Guten Tag!
Meine frage bezieht sich wie in der Überschrift genannt auf den Vorrang der ein Postbus bei verlassen der Haltestelle gewährt werden muss.
Aber:
Trifft das auch auf Partner (Vertretung) der österreichischen Post zu?
In meinen konkreten fall geht es um einen Reisebus.
Ich nehme an dass dieser für die Post fährt (oder auch nicht), denn dieser befördert meiner Meinung nach nur Schüler.
Dieser Bus hat jedoch nicht die geringste Kennzeichnung dass dieser überhaupt im Auftrag der Post ist.
Für mich sieht das aus wie ein gewöhnlicher Reisebus, hat auch die Aufschrift "Beispiele Reisen".
Muss ich diesen Bus auch Vorfahrt aus der Haltestelle gewähren, auch wenn es sozusagen ein gewöhnlicher Reisebus ist oder nicht?
Gilt diese Vorrang Regelung nur für Busse der österreichischen Post oder trifft das auf jeden Bus zu der aus der Haltestelle fährt?
Vielen dank für die Hilfe!
Vorrang Postbus aus Haltestelle.
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- Registriert: 02.02.2011, 16:48
Haltestellenvorrang
Soweit ich mich erinnere, gilt diese Regelung nicht nur für Postbus, sondern für Linienbus.
So ist es, habe absoluten Quatsch geschrieben und editiere dieses Unwissen gleich, denn:
Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren. Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und, falls erforderlich, anzuhalten. Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht gefährden.
Insofern gilt das für LINIENBUSSE im Ortsgebiet. Die Frage ist hierbei - Was ist, wenn dieser Linienbus nicht als soller identifizierbar ist?
Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren. Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und, falls erforderlich, anzuhalten. Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht gefährden.
Insofern gilt das für LINIENBUSSE im Ortsgebiet. Die Frage ist hierbei - Was ist, wenn dieser Linienbus nicht als soller identifizierbar ist?
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