Hallo.
Wäre heute fast von einem Kehrfahrzeug der Stadt Graz auf dem Zebrastreifen niedergemäht worden. Der Fahrer behauptete, er müsse nicht vor einem Schutzweg halten.
Seine Meinung wurde vom ÖAMTC-Verkehrsjuristen wie folgt bestätigt: "Im §27 StVO, in dem die Bestimmungen für Fahrzeuge des Straßendienstes enthalten sind, wird darauf hingewiesen, dass die im §9 geregelten Bestimmungen für das Verhalten vor Bodenmarkierungen (u. a. die Anhaltepflicht vor Schutzwegen) für Fahrzeuge des Straßendienstes nicht gelten." - auch der ÖAMTC-Jurist war überrascht.
Da ich mir einfach nicht vorstellen kann, dass Autobusse und nicht im Einsatz befindliche Einsatzfahrzeuge (Polizei, Rettung etc.) stehen bleiben müssen, und z. B. die Müllabfuhr nicht, frage ich an dieser Stelle, ob jemand näheres weiß. Gibt's irgendwelche Judikatur zu dieser Frage?
Muß die Müllabfuhr vor dem Schutzweg anhalten?
Nach den Buchstaben des Gesetzes wäre das Kehrfahrzeug explizit genannt:
Die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes, wie Streufahrzeuge, Schneeräumfahrzeuge und -geräte, Arbeitsmaschinen und sonstige Fahrzeuge, die für den Straßenbau, die Straßenerhaltung, die Straßenpflege, die Straßenreinigung oder die Instandhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, der öffentlichen Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen verwendet werden, sind bei Arbeitsfahrten an die Bestimmungen über das Verhalten bei Bodenmarkierungen und über das Einordnen sowie an Zufahrtsbeschränkungen, an Halte- und Parkverbote und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden.
Da sieht man was dabei heraus kommt, wenn unfähige Legisten Gesetze schreiben....
Gemeint ist sicher etwas Anderes, nämlich das Nicht - Beachten - Müssen von Sperrlinien, etc. etc....
mfG
RA Michael Gruner
Die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes, wie Streufahrzeuge, Schneeräumfahrzeuge und -geräte, Arbeitsmaschinen und sonstige Fahrzeuge, die für den Straßenbau, die Straßenerhaltung, die Straßenpflege, die Straßenreinigung oder die Instandhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, der öffentlichen Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen verwendet werden, sind bei Arbeitsfahrten an die Bestimmungen über das Verhalten bei Bodenmarkierungen und über das Einordnen sowie an Zufahrtsbeschränkungen, an Halte- und Parkverbote und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden.
Da sieht man was dabei heraus kommt, wenn unfähige Legisten Gesetze schreiben....
Gemeint ist sicher etwas Anderes, nämlich das Nicht - Beachten - Müssen von Sperrlinien, etc. etc....
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RA Michael Gruner
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Es gibt auch so etwas wie den "Vertrauensgrundsatz", nämlich die Annahme, dass auch der andere sich an die Verkehrsregeln hält.
Abgesehen von den speziellen Regeln für Einsatzfahrzeuge also alle anderen Verkehrsregeln die die Verkehrssicherheit betreffen - z.B. Rücksichtnahme auf alle anderen Verkehrsteilnehmer.
Alles andere wäre grob fahrlässig bzw. auch strafrechtlich relevant, z.B. Gefährdung der körperlichen Sicherheit.
Hank
Abgesehen von den speziellen Regeln für Einsatzfahrzeuge also alle anderen Verkehrsregeln die die Verkehrssicherheit betreffen - z.B. Rücksichtnahme auf alle anderen Verkehrsteilnehmer.
Alles andere wäre grob fahrlässig bzw. auch strafrechtlich relevant, z.B. Gefährdung der körperlichen Sicherheit.
Hank
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