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Definition der Grundstückseinfahrt

Verfasst: 29.08.2011, 09:44
von tpot
hallo zusammen, ich hoffe ihr könnt mir bei meinem problem helfen.

Es geht um meine Grundstückseinfahrt wie der titel schon sagt.
ich wohne in niederösterreich im bezirk korneuburg, und habe das problem dass sich immer wieder fremde im bereich meiner einfahrt parken.

ich versuche es mal so gut wie möglich zu beschreiben:
von meinem grundstückaus ist rechts neben dem einfahrtstor noch ein "parkplatz" dahinter ist der gartenzaun ohne tor und einer wiese. der einfahrsbereich wurde auf meinen wunsch hin größer gehalten dass ich auch mit einem großen anhänger ohne probleme ein bzw ausfahren kann. der gesamte bereich der einfahrt hat einen abgeschrägten gehsteig. leider ist der "parkplatz" so groß dass wenn ein auto abgestellt wird es nicht unmittelbar in den bereich des tores ragt.
es handelt sich um keine wohnstraße, es ist eine zweispurige straße.

ich kann mich noch dunkel erinnern dass es in der fahrschule hieß, im bereich der ein/ausfahrt ist halten und parken verboten, und dass der bereich der ausfahrt durch einen abgeschrägten gehsteig gekennzeichnet wird.
im §23 steht leider nichts drinnen von einem abgeschrägten gehsteig und ich finde sonnst leider auch nichts darüber :(

kann ich was gegen diese "wildparker" rechtlich unternehmen? wenn ja was bitte?

danke für euche hilfe
lg
andreas

Verfasst: 31.08.2011, 10:22
von SK1
Es gibt die Möglichkeit einer Besitzstörungsklage binnen 30 Tagen ab der Störungshandlung beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen.
Zum bedungenen Gebrauch eines Abstellplatzes f. e. PKW gehört auch die ungehinderte Zu- und Abfahrt. Wird der PKW nicht auf einem privatem Grundstück, sondern vor der Ausfahrt auf einer öffentlichen Straße abgestellt, ändert es nichts daran, dass es eine Besitzstörung ist. § 24 (3) lit. b StVO untersagt jedoch das Parken auf öffentlichen Straßen vor Haus-und Grundstückseinfahrten, weswegen hier die Möglichkeit besteht polizeilich eine Abschleppung im Verwaltungsweg zu veranlassen. Sammeln Sie auf jeden Fall Beweise, machen Sie Fotos der betreffenden Fahrzeuge und nehmen Sie mit einem RA Ihres Vetrauens Kontakt auf, denn meistens wird vor Klagseinbringung ein Anwaltsschreiben mit einem Unterlassungsbegehren und einer Zahlungsaufforderung verfasst.
Mfg SK