Ich wurde von marktgemeinde aufgefodert auf meinem grundstück befindliche bäume die in einer vertikalen linie mit dem "randstein" abschließen, auf 60cm horizontal(dies betrifft auch andere pflanzen)
und 4m in der höhe vertikal zurueck zu schneiden.
ich verweigerte dies mit der begründung dass im umkreis befindliche gärten (wohnsiedlung,
ortsgebiet, wenige häuser, kaum verkehr) ebenfalls nicht diesen beiden normen entsprechen.
jetzt meine fragen:
kann ich zu diesem rückschnitt verpflichtet werden?
darf die gemeinde meine bäume beschneiden?
meiner meinung nach sieht das gesetz einen meter und vier meter vor.
falls diese abmessung geändert werden dürfen:
in welcher form? durch wen?
habe ich falls ein rückschnitt bei meinen bäumen passiert, möglichkeiten dieses maß an rückschnitt im gesamten gemeindegebiet zu "verlangen"?
wie muss so ein bescheid ergehen? mündlich? schriftlich?
berufungsmöglichkeiten?
bin über jede form der hilfestellung sehr dankbar!
Frage zu oö straßengesetz §19
Ihren Angaben zu Folge waren die Bäume bereits Bestand und somit ist § 19 Abs 1 Oö.StrG keine taugliche Rechtsgrundlage. Abs 2 leg cit bezieht sich auf Wald an Verkehrsflächen des Landes; eine Zuständigkeit der Gemeinde wäre damit nicht gegeben.
Ihr Argument, dass auch andere Grundstückseigentümer die gesetzlichen Abstandsbestimmungen nicht einhalten würden, ist unbeachtlich.
Die taugliche Rechtsgrundlage findet sich vielmehr im § 91 StVO, wo Ihnen die Behörde dies aufzutragen hat, wenn die Sicherheit des Straßenverkehrs es erfordert.
Dies kann mit Bescheid ergehen und wird idR als Mandatsbescheid erlassen gegen den Sie binnen zwei Wochen Vorstellung(!) erheben können.
Ihr Argument, dass auch andere Grundstückseigentümer die gesetzlichen Abstandsbestimmungen nicht einhalten würden, ist unbeachtlich.
Die taugliche Rechtsgrundlage findet sich vielmehr im § 91 StVO, wo Ihnen die Behörde dies aufzutragen hat, wenn die Sicherheit des Straßenverkehrs es erfordert.
Dies kann mit Bescheid ergehen und wird idR als Mandatsbescheid erlassen gegen den Sie binnen zwei Wochen Vorstellung(!) erheben können.
@Manannan
herzlichen dank für die rasche antwort!
eine frage hätte ich noch zum mandatsbescheid:
(poste jetzt trotzdem hier in der rubrik verkehrsrecht)
muss selbiger schriftlich ergehen?
habe gelesen der bescheid kann auch ohne ermittlungsverfahren erlassen werden.
wäre folgendes szenario praktizierbar?
der bescheid betreffend den baumrückschnitt würde mündlich erlassen werden,
worauf hin ich binnen zwei wochen vorstellung erheben würde.
ich wäre somit zwar gezwungen den rückschnitt zu tätigen, allerdings erst
nach dem meine vorstellung zurueck gewiesen wurde. korrekt?
danke!
herzlichen dank für die rasche antwort!
eine frage hätte ich noch zum mandatsbescheid:
(poste jetzt trotzdem hier in der rubrik verkehrsrecht)
muss selbiger schriftlich ergehen?
habe gelesen der bescheid kann auch ohne ermittlungsverfahren erlassen werden.
wäre folgendes szenario praktizierbar?
der bescheid betreffend den baumrückschnitt würde mündlich erlassen werden,
worauf hin ich binnen zwei wochen vorstellung erheben würde.
ich wäre somit zwar gezwungen den rückschnitt zu tätigen, allerdings erst
nach dem meine vorstellung zurueck gewiesen wurde. korrekt?
danke!
Der Bescheid enthält idR eine Leistungsfrist. Die Leistung ist daher mit Fristablauf vollstreckbar. Das gerade ist der Sinn eines Mandatsbescheides dass diesem wegen Gefahr im Verzug keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Auch wenn Sie Vorstellung erheben, haben Sie den Zaun bis zu der im Bescheid genannten Frist zurückzuschneiden.
Auch wenn Sie Vorstellung erheben, haben Sie den Zaun bis zu der im Bescheid genannten Frist zurückzuschneiden.
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