Hallo zusammen,
ich habe heute in 2 Wochen Termin für meine praktische Führerscheinprüfung! Mein Fahrlehrer hat mich darauf hingewiesen, dass es durchaus manchmal vorkommt, dass die Prüflinge selbst für die Fahrlehrer aus unerklärlichen Gründen durchfallen.
Nun wollte ich fragen, ob es erlaubt ist während der praktischen Prüfung eine Kamera (z.B. GoPro) im Auto zu installieren um später Missverständnisse auszuschließen?
Herzlichen Dank!
LG,
Bernd
Praktische Führerscheinprüfung
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Ich weiß nicht, warum die Fahrlehrer ständig versuchen mit solchen Aussagen den Fahrschülern Angst zu machen. Immer heißt es die Prüfer sind so streng und sie zeigen null Toleranz. Dieselbe Geschichte wurde mir damals auch erzählt und davor meiner Schwester und vor ihr meinem Bruder.
Das ist vollkommener Schwachsinn: Der Prüfer hat die Aufgabe festzustellen ob Sie in der Lage sind am Straßenverkehr selbstständig mit einem Kraftfahrzeug teilzunehmen ohne eine abstrakte Gefährdung für andere darzustellen. Lässt er Sie durchfallen, wird das schon seine Gründe haben. Sollte es tatsächlich so sein, dass der Prüfer vollkommen ungenießbar ist (was nicht zu 100 % ausgeschlossen werden kann) müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde über diesen Herrn möglichst sachlich beschweren. Im Regelfall sind die Prüfer jedoch alles andere, als das, was Ihnen vor der Prüfung von den Fahrlehrern eingetrichtert wird. Vielleicht liegt in diesem "Gemaule" einfach nur der Neid, weil sie selbst nicht kompetent genug sind die Aufgabe eines Prüfers vorzunehmen.
Zur eigentlichen Rechtslage:
Oft wird behauptet, dass das Mitschneiden von Bild- und Tonträgern nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Diese Behauptung ist richtig, wenn sie für ein in der StPO erwähntes staatliches Organ gedacht ist. Privatpersonen unterliegen nicht den Regeln der StPO, sie können also grundsätzlich jedes Gespräch aufzeichnen, solange Sie es nur den Leuten zukommen lassen oder vorspielen, die davon betroffen sind. (keine Veröffentlichung ohne Genehmigung). Ähnliches gilt für Bildaufzeichnungen (§ 78 UrhG). Ob die Aufzeichnungen später bei der Behörde als Beweismittel zugelassen werden ist jedoch eine andere Frage.
Das ist vollkommener Schwachsinn: Der Prüfer hat die Aufgabe festzustellen ob Sie in der Lage sind am Straßenverkehr selbstständig mit einem Kraftfahrzeug teilzunehmen ohne eine abstrakte Gefährdung für andere darzustellen. Lässt er Sie durchfallen, wird das schon seine Gründe haben. Sollte es tatsächlich so sein, dass der Prüfer vollkommen ungenießbar ist (was nicht zu 100 % ausgeschlossen werden kann) müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde über diesen Herrn möglichst sachlich beschweren. Im Regelfall sind die Prüfer jedoch alles andere, als das, was Ihnen vor der Prüfung von den Fahrlehrern eingetrichtert wird. Vielleicht liegt in diesem "Gemaule" einfach nur der Neid, weil sie selbst nicht kompetent genug sind die Aufgabe eines Prüfers vorzunehmen.
Zur eigentlichen Rechtslage:
Oft wird behauptet, dass das Mitschneiden von Bild- und Tonträgern nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Diese Behauptung ist richtig, wenn sie für ein in der StPO erwähntes staatliches Organ gedacht ist. Privatpersonen unterliegen nicht den Regeln der StPO, sie können also grundsätzlich jedes Gespräch aufzeichnen, solange Sie es nur den Leuten zukommen lassen oder vorspielen, die davon betroffen sind. (keine Veröffentlichung ohne Genehmigung). Ähnliches gilt für Bildaufzeichnungen (§ 78 UrhG). Ob die Aufzeichnungen später bei der Behörde als Beweismittel zugelassen werden ist jedoch eine andere Frage.
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Das kann ich leider nicht beurteilen, werde aber in 2 Wochen die Gelegenheit haben mir selbst ein Bild über die vermeintlich bösen Prüfer zu machen !
Danke für die Information bezüglich Rechtslage.
Und wer ist die zuständige Behörde? Mir wurde nämlich auch gesagt, dass das Gesetz nicht vorsieht gegen Prüfer vorgehen zu können.
Danke für die Information bezüglich Rechtslage.
Und wer ist die zuständige Behörde? Mir wurde nämlich auch gesagt, dass das Gesetz nicht vorsieht gegen Prüfer vorgehen zu können.
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