Wer ist Anrainer im Sinne der StVO?

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
Antworten
FreundundHelfer
Beiträge: 4
Registriert: 05.02.2013, 16:44

Wer ist Anrainer im Sinne der StVO?

Beitrag von FreundundHelfer » 05.02.2013, 16:54

Sg Damen und Herren!

Ich habe ein Problem mit dem Begriff "Anrainer" in der StVO (Fahrverbot ausgenommen Anrainer) und würde gerne wissen, auf wen der Begriff Anrainer in nachstehend angeführten Fällen zutrifft.

1.) Wer ist bei einem Verein als Anrainer zu werten? Obmann und der gesamte Vereinsvorstand?

2.) Wer ist Anrainer bei der Zufahrt zum Rathaus einer Stadt? (Bürgermeister, Stadträte, Abteilungsleiter, etc?)

Herzlichen Dank im Voraus
mfg E.F.



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 05.02.2013, 20:20

ad 1) nach dem Vereinsgesetz; dem Verein kommt Rechtspersönlichkeit zu und er kann daher als juristische Person Eigentum erwerben und darüber verfügen. Der Verein wird nach außen durch den Obmann als natürliche Person vertreten.

ad 2) Die Gemeinde - hier idR als Privatrechtsträger - ist daher Anrainer. Auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist juristische Person im Sinne des Gesetzes. Sie wird durch den Bürgermeister als natürliche Person nach außen vertreten.

FreundundHelfer
Beiträge: 4
Registriert: 05.02.2013, 16:44

Beitrag von FreundundHelfer » 13.02.2013, 16:19

Manannan hat geschrieben:
ad 2) Die Gemeinde - hier idR als Privatrechtsträger - ist daher Anrainer. Auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist juristische Person im Sinne des Gesetzes. Sie wird durch den Bürgermeister als natürliche Person nach außen vertreten.
Das "die Gemeinde" Anrainer und somit Begünstigter ist, steht außer Zweifel. Aber "die Gemeinde" als juristsche Person lenkt keine Fahrzeuge. Daher die konkrete Frage, welche Personen fallen unter die Ausnahme?

Ich denke beim Bürgermeister, Vizebürgermeister ist die Sache klar und ich denke, dass ev auch die geschäftsführenden Stadt-/Gemeinderäte als Vertreter der Gemeinde hier in die Ausnahme fallen.

Aber trifft die Ausnahme auch für den Stadtamtsdirektor oder Abteilungsleiter etc zu? In der Regel sind es eben die Letztgenannten, die mit Privat-Pkw's zu Botenfahrten herangezogen werden aber als Gemendebedienstete vermutlich nicht als "Anrainer" anzusehen sind.


mfg
FH

MG
Beiträge: 1496
Registriert: 11.05.2007, 09:16
Kontaktdaten:

Beitrag von MG » 13.02.2013, 17:08

Das Straßenverkehrszeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" mit der
Zusatztafel "ausgenommen Anrainerverkehr" bedeutet, dass auch der
Fahrzeugverkehr zu den Anrainern (zB Eigentümern, Mietern) für Besucher und
Angestellte eines Anrainers
zulässig ist. VwGH 3.10.1984, 84/03/0079; ZVR
1986/34

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 60 Gäste