Hallo Forum.
Bei mir im Ort gibt es einige Pferde. Und diese werden immer wider durch den Ort geführt und lassen die auch ihre Hinterlassenschaften zurück.
Aber wer muss das eigentlich wegräumen?
Bei einem Gespräch mit einem der Pferde eingestellt hat kam kein Ergebnis heraus.
Was nun?
Pferdemist
Die Schilderung ist zu kurz - wenn es eine Landesstraße ist - so wäre die Straßenmeisterei zuständig, ist es eine Gemeindestraße so wäre beim Bürgermeister nachzufragen, bei öffentlichem Gut mit privaten Wegerhaltern bzw. privater Interessentenweg muss man die jeweilige Wegordnung anschauen. Weiters ist zu beachten ob nicht sogenannte Durchtriebsrechte auf dem jeweiligen Grundstück, oder Nachbargrundstück, vorhanden sind. Diese Regelungen können von Bundesland zu Bundesland verschieden sein. Ich nehme an es handelt sich um einen Gemeindeweg - hier gibts in Österreich 2.300 Gemeinden und jede Gemeinde kann dieses Problem auf eigene Weise lösen. Ich hoffe in ihrem Fall nur, dass der Bürgermeister kein Landwirt ist. Aber grundsätzlich wäre bei einem Gemeindeweg die Gemeinde für das Wegräumen (mit und ohne Kostenbeteiligung durch den Verursacher) zuständig.
Das sagt dazu die StvO§ 92. Verunreinigung der Straße.
(1) Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung ist verboten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen.
(2) ....
(3) Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden.
(1) Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung ist verboten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen.
(2) ....
(3) Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 25 Gäste