Sehr geehrte Damen u. Herren !
Ich bin Eigentümer eines verbauten Grundstückes im nördlichen Burgenland und hatte bis dato eine Gehsteigfläche von ca. 24 lfm. winterlich zu betreuen. Das Grundstück ist ca. 20 m breit und 100m lang.
Das südöstlich angrenzende Grundstück (urspr.Ackerland) wurde im Zuge neuer Aufschließung eine Straße( inkl. Gehsteigfläche ca. 100m).
Mein Grundstück grenzt nun an 2 Straßen und 2 Gehsteigflächen.
Habe ich rechtlich die Möglichkeit mich aus der Pflicht der winterlichen Betreuung des neu hinzugekommen Gehsteiges (100 m) zu befreien,bzw. welche Möglichkeiten bestehen um diese Verpflichtung nicht selbst durchführen zu müssen?
§93 STVO Pflichten der Anrainer
Sie haften jedenfalls, wenn Sie die Räumpflicht ("Verkehrssicherungspflicht") schuldhaft nicht beachten, für die Folgen von daraus resultierenden Unfällen.
Die Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege wird üblicherweise durch kommunale Satzung auf die privaten Anlieger der Straße zu deren Lasten übertragen "soweit ihnen dies zumutbar ist". Das ist der Punkt wo Sie mit wichtigen Gründen dagegen rechtlich ansetzen können.
Aber wie es den Gemeinden finanziell geht, ist jeden Tag Thema in den Medien wenn es um Einsparungen geht. "Schuldenbremse" wird in der Praxis bedeuten, dass die bisher selbstverständlichen öffentlichen Dienstleistungen vom "mündigen Staatsbürger" selber erledigt werden müssen.
Müssen Sie halt einen privaten Winterdienst engagieren, was vielleicht gar nicht so teuer sein wird, Sie haben ja nur Streupflicht.
Die Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege wird üblicherweise durch kommunale Satzung auf die privaten Anlieger der Straße zu deren Lasten übertragen "soweit ihnen dies zumutbar ist". Das ist der Punkt wo Sie mit wichtigen Gründen dagegen rechtlich ansetzen können.
Aber wie es den Gemeinden finanziell geht, ist jeden Tag Thema in den Medien wenn es um Einsparungen geht. "Schuldenbremse" wird in der Praxis bedeuten, dass die bisher selbstverständlichen öffentlichen Dienstleistungen vom "mündigen Staatsbürger" selber erledigt werden müssen.
Müssen Sie halt einen privaten Winterdienst engagieren, was vielleicht gar nicht so teuer sein wird, Sie haben ja nur Streupflicht.
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- Registriert: 15.11.2011, 15:12
Sehr geehrte Damen u. Herren !
Danke für die rasche Beantwortung meines Anliegens.
Eine Frage noch zu ihrem letzten Satz wonach ich nur " Streupflicht "
habe.
Verstehe ich Sie richtig, daß die Schneeräumung durch die Gemeinde erfolgen muss und ich bzw. ein v. mir beauftragtes Unternehmen die Streuung des Gehsteiges durch z.B. Riesel, durchführt.
Oder genügt es auf die Schneedecke Streumaterial aufzubringen sodaß eine Gefährdung der Fußgänger vermieden werden kann ?
mfg.
Danke für die rasche Beantwortung meines Anliegens.
Eine Frage noch zu ihrem letzten Satz wonach ich nur " Streupflicht "
habe.
Verstehe ich Sie richtig, daß die Schneeräumung durch die Gemeinde erfolgen muss und ich bzw. ein v. mir beauftragtes Unternehmen die Streuung des Gehsteiges durch z.B. Riesel, durchführt.
Oder genügt es auf die Schneedecke Streumaterial aufzubringen sodaß eine Gefährdung der Fußgänger vermieden werden kann ?
mfg.
...könnte eines meiner Versehen gewesen sein - nämlich "Betreuung" mit "Bestreuung" verwechselt.
Es gibt ja verschiedene Räumungsstufen - also den Asphalt muss man in Ihrem Fall sicher nicht sehen, abgesehen davon dass der Schnee im Burgenland sowieso nicht so ein Problem sein dürfte, sondern eher die Eiseskälte des Panonischen Klimas, und auf einer privaten Nebenstraße muss mM Salz und Schotter im Normalfall reichen.
Es gibt ja verschiedene Räumungsstufen - also den Asphalt muss man in Ihrem Fall sicher nicht sehen, abgesehen davon dass der Schnee im Burgenland sowieso nicht so ein Problem sein dürfte, sondern eher die Eiseskälte des Panonischen Klimas, und auf einer privaten Nebenstraße muss mM Salz und Schotter im Normalfall reichen.
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