Privatstraße als Wohnstraße

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
Philip Ohnewein
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Privatstraße als Wohnstraße

Beitrag von Philip Ohnewein » 29.11.2013, 04:56

Hallo,

ich habe eine Frage bzgl. Wohnstraße:
Wir wohnen seit 1 Jahr in einer neu gebauten Siedlung in einer Vorort-Gemeinde von Graz, und die Zufahrtsstraße von der Landesstraße bis zu unseren Häusern ist eine Privatstraße - sie gehört anteilsmäßig allen Hauseigentümern unserer Siedlung. Es geht um eine Strecke von ca. 150-200m.

Die Zufahrtsstraße ist eine Sackgasse, es gibt daher nur wenig Autoverkehr. Unsere Zufahrtsstraße wird weiters von den Bewohnern einer zweiten Siedlung genutzt, welche sich am Ende unserer Zufahrtsstraße befindet. Die Bewohner dieser Siedlung haben ein Durchfahrtsrecht auf unserer Straße, die Straße ist aber nur in unserem Eigentum. Unsere Straße ist für den öffentlichen Verkehr zugänglich, d.h. nicht durch Schranken, Schilder etc. eingeschränkt, es gilt also, soweit ich weiß, die StVO.

Die Zufahrtsstraße führt direkt an unseren Häusern bzw. Carports vorbei, gleich dahinter ist der Wald. Auf der Zufahrtsstraße spielen regelmäßig Kinder, alleine in den direkten Nachbarhäusern sind es meines Wissens 11 Kinder im Alter zwischen 0 und 8 Jahren. Alle Eltern kommen ihrer Aufsichtspflicht, soweit ich das einschätzen kann, ausreichend nach. Die Straße ist - subjektiv gesehen - ein wunderbarer Platz zum Spielen, auch wenn das nicht in Einklang mit der StVO ist!?

Zu Problemen kommt es, weil die Bewohner der Nachbarsiedlung häufig mit gefährlicher Geschwindigkeit durch unsere Zufahrtssraße fahren und damit unsere Kinder gefährden. Wir haben bereits um Anpassung der Geschwindigkeit gebeten, was aber bislang ohne Wirkung geblieben ist.

Meiner Meinung nach wäre es nun eine gute Möglichkeit, die Privatstraße in eine Wohnstraße zu verwandeln, sodass rechtlich das Spielen der Kinder in Ordnung ist und die Autofahrer Schritttempo fahren müssen. Ich denke, dass sich der Zeitaufwand auf Grund des Schritttempos für die Anrainer der Nachbarsiedlung sehr in Grenzen hält, denn die Strecke ist wie gesagt recht kurz.

Was spricht dafür / dagegen?
Was meint ihr, bzw. habt ihr andere Vorschläge?
Was ist die beste Vorgangsweise, um die Straße zu einer Wohnstraße zu machen?

Vielen Dank,
Philip Ohnewein



Manannan
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Beitrag von Manannan » 29.11.2013, 11:19

So wie Sie die Sachlage schildern, handelt es sich um eine private Straße und die Anwendung der StVO ist daher ausgeschlossen, es sei denn, diese wurde vom Eigentümer ausdrücklich für anwendbar erklärt zB "Privatstraße - es gilt die StVO"

Ergänzend ist noch anzuführen, dass die Wegehalterhaftung nach § 1319a StVO den Eigentümer treffen und auch die Erhaltung der Straße.

Der Eigentümer hat die Möglichkeit bei der Gemeinde die Übernahme ins öffentliche Straßengut durch Verordnung (hier § 8 Abs 3 Stmk Landes-Straßengesetz) zu beantragen. Die Gemeinde ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu übernehmen.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 29.11.2013, 14:29

Ohne Schilder, welche auf die private Natur der Straße hinweisen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen befahren werden kann, gilt die StVO! Die Straße ist als öffentlich im Sinne des § 1 StVO zu sehen.

Geschäftszahlen: 6Ob503/82; 2Ob245/00v; 2Ob142/01y; 8ObA78/04k; 6Ob72/07t; 5Ob262/08b

Manannan
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Beitrag von Manannan » 29.11.2013, 19:50

Danke!

Habe gelesen "mit Schildern gekennzeichnet"....

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 30.11.2013, 01:54

Damit keine Missverständnisse auftreten, weise ich den Fragesteller darauf hin, dass der Kollege bezüglich des von ihm zitierten § 1319a irrtümlich die falsche Rechtsquelle genannt hat. Statt der StVO ist hier das ABGB gemeint.

Philip Ohnewein
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Beitrag von Philip Ohnewein » 05.12.2013, 11:28

Hallo,

danke an alle für die Beiträge!

@Manannan: Derzeit ist die Straße zwar in unserem Privateigentum, aber ich denke doch, dass es sich um eine "Straße mit öffentlichem Verkehr" handelt im Sinne des §1 StVO: "Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können."
Und wir haben derzeit ja nichts, was die Zufahrt für jedermann einschränkt, weder einen Schranken noch ein Tor oder ein Schild. Ich denke also, dass auf der Straße derzeit die StVO gilt, denn der Geltungsbereich der StVO ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen der Straße zu sehen - wenn ich das richtig verstehe.

Folgende 4 Fragen habe ich noch:

(1) Anders schaut die Sache aus, wenn wir am Beginn der Straße ein Schild aufstellen (eine Zufahrtsbeschränkung), sodass die Straße nicht mehr "von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt" werden kann. D.h. wir als Straßenerhalter würden eine "verbindliche von den Regeln der StVO abweichende Anordnung" geben. Damit würde dann auf der Straße die StVO nicht mehr oder nur eingeschränkt gelten. Seht ihr das auch so? GZ 2 Ob 227/10m. Müssen auch Fußgänger berücksichtigt werden? 6Ob503/82

(2) Was sollte auf dem Schild genau stehen? Z.B.: "Einfahrt, halten und parken nur für für Anrainer, Zustelldienste, Müllabfuhr, Straßendienst, Einsatzfahrzeuge und Berechtigte. Spielen auf der Straße gestattet". Ich nehme an, man muss genau aufpassen, was man auf so ein Schild schreibt... Insbesondere, weil es für die Leute der Nachbarsiedlung ja auch möglich sein muss, durchzufahren. Und: Was ist, wenn wir Besuch bekommen? Das könnten dann "Berechtigte" sein, aber wer hat die Befugnis, einzelnen Fahrzeugen die Berechtigung zu erteilen?

(3) Wenn dann kraft dieses Schildes die StVO in unserer Straße nicht mehr gilt, dann ist auch die Gemeinde als Behörde nicht mehr zuständig, oder? §1 (2) StVO: "Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht." Heißt das jetzt, dass nicht die Behörde, sondern wir selbst bestimmen dürfen, was auf der Straße passiert? Also konkret: Können wir dann bestimmen, dass Autos hier Schritttempo fahren müssen, und dass hier Kinder auf der Straße spielen dürfen?

(4) Schneiden wir uns ins eigene Fleisch, wenn die StVO in unserer Straße nicht mehr gilt? Z.B. könnten dadurch irgendwelche Schutz-Maßnahmen wegfallen, die in der StVO verankert sind?

Übrigens: Eine Übernahme unserer Straße durch die Gemeinde ist ausgeschlossen, kein Interesse seitens der Gemeinde.

Vielen Dank!
Philip Ohnewein

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 05.12.2013, 20:24

Sehr geehrter Fragesteller!

Sie machen sich meiner Meinung nach für eine derart minimale Angelegenheit viel zu viele Gedanken.

Was passiert mit den armen Teufeln, die sich verfahren und unbeabsichtigt auf der Privatstraße landen? Ein weiterer Aspekt, der von Ihnen nicht beachtet wurde und in diesem Fall auch nicht beachtet werden muss. Klar müssen Sie auf diverse Bestimmungen Acht geben, allerdings nicht derart penibel; damit machen Sie sich doch nur unglücklich.

Um was geht es?

Sie möchten aus der Straße eine Spielstraße für Kinder bzw. eine private Wohnstraße mit einer gewissen Geschwindigkeitsbegrenzung machen?

Da die Straße nicht im Eigentum der Gemeinde steht, genügt hierfür eine auf eigene Kosten vorgenommene Beschilderung. Zusätzlich wäre es nett, die Hauptbenützer oder Anrainer der Straße zu fragen ob sie mit einer „ expliziten Privatisierung“ derselben einverstanden sind. Wer nun das Recht hat sie zu befahren spielt keine Rolle, da Sie das Ganze sowieso nicht zu hundert Prozent überwachen können und ein verirrter Autofahrer auf Ihrer Straße keine Besitzstörung nach § 339 ABGB erfüllt, sofern er auf Ihrem Besitz nicht widerrechtlich parkt (Eine gewisse zeitlich andauernde Beeinträchtigung wird hier vorausgesetzt. Privatparkplätze dürfen zum Wenden des Fahrzeuges verwendet werden). Die StVO ist eine wichtige Rechtsgrundlage für die Verschuldenshaftung, daher macht es Sinn sie nicht gänzlich auszuschließen.

Philip Ohnewein
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Beitrag von Philip Ohnewein » 06.12.2013, 10:33

@lexlegis: Danke für Ihre Antwort!
Nur um das klarzustellen: Es gehört nicht zu meiner Natur, mich unglücklich zu machen. :-) Aber gut, ich mache mir halt Gedanken
Es geht ja nicht, wie Sie sagen, um eine "minimale Angelegenheit". Hier ist tagtäglich das Leben von etwa 15 kleinen Kindern durch schnell und unvorsichtig fahrende Autos real gefährdet. Bitte um Verständnis, dass dieser Sachverhalt aus Sicht der Eltern nicht gerade "minimal" ist.

Was Sie vorschlagen, habe ich in meinem Beitrag ja auch vorgeschlagen: nämlich eine geeignete Beschilderung. Die Hauptbenützer der Straße zu fragen, also die Autofahrer der Nachbarsiedlung, macht wenig Sinn: deren Haltung haben sie klar gemacht: sie sind gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung, das haben sie direkt beim Bürgermeister deponiert.

Der verirrte Autofahrer stört mich nicht; in Wahrheit darf von mir aus jeder diese Straße benutzen, sofern er akzeptiert, dass unsere Kinder hier Vorrang haben. Aber welche Maßnahme gibt es, um das sicherzustellen? Darauf zielen die Vorschläge aus meinem letzten Beitrag ab.

Der Hinweis auf die Verschuldenshaftung in Zusammenhang mit der StVO ist interessant.
Ich bin für weitere Beiträge zu meinen Fragen dankbar!

Philip Ohnewein

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 06.12.2013, 11:06

Ein Schild mit: „Achtung! Spielende Kinder“ oder etwas Ähnliches sollte die Lage klären. Das Schild weist einerseits auf die ohnehin geltende Rechtslage der StVO hin, andererseits „lockert“ es Ihre Aufsichtspflicht.

Das Schild "Achtung Kinder!" weist außerdem ausdrücklich auf eine bestimmte Situation hin, daher gibt es im Nachhinein keine Ausreden mehr, wie: "Ich habe nicht gewusst, dass dort Kinder spielen". Das Schild sollten Sie in jedem Fall anbringen.

Zur allgemeinen Rechtslage:

Jeder Autofahrer hat auf Kinder, die gemäß § 3 Abs 1 StVO vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen sind, da sie aufgrund ihres Wesens und mangelnder geistiger Reife, somit wegen einer mangelnden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit bezüglich der Verkehrsnormen und der Verkehrssituation im Allgemeinen nicht fähig sind die Gefahr, die von einer solchen Situation ausgeht, richtig einzuschätzen, Acht zu geben und gemäß § 3 Abs 2 StVO seine Geschwindigkeit den äußeren Umständen anzupassen und bremsbereit zu fahren, damit eine Gefährdung der Kinder ausgeschlossen ist. Darüber hinaus hat der Lenker eines Fahrzeuges gemäß § 29a Abs 1 StVO- ungeachtet des Vorliegens eines Schutzweges- Kindern das gefahrenlose Überqueren der Straße jederzeit zu ermöglichen.

Zur Verschuldenshaftung:

Zweck dieser Normen ist es Kinder im Straßenverkehr zu schützen, da sie noch nicht Einsichts- und Handlungsfähig sind § 3 Abs 1 StVO (…einzusehen oder gemäß dieser Einsicht zu handeln). Missachtet ein Autofahrer diese Vorschriften und ereignet sich deshalb (Gott bewahre) ein Unfall mit Personenschaden, so trifft ihn das Verschulden, da sich durch die Missachtung der Norm, genau das verwirklicht hat, was eigentlich hätte verhindert werden sollen. (objektive Zurechnung des Taterfolges). Wäre ein Erfolg ausgeblieben, wenn der Autofahrer die in einer solchen Situation geforderte Aufmerksamkeit gehabt und seine Geschwindigkeit gedrosselt hätte, dann ist eine Zurechnung sehr wahrscheinlich. In der Missachtung der Norm liegt ein sorgfaltswidriges Verhalten, das gemäß § 6 StGB zur Haftung wegen einer (noch einmal Gott bewahre) fahrlässigen Körperverletzung oder gar einer fahrlässigen Tötung führen kann (§§ 80, 88 Abs 1 StGB).
Klären Sie am besten auch die „Raser“ über diese Umstände auf und setzen sie bezüglich der Kinder auf Empathie.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 06.12.2013, 14:27

Die Angelegenheit muss doch etwas differenziert betrachtet werden. Zunächst ist zu klären, ob es eine Straße mit öffentlichem Verkehr oder ohne öffentlichen Verkehr ist.

Wie der Threadersteller schreibt, gibt es keine Beschränkung auf einen gewissen Personenkreis. Es liegt daher grundsätzlich eine Straße mit öffentlichem Verkehr vor.

Der Straßenerhalter darf jedoch dann nicht mehr eigenhändig Straßenverkehrszeichen anbringen, sondern ist dies der Behörde vorbehalten. Der Straßenerhalter hat nur ein Mitteilungsrecht an die Behörde (§98 Abs. 3 StVO).

Der Straßenerhalter hat auch kein Unterlassungsrecht um Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung der StVO anzuhalten.

Ausführlich: OGH 6 Ob 503/82

Philip Ohnewein
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Beitrag von Philip Ohnewein » 13.12.2013, 00:09

@Herr Neubauer:
Ja, es handelt sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr.
Verstehe ich das richtig - Wenn es nicht eine Straße mit öffentlichem Verkehr wäre, dann könnten wir als Straßenerhalter eigehändig Straßenverkehrszeichen aufstellen? Derzeit jedoch nicht, da es eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist?
Na ja, dann wird das Ganze doch irgendwie zu einem Henne-Ei-Problem, oder? Ich möchte die Straße ja gerade durch ein Schild, das ich aufstelle, zu einer Straße ohne öffentlichen Verkehr machen (d.h. die Zufahrt beschränken). Aber das darf ich nicht - denn es ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr, weil eben kein Schild die Zufahrt beschränkt??
Wo gibt's hier einen Ausweg? :-)
Sorry, aber der Text unter OGH 6 Ob 503/82 ist für mich als juristischer Laie völlig unverständlich...


@lexlegis:
Ich möchte Ihnen nicht zu nahe treten, aber ich denke, Sie widersprechen sich mit Ihren Aussagen.
Wenn die StVO gilt, wie soll dann das von Ihnen vorgeschlagene Schild „Achtung! Spielende Kinder“ meine Aufsichtspflicht lockern? Laut §88 (1) StVO gilt doch eindeutig: "Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten."


Irgendwie werd ich nicht schlauer aus dem Ganzen...

Dennoch vielen Dank,
Philip Ohnewein

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 13.12.2013, 06:07

Achtung Kinder! (Das Schild steht auch in unserer Wohnstraße; sogar selbst gebastelt und dagegen hat sich noch nie einer beschwert)

Nicht: "Achtung spielende Kinder" Ich habe mich diesbezüglich vertan.

Die Autofahrer müssen bei diesem Hinweis (Achtung Kinder!) besonders mit einer gefährlichen Situation (Kinder auf der Fahrbahn) rechnen und sich demenstprechend (siehe oben) verhalten. Das Schild weist ausdrücklich auf eine solche Situation hin, daher müssen Sie nicht rund um die Uhr dafür sorgen, dass alle Kinder im Haus und weg von der Straße sind."Lockert" wurde von mir oben allerdings bewusst unter Anführungszeichen gesetzt! Bei Kleinkindern empfiehlt es sich dennoch die Aufsichtspflicht genau einzuhalten, denn Recht hin oder her, glauben Sie mir, wenn Ihr Kind zusammengefahren wird spielt die Rechtslage vorerst die geringste Rolle.

Sie könnten aber auch eine Spielstraße in Erwägung ziehen, diese und die dafür vorgesehenen Schilder müssen natürlich erst beantragt werden.

Philip Ohnewein
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Beitrag von Philip Ohnewein » 13.12.2013, 09:39

@Spielstraße:
Ich nehme an, Sie meinen eine Wohnstraße?

Das Schild "Achtung Kinder" sollte sicher jeden Autofahrer vorsichtiger fahren lassen, da stimme ich Ihnen zu.
Aber denken Sie wirklich, der Hinweis auf die Gefahrensituation (dass Kinder spielen) ändert etwas daran, dass eben dieses Spielen lt. StVO eindeutig untersagt ist?? Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Vorgangsweise im Streitfall rechtlich hält.

Natürlich geht es erstmal nicht ums Rechtliche, wenn ein Kind angefahren wird. Aber hier im Forum geht es mir natürlich um die rechtlichen Aspekte.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 13.12.2013, 11:11

Ohne Ihnen jetzt nahetreten zu wollen, aber es wäre besser, wenn Sie sich bei der zuständigen Gemeinde gehörig informieren würden anstatt hier Schlüsse zu ziehen und vehement - trotz der oben angeführten Konstatierungen- zu versuchen eine andere Sachlage zu erzielen.

Wohnstraßen bzw. was man darunter versteht sind in der StVO eindeutig angeführt (§ 2 Abs 1 Z 1a StVO)

Der Begriff Spielstraße ist ein Laienbegriff der von mir bewusst gewählt wurde.

Das Spielverbot nach § 88 Abs 1 StVO gilt leg. cit. nicht für Wohnstraßen.

§ 76b StVO klärt einer teleologischen Interpretation zur Folge weiter darüber auf, wie bei Wohnstraßen zu verfahren ist.

Gehen sie zur Gemeinde und klären Sie die Beschaffenheit der Straße (§ 94d Z 8a und Z 14 StVO). Stellen Sie den Antrag daraus eine Wohnstraße zu machen! Handeln Sie!

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 13.12.2013, 12:52

Philip Ohnewein hat geschrieben:@Herr Neubauer:
Ja, es handelt sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr.
Verstehe ich das richtig - Wenn es nicht eine Straße mit öffentlichem Verkehr wäre, dann könnten wir als Straßenerhalter eigehändig Straßenverkehrszeichen aufstellen? Derzeit jedoch nicht, da es eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist?
Na ja, dann wird das Ganze doch irgendwie zu einem Henne-Ei-Problem, oder? Ich möchte die Straße ja gerade durch ein Schild, das ich aufstelle, zu einer Straße ohne öffentlichen Verkehr machen (d.h. die Zufahrt beschränken). Aber das darf ich nicht - denn es ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr, weil eben kein Schild die Zufahrt beschränkt??
Wo gibt's hier einen Ausweg? :-)
Sorry, aber der Text unter OGH 6 Ob 503/82 ist für mich als juristischer Laie völlig unverständlich...
Sie haben natürlich als Straßeneigentümer das Recht jeden anderen von der Benützung der Straße auszuschliesen, durch Beschrankung, Fahrverbot etc. Dann wäre auch keine Straße mehr mit öffentlichem Verkehr gegeben!

Hier wäre jedoch auf das jeweilige Landesstraßengesetz zu achten, beispielsweise § 40 Sbger Landesstraßengesetz. Insbesondere wurde die Straße dem Verkehr gewidmet oder liegt eine mehr als 20jährige Übung vor?? Wer ist ET der Straße?

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