Rückwärts einparken in Einbahnstraße, Nachfolger Unfall

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
Antworten
BatLB
Beiträge: 68
Registriert: 01.06.2013, 22:28

Rückwärts einparken in Einbahnstraße, Nachfolger Unfall

Beitrag von BatLB » 01.06.2013, 22:39

Hallo!

Ich bin neu hier und wende mich mit einer Frage an euch.

Es sieht so aus:

Fahrzeug A war in einer Einbahnstraße unterwegs, suchte einen Parkplatz. Als Fahrzeug A einen Parkplatz entdeckte, fuhr es an diesen heran, setzte den linken Blinker und legte den Rückwärtsgang ein.(Parkplatz auf der linken Seite).

Nach einem Vergewissern, dass kein Nachfolgeverkehr vorhanden ist und ungefährem Stillstand von 5 Sekunden begann der Einparkvorgang. Beim Blick in den linken Spiegel, ob der Abstand zum in der Parklücke stehenden Fahrzeug groß genug ist, kam Fahrzeug B in die Einbahnstraße gefahren. Während Fahrzeug A bereits halb in der Parklücke war, fuhr Fahrzeug B beim Versuch, an einparkendem Auto vorbeizufahren (Was sehr eng war) gegen die Stoßstange von Fahrzeug A, welches sich in einer langsam Rückwärtsbewegung befand. Im Moment des Unfalls befand sich Fahrzeug B und Fahrzeug A auf selber Höhe.

So, die Frage - Wer ist nun Schuld? Ist ein überholen (vorbeifahren?) in einer Einbahnstraße, wenn das Fahrzeug sichtlich einparkt und alle Zeichen gesetzt hat, zulässig? Wie sieht es mit dem nötigen Platz aus - Ist es zulässig, obwohl nicht der nötige Platz dafür vorhanden ist, ein vorbeifahren einzuleiten? Das der Rückwärtsfahrende die Sorgfaltspflicht hat sollte klar sein, andererseits ist ein Blick in beide Spiegel gleichzeitig unmöglich und auch der Nachfolgeverkehr hat die Pflicht, Unfälle zu vermeiden.

Wie sieht die Rechtslage aus - Wer hat Hauptschuld, gibt es eine Teilschuld, ist die Schuldfrage klar und eindeutig?



Felix2
Beiträge: 2
Registriert: 01.06.2013, 23:52

Rückwärts einparken

Beitrag von Felix2 » 02.06.2013, 00:04

Eine Verschuldensteilung ist sehr wahrscheinlich. Ich nehme an, dass der Rückwärtsfahrende das überwiegende Verschulden hat. Zur Begründung: Wer in einer Einbahnstraße entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung fährt, kann einen Vorrang nicht für sich beanspruchen, auch wenn die Rückwärtsfahrt erlaubterweise (zum Einparken) geschieht (ZVR 1981/11). Auch das zulässige Rückwärtsfahren erfordert besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer (ZVR 1977/282). Der Lenker eines Kfz ist verpflichtet, bei jedem Rückwärtsfahren sich durch eigenen Augenschein oder durch entsprechende Verständigung mit einer als Einweiser fungierenden Person die Überzeugung zu verschaffen, dass sich auf der von ihm zu befahrenden Verkehrsfläche niemand im Gefahrenbereich befindet und durch das Weiterfahren eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen nicht eintreten kann (ZVR 1987/64).
Der Rückwärtsfahrende kann sich nicht dadurch von seinem Verschulden entlasten, dass er "nicht gleichzeitig in beide Spiegel" blicken kann - er müsste - bei sorgfaltsgemäßem Verhalten - bevor er das Fahrzeug zurücksetzt, jedenfalls in den rechten Spiegel (hier kann ein Verkehrsteilnehmer nachkommen) blicken.
Nach der Rechtsprechung ist das Verschulden eines unaufmerksam Rückwärtsfahrenden in der Regel schwerer zu werten als das Verschulden jenes Lenkers, der die Rückwärtsfahrt nicht gehörig beobachtet (ZVR 1980/185; 1980/252; 1981/11).
Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten des rückwärts Einparkenden? Ein Alleinverschulden ist aus dem dargestellten Sachverhalt mE jedenfalls nicht abzuleiten.

BatLB
Beiträge: 68
Registriert: 01.06.2013, 22:28

Beitrag von BatLB » 02.06.2013, 03:14

Alles klar. Wie sieht es aus, wenn Fahrzeug A allerdings bereits halb in der Parklücke war, im STILLSTAND und ein herannahendes Fahrzeug B das Fahrzeug A , halb in der Parklücke, trifft? Wenn in diesem Falle den einparkenden eine Schuld trifft, könnte man quasi jede im einparken befindliche Person abschießen und würde jedesmal eine neue Lackierung bezahlt bekommen.

Felix2
Beiträge: 2
Registriert: 01.06.2013, 23:52

Beitrag von Felix2 » 02.06.2013, 13:42

Ich nehme an, die letzte Frage ist nicht ganz ernst gemeint, oder?
Ausgehend von der neu ins Spiel gebrachten Variante, dass Fahrzeug A sich im Stillstand befunden hat, ist wohl völlig klar, dass das Alleinverschulden an einer Kollision nur den Fahrzeuglenker B treffen kann, was sonst? Welcher Sorgfaltsverstoß könnte Fahrzeuglenker A vorgeworfen werden? Wohl keiner, wenn er - tatsächlich - in der Kollisionssituation mit seinem Fahrzeug steht.

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 02.06.2013, 13:42

Ein Entscheidungskriterium ist auch die beim Rückwärtsfahren zurückgelegte Strecke. So wird zB ein kurzes Rückwärtsfahren auf einer Einbahnstraße zum Zweck des Einparkens noch als zulässig erachtet (vgl UVS Stmk 30.7-37/98 ).

Ergänzend zur zeitgleichen Auskunft von @Felix noch der Hinweis, dass stets vom Einparkvorgang die Rede ist. Der Parkvorgang ist dann als beendet zu betrachten, wenn das Fahrzeug vollkommen in der Parklücke steht. Wenn - wie im SV angeführt - sich dieses nur halb in der Lücke befindet, so ist der Parkvorgang noch nicht abgeschlossen und die Verschuldensfrage lebt daher wieder auf.

Ich gehe davon aus, dass Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben und würde Ihnen daher eine anwaltliche Beratung empfehlen.

Hubert Neubauer
Beiträge: 677
Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 02.06.2013, 22:04

Stellt sich mal zuerst die Frage ob der andere ueberholen bzw vorbeifahren durfte?

Wenn der Einparkende trotz Bemerkens des Ueberholvofgangs das Einparkmanoever fortsetzt dann wuerde ich hier ein Mitverschulden sehen, maximal jedoch 1 zu 3 zu Lasten des Ueberholenden.

BatLB
Beiträge: 68
Registriert: 01.06.2013, 22:28

Beitrag von BatLB » 02.06.2013, 23:29

Hubert Neubauer hat geschrieben:Stellt sich mal zuerst die Frage ob der andere ueberholen bzw vorbeifahren durfte?

Wenn der Einparkende trotz Bemerkens des Ueberholvofgangs das Einparkmanoever fortsetzt dann wuerde ich hier ein Mitverschulden sehen, maximal jedoch 1 zu 3 zu Lasten des Ueberholenden.
Ablauf des Ereignisses aus meiner Sicht, bzw durch meine Wahrnehmung:

Fahrzeug A parkt ein, ist halb in der Parklücke, so dass die Schnauze bereits etwas ausgeschert ist. Heranfahrendes Fahrzeug B versucht vorbeizufahren, verschätzt den Abstand und trifft Fahrzeug A an der Front, vor dem vorderen rechten Radlauf.

Da Fahrzeug A allerdings abwechselnd einer Rückwärtsbewegung in die Parklücke war (unter Schrittgeschwindigkeit, langsames herantasten) und im Stillstand (Abstand zu parkenden Autos kontrollieren) ist nicht genau zu sagen, ob im Moment der Kollision Fahrzeug A in Bewegung war. Der Schaden, bzw das Ausmaß der Schleifspuren über die Stoßstange können allerdings unmöglich alleine durch eine Bewegung von Fahrzeug A entstanden sein, sondern müssen zu einem guten Teil mit einer Vorwärtsbewegung von Fahrzeug B zusammenhängen.

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 03.06.2013, 18:37

Bevorrangter Straßenbenützer ist grundsätzlich B.
Aber wenn B vorbeifährt und den Abstand falsch einschätzt, trifft die Hauptlast der Sachbeschädigung auch B. Dies schon alleine aus dem Grund, da A sich ja in einer Rückwärtsbewegung befand und den Raum zur freien Fahrbahn daher nicht verengte, sondern erweiterte.
Hat A ordnungsgemäß eingeparkt, dann liegt mE das Verschulden zur Gänze bei B.

BatLB
Beiträge: 68
Registriert: 01.06.2013, 22:28

Beitrag von BatLB » 03.06.2013, 21:44

Der Einparkvorgang war sicherlich Ordnungsgemäß. Die Distanz, die rückwärts zurückgelegt wurde, war definitiv unter 1 Meter - Fahrzeug B kam während des Einparkvorgangs und traf beim Versuch, Fahrzeug A zu überholen, die ausscherende Front.

Mein Problem an der ganzen SItuation ist - Wenn als bevorrangter Straßenbenutzer Fahrzeug B im Recht wäre, könnte man jedes einparkende Fahrzeug in einer Rückwärtsbewegung IN eine Parklücke, rammen - Man wäre ja immer bevorzugter Straßenbenützer. Das quer stehende und in sich weniger Rückwärts sondern eher seitwärts (In die Parklücke) bewegende Fahrzeug hat in dieser SItuation ja wenig Möglichkeit sich aufzulösen bzw die Straße NICHT zu blockieren.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 110 Gäste