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Besitzstörungsklage

Verfasst: 15.09.2012, 18:47
von Jannemann23
Hallo,

habe heute einem Freund beim Umzug geholfen und da wir eine Couch hinten im Auto hatten, bin ich in einer Einfahrt stehen geblieben mit Warnblinklicht und bin ausgestiegen um den 2 weiteren Personen zu helfen die Couch hinten zu entnehmen. In dem Moment wollte dann ein Auto in die Einfahrt und wir haben die Heckklappe wieder geschlossen und ich habe den Typen sofort herein gelassen. Jedenfalls hat er in der Einfahrt gehalten, ausgestiegen und hat hinübergerufen, dass wenn ich dort noch einmal stehen würde, er eine Besitzstörungsklage einreichen wird. Ich meinte er kann es mir doch normal sagen und braucht sich nicht gleich so aufregen - er hat sich dann noch mehr aufgeregt und ich ich attestierte ihm dann ein latentes Aggressionsproblem :) Jedenfalls meinte er dann er würde nun die Besitzstörungsklage auf jeden Fall einbringen... Ein Bluff?! Kann mir schon vorstellen, dass er jemanden hat, der gerne Abmahnt... aber würde man damit durchkommen wenn es hart auf hart kommt?
Danke schon einmal für eine Antwort und LG!

Verfasst: 15.09.2012, 18:54
von Jannemann23
es war eine Einfahrt zum Parkplatz einer kleinen Pension... weiß nicht ob das einen Unterschied macht...

Verfasst: 17.09.2012, 08:27
von Hubert Neubauer
Es kommt nicht auf die Dauer der Störung an, es muss jedoch eine gewisse Mindesintensität vorliegen, zB reicht reines Umdrehen in einer Einfahrt nicht aus.

Darin parken und ausladen jedoch schon, aber sie waren da und konnten sofort wegfahren, also es ist strittig, könnte so oder so ausgehen.

Ob gerade jmd in die Einfahrt einfahren wollte ist nicht notwendig, genausowenig ist die Warnblinkanlage unerheblich.

Ich würde mich mit dem Besitzer in Verbindung setzen, mich entschuldigen und bestenfalls eine Unterlassungserklärung abgegeben, so hat er kein Rechtsschutzbedürfnis mehr und kann nicht mehr klagen (und Kosten verlangen).

Verfasst: 30.09.2012, 21:33
von Manannan
Entscheidend ist, ob diese Einfahrt auch als Privateinfahrt erkennbar war. Möglich, dass Sie einen Brief vom Rechtsanwalt bekommen. Sie können dem mE jedoch gelassen entgegensehen, denn, wenn dies nicht als "Privat" erkennbar war, dann geht der Kläger leer aus und bleibt auch auf seinen Kosten sitzen.
Ich würde Ihnen raten, sich nicht vom Brief eines Anwaltes einschüchtern zu lassen. Nutzen Sie dafür die kostenlosen Sprechtage bei Ihrem Bezirksgericht.

Verfasst: 01.10.2012, 09:46
von Hubert Neubauer
Es ist nicht entscheiden ob die Einfahrt als Privateinfahrt erkennbar war, es kommt rein auf "die Störung des ruhigen Besitzes an".

Verfasst: 01.10.2012, 11:28
von Manannan
Judikatur lesen!

Verfasst: 01.10.2012, 14:52
von Hubert Neubauer
@Manannan:

Ich denke ich kenne die Judikatur und die Lehre. Es kommt nicht auf einen subjektiven Besitzstörungswillen an, lediglich auf die objektive Besitzstörung, zwar fehlt uU die Wiederholungsgefahr bei einer subjektiv nicht vorwerfbaren Besitzstörung, trotzdem handelt es sich um eine solche (nachzulesen in Kodek, Die Besitzstörung, 277ff).

Aber wenn du soviel Judikatur hast, lade ich dich ein, mir eine GZ zu nennen.

Verfasst: 01.10.2012, 15:28
von Manannan
zB 2Ob 56/12t


Letzlich wird es sich nach dem Begehren des Klägers richten. Unterlassungsbegehren dürfte auf Grund der Wiederholungsgefahr wegfallen, ein Wiederherstellungsbegehren ist aus dem SV ebenfalls nicht ableitbar und die Feststellung der Besitzstörung selbst kann mW nicht für sich alleine erhoben werden.

Verfasst: 01.10.2012, 15:42
von Hubert Neubauer
Ich habe schon gesagt, dass die Wiederholungsgefahr uU nicht gegeben sein wird, nichtsdestotrotz ist es eine Besitzstörung....

Verfasst: 01.10.2012, 15:45
von Hubert Neubauer
In der zitierten Entscheidung von dir, lag keine Besitzstörung vor, zumal das Wohnmobil nicht mal in die Einfahrt hineingeragt ist.

Verfasst: 01.10.2012, 20:30
von Manannan
..eben! keine Besitzstörung, sagte ich doch!

Verfasst: 02.10.2012, 09:11
von Hubert Neubauer
Ihre zitierte Entscheidung: Keine Besitzstörung weil NICHT IN DER EINFAHRT GEPARKT


ACHTUNG UNTERSCHIED:


hier vorliegender Sachverhalt: HAT IN DER EINFAHRT GEPARKT