Vermietung von öffentlichem Grund ?

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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tellme1
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Vermietung von öffentlichem Grund ?

Beitrag von tellme1 » 11.07.2013, 20:07

Guten Abend !
Folgender Sachverhalt:
In der Gasse in der ich wohne befindet sich auf der linken Seiten ein Längsparkstreifen und auf der rechten Seite, entlang den Häusern unserer Siedlung Schrägparker. Diese Schrägparkplätze wurden jetzt im Auftrag der Genossenschaft nummeriert und vermietet. Das haben aber anscheinend nur die Mieter erfahren.
Es gibt keinerlei Bodenmarkierungen oder StVO - konforme Beschilderungen, die auf diesen Umstand hinweisen. Der Grund ist auch nicht als Privat gekennzeichnet oder baulich getrennt. Also kann sich jeder auf einen solchen Parkplatz stellen.
Nach einem Hinweis von mir auf die unklare rechtliche Situation wurde von der Genossenschaft ein Aushang auf jeder Stiege angebracht mit dem sinngemäßen Inhalt:
Die Parkplätze im Freien sind alle vermietet, bitte haltet euch daran, damit es keine Probleme untereinander gibt :)

Meine Fragen:
1) Kann öffentliche Verkehrsfläche einfach so von einer Privatfirma vermietet werden?
2) Es gibt wie gesagt keinerlei rechtsverbindliche Beschilderung oder Markierung. Wie kann ein Mieter gegen einen "Falschparker" einschreiten?
3) Gelten auf den vermieteten Flächen, die ja jetzt "privat" sind KFG bzw. StVO.
4) Kann die Fläche durch die Vermietung als privat gewertet werden?
5) Wie muss die Kennzeichnung durchgeführt werden, damit nicht die ganze Gasse als Privatgrund gilt.

Ich bitte um ausführliche Antworten, da ich bereits eine sehr unangenehme Diskussion mit einem der Mieter hatte.

Besten Dank im Voraus

Gerhard VANEK



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 12.07.2013, 12:01

Meine Fragen:
1) Kann öffentliche Verkehrsfläche einfach so von einer Privatfirma vermietet werden?
2) Es gibt wie gesagt keinerlei rechtsverbindliche Beschilderung oder Markierung. Wie kann ein Mieter gegen einen "Falschparker" einschreiten?
3) Gelten auf den vermieteten Flächen, die ja jetzt "privat" sind KFG bzw. StVO.
4) Kann die Fläche durch die Vermietung als privat gewertet werden?
5) Wie muss die Kennzeichnung durchgeführt werden, damit nicht die ganze Gasse als Privatgrund gilt.

1.)Gebäude die im Auftrag einer Gebietskörperschaft errichtet wurden, können vermietet werden; dazu gehören auch die Parkplätze. Gehören also die Parkplätze nicht direkt zur Mietsache (was steht im Vertrag?), dann können diese vom Eigentümer extra vermietet werden. Generell öffetliche Parkplätze können von Privatpersonen, die nicht dazu befugt sind diese weiterzuvermieten, natürlich niemals vermietet werden (logisch). Es wäre interessant die tatsächliche Beschaffenheit und Zugehörigkeit der von Ihnen erwähnten Parkplätze zu erfahren.

2.) Privatgrundstücke müssen nicht als solche gekennzeichnet sein. Wichtig ist , dass es sich tatsächlich um ein Privatgrundstück handelt, denn für Besitzstörung nach § 339 ABGB ist Vorsatz irrelavant, auch der unvorsätzliche Störer kann geklagt werden, da es sich ja nur um ein Unterlassungsbegehren handelt und keine "Strafe" ist. Daher ist der Besitzer (Mieter) auch geschützt, wenn ein anderer aus einem Irrtum heraus oder wegen mangelnder Beschilderung den Parkplatz für öffentlich hält. Wurde der Parkplatz gemietet, dann ist er natürlich nicht mehr öffentlich und der Mieter ist in diesem Fall als Besitzer gegen Eingriffe Dritter geschützt (sogar gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks).

3.) Die StVO gilt für Straßen, die für jedermann unter den gleichen Bedingungen befahren werden können (§ 1 StVO). Daher ist es hier wiederum egal welche tatsächliche Eigenschaft die Fahrbahn hat (privat oder öffentlich) es genügt, dass diese für alle unter den gleichen Bedingungen befahrbar ist, also müsste hierfür um die StVO auszuschließen eine deutliche Kennzeichnung des Privatgrundstückes erfolgen. Andere Entscheidungen des VwGH besagen, dass es ausschließlich auf die Widmung ankommt, also die tatsächliche Eigenschaft sehr wohl relevant ist. Wie er heute entscheidet, dass weiß wohl niemand.

4.) Ja (schon erwähnt)

5.) Eine Nummerierung der einzelnen Parkplätze mit dem Hinweis ("Privat") sollte ausreichen

Hubert Neubauer
Beiträge: 677
Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 12.07.2013, 12:44

lexlegis hat geschrieben:

2.) Privatgrundstücke müssen nicht als solche gekennzeichnet sein. Wichtig ist , dass es sich tatsächlich um ein Privatgrundstück handelt, denn für Besitzstörung nach § 339 ABGB ist Vorsatz irrelavant, auch der unvorsätzliche Störer kann geklagt werden, da es sich ja nur um ein Unterlassungsbegehren handelt und keine "Strafe" ist. Daher ist der Besitzer (Mieter) auch geschützt, wenn ein anderer aus einem Irrtum heraus oder wegen mangelnder Beschilderung den Parkplatz für öffentlich hält. Wurde der Parkplatz gemietet, dann ist er natürlich nicht mehr öffentlich und der Mieter ist in diesem Fall als Besitzer gegen Eingriffe Dritter geschützt (sogar gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks).
Nicht ganz richtig, fehlt jegliches Unrechtbewusstein, sprich konnte der Störer mit guten Glauben davon ausgehen, dass er parken durfte, fehlt es an der Wiederholungsgefahr und ist die Besitzstörungsklage uU abzuweisen. Ist jedoch immer eine Einzelfallabwägung!

Manannan
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Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 12.07.2013, 21:02

Bei einer öffentlichen Verkehrsfläche ist zu unterscheiden, ob es sich um öffentliches Gut oder um Gemeindegut handelt.
Handelt es sich um einen Wohnbau der Gemeinde, dann wird es sich in der Regel um Gemeindegut handelt, nämlich, dass dieses nur einem bestimmten Kreis von Berechtigten zur Nutzung zusteht. Das sind in diesem Fall die Mieter bzw Bewohner.
Auch die Vermietung der Parkplätze, wie von @ lexlegis ausgeführt, ist so nicht ganz richtig, da den Bewohnern eine Mindestanzahl an Parkplätzen zur Verfügung stehen MUSS. Eine Vermietung wäre zB dann möglich, wenn die nach den Bauvorschriften erforderliche Mindestanzahl für die im Haus wohnenden Bewohner und Besucher gedeckt ist.

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