzw Magistrat durch Verordnung zu regeln.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 13.02.2014, 11:07

Eine Kurzparkzone stellt Parken unter Gebührenpflicht, jedoch nicht das Halten. Halten ist bis 10 Minuten bzw. für eine Ladetätigkeit.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 13.02.2014, 11:35

Der Fahrzeuglenker darf auf einem durch ein Halte- und Parkverbot ausgeschilderten Bereich, wie der Name schon sagt, weder halten noch parken (§ 52 Z 13b StVO). Ist an diesem Schild eine Zusatztafel angebracht, welche einen gewissen Zeitraum behandelt, so gilt das Halte- und Parkverbot nur während dieser Zeiten (§ 52 Z 13b iVm Z 13a lit a StVO). Demnach darf in der vom Fragesteller angeführten Situation kein Fahrzeuglenker von 08:00-13:00 sein Fahrzeug (auch nicht zum Halten für maximal zehn Minuten) auf diesem Bereich abstellen, es sei denn es handelt sich um genehmigte Ladetätigkeiten (§ 43 Abs 1 lit c StVO).

Außerhalb der Zeiten gelten die normalen Bestimmungen einer Kurzparkzone. Hier darf der Fahrzeuglenker nun sowohl halten als auch parken. Der Fahrzeuglenker ist nicht automatisch verpflichtet die erforderliche Parkgebühr zu entrichten, wenn er bloß von seinem Halterecht im Rahmen des Erlaubten (§ 2 Abs 1 Z 27 StVO) Gebrauch macht.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 13.02.2014, 12:12

Hubert Neubauer hat geschrieben:Eine Kurzparkzone stellt Parken unter Gebührenpflicht, jedoch nicht das Halten. Halten ist bis 10 Minuten bzw. für eine Ladetätigkeit.

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Abstellen des Fahrzeugs! Einschlägige Landesregelungen lesen!
Somit erübrigt sich eine Diskussion ob noch ein Halten vorliegt oder der von der StVO normierte Zeitrahmen von 10 Minuten überschritten wurde.
Die Gebührenpflicht ist nicht an der StVO zu beurteilen sondern am Parkgebührengesetz bzw den einschlägigen VO der betreffenden Gebietskörperschaft.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 13.02.2014, 15:05

§ 6

Ausnahmen von der Abgabepflicht



(1) Ausgenommen von der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 2 sind:


1.


Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

2.


Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

3.


Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

4.


Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

5.


Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

6.


Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

7.


Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.


Beispielsweise Steiermark. Hier ist die Durchführung einer Ladetätigkeit ausgenommen. In Graz gilt ein 10 minütiges Abstellen nicht als Parken....

Manannan
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Beitrag von Manannan » 13.02.2014, 15:46

Richtig! Weil es dem jeweiligen Verordnungsgeber obliegt, ob er hier Ausnahmen zulässt oder nicht.
Aber es kann nicht generell von einem 10 minütigem Toleranzspielraum ausgegangen werden.

mC1
Beiträge: 13
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Beitrag von mC1 » 21.10.2014, 18:00

Halten und Parken Verboten von 0800-1300h ausgenommen Ladetätigkeit, ist eine normale Ladezone von 0800-1300h. Das heißt, wenn Sie in der Zeit eine Ladetätigkeit machen, brauchen Sie KEINE Parkschein. Wenn der Beamte aber keine Ladetätigkeit feststellt, bekommen Sie eine Abschlepp Anzeige und eine Bargeldloses Organmandat für die Kurzparkzone.

Ladetätigkeit = ca. alle 11 min. etwas ein oder ausladen.

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