Guten Tag!
Ich habe aus gegebenen Anlass eine Frage zum Führerscheingesetz.
Die Situation:
2008 machte ich zu meinem bestehenden B Führerschein die Lenkberechtigung der Klasse A. Da ich damals über 21 Jahre alt war hatte ich keine Einschränkung betreffend der Leistung.
Eine Saison bin ich dann gefahren, danach verkaufte ich das Motorrad. Aufgrund meines schwindenden Interesses kam ich den Aufforderungen zur Absolvierung der 2. Phase, dem Fahrsicherheitstraining nicht nach und mir wurde die Lenkberechtigung entzogen. Ich bekam einen neuen Führerschein ohne der Klasse A.
Jetzt stellte ich einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung bei der BH. Leider konnte mir niemand eine Auskunft geben was von mir verlangt wird.
1. Version: Man benötige die praktische Prüfung neu
2. Version: praktische Prüfung + ärztliches Attest
3. Version: praktische Prüfung + Fahrsicherheitstraining (da dies ja der Grund für die Entziehung war)
Ich habe mich jetzt in das FSG ein wenig eingelesen.
Laut FSG §10 (4) liegt es im Ermessen der Behörde aufgrund konkreter Bedenken auch die theoretische Prüfung anzuordnen
(Kann mir jemand Beispiele für so ein konkretes Bedenken geben? Könnte es eines sein, dass die letzte Theorie Prüfung zu lange her ist?-2008-)
Laut FSG §4 c ...ist die 2. Ausbildungsphase nach einer eventuellen Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu durchlaufen.
(Somit wäre die 3. Version obsolet)
Laut §5 (4) ...Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.
Es fällt mir etwas schwer mir die notwendigen Informationen zusammenzustellen. Leider gibt es keinen konkreten § der das Verfahren bei einer Wiedererteilung regelt.
Ich hoffe auf diesem Wege auf Hilfe.
mfg
FSG- Antrag auf Wiedererteilung
Ihnen geht es ja sicherlich hauptsächlich darum, sich die Kosten für die Fahrschule bzw. für die Prüfungen zu ersparen, was die Rechtsordnung natürlich so nicht unterstützt.
Es geht um Ihre Sicherheit und um die Verkehrssicherheit der anderen. Sie können ja versuchen, gute Gründe ins Treffen zu führen, warum gewisse Teilprüfung bei Ihnen nicht mehr nötig sind.
Meine Meinung ist, wer schon so viel Geld für sein rasendes Hobby auszugeben bereit ist, sollte nicht versuchen ausgerechnet am falschen Platz, nämlich der Sicherheit zu sparen und wenn Sie fachlich und fahrerisch immer noch gut drauf sind, dann werden Sie die Prüfungen eh mit links packen, oder?
Hank

Es geht um Ihre Sicherheit und um die Verkehrssicherheit der anderen. Sie können ja versuchen, gute Gründe ins Treffen zu führen, warum gewisse Teilprüfung bei Ihnen nicht mehr nötig sind.
Meine Meinung ist, wer schon so viel Geld für sein rasendes Hobby auszugeben bereit ist, sollte nicht versuchen ausgerechnet am falschen Platz, nämlich der Sicherheit zu sparen und wenn Sie fachlich und fahrerisch immer noch gut drauf sind, dann werden Sie die Prüfungen eh mit links packen, oder?
Hank



Ich glaube Sie haben mich etwas falsch verstanden bzw habe ich mich nicht klar ausgedrückt.
Mir geht es nicht darum Geld zu sparen oder das Gesetz in Frage zu stellen.
Ich wollte eine klare Meinung bzw Auslegung des Gesetzes und dessen Vollzuges da mir viele unterschiedliche Aussagen "aufgetischt" wurden.
Mittlerweile konnte ich eine klare Aussage von der Behörde bekommen, welche allerdings stark durch mein Wissen über das FSG geprägt ist.
Für eine Widererteilung der Lenkberechtigung ist, sofern der Entzug länger als 18 Monate beträgt, eine erneute praktische Prüfung zu absolvieren. Die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Anordnung zum erneutem Bestehen einer theoretischen Prüfung liegen im Ermessen der Behörde.
Ihre Meinung in allen Ehren, doch bin ich mir des Risikos ein Zweirad im öffentlichen Verkehr zu lenken durchaus bewusst.
Von Ihrer Aussage möchte ich mich klar distanzieren, da sie eine Missinterpretation meiner Fragestellung darstellt.
mfg
Mir geht es nicht darum Geld zu sparen oder das Gesetz in Frage zu stellen.
Ich wollte eine klare Meinung bzw Auslegung des Gesetzes und dessen Vollzuges da mir viele unterschiedliche Aussagen "aufgetischt" wurden.
Mittlerweile konnte ich eine klare Aussage von der Behörde bekommen, welche allerdings stark durch mein Wissen über das FSG geprägt ist.
Für eine Widererteilung der Lenkberechtigung ist, sofern der Entzug länger als 18 Monate beträgt, eine erneute praktische Prüfung zu absolvieren. Die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Anordnung zum erneutem Bestehen einer theoretischen Prüfung liegen im Ermessen der Behörde.
Ihre Meinung in allen Ehren, doch bin ich mir des Risikos ein Zweirad im öffentlichen Verkehr zu lenken durchaus bewusst.
Von Ihrer Aussage möchte ich mich klar distanzieren, da sie eine Missinterpretation meiner Fragestellung darstellt.
mfg
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