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Auf Fahrbahn aufgebrachtes "Verkehrszeichen"

Verfasst: 12.06.2013, 08:13
von Johann Hinterberger
Auf der Fahrbahn: ein roter Kreis, darin weiß (da Untergrund dunkel) geschrieben "50". Ist so ein "Verkehrszeichen" rechtlich von Bedeutung, oder ist das nur als eine unverbindliche Empfehlung anzusehen? Ein Verkehrszeichen im herkömmlichen Sinne steht garantiert nicht (schon mehrmals abgefahren!) in der Nähe.
Danke schon jetzt für die Antworten.

Verfasst: 12.06.2013, 21:03
von BatLB
In den Niederlanden gibts inzwischen Bodenmarkierungen die Höchstgeschwindigkeiten regulieren dürfen, in Österreich muss aber noch ein Verkehrszeichen als Schild vorhanden sein. Sicher, dass am ganzen Straßenverlauf nirgends eine 50er Begrenzung oder gar eine 50er Tempozone beginnt?

Verfasst: 12.06.2013, 21:25
von Manannan
Gem § 43 StVO verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen sind durch Aufstellung bzw Anbringung von Straßenverkehrszeichen gem § 52 lit a Z. 10a StVO 1960 kundzumachen.
Sollte die Bodenmarkierung innerhalb eines Ortsgebietes auf der Fahrbahn aufgebracht gewesen sein, so schadet das nicht, da das Gesetz selbst hier eine max Geschwindigkeit von 50 kmh vorschreibt. Die Bodenmarkierung sollte auf die Einhaltung besonders hinweisen.

Eine nur als Bodenmarkierung angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkung wäre daher iSv § 44 StVO nicht gehörig kundgemacht.

Verfasst: 13.06.2013, 08:55
von Johann Hinterberger
Es ist nicht in einem Ortsgebiet und es ist kein dementsprechendes Verkehrszeichen in der Nähe (gestern noch einmal geschaut).

Verfasst: 13.06.2013, 09:22
von Hubert Neubauer
Ortsgebiet bricht nicht automatisch eine Geschwindigkeitsbeschränkung!

Verfasst: 13.06.2013, 21:13
von Manannan
..oder vielleicht feierte der Straßenmeister auch seinen 50. Geburtstag? :lol:

Verfasst: 14.06.2013, 12:44
von Johann Hinterberger
- ein spaßiges (aber nicht zur Sache gehöriges) Posting ;-)

Verfasst: 15.06.2013, 14:44
von Manannan
Die Tristesse des Alltags lässt sich am besten dadurch bewältigen, wenn man seinen Humor nicht verliert. Finden Sie nicht auch?

War kein Verkehrszeichen angebracht, sondern nur die Bodenmarkierung, dann ist die Geschwindigkeitsbeschränkung iSv § 44 StVO auch nicht gehörig kundgemacht.