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Autohaus Mitarbeit vergisst §57a Pickerl aufzukleben

Verfasst: 19.02.2010, 16:32
von Caiman13
Hallo,

folgender Fall beschäftigt mich - bei meiner letzten Pickerlüberprüfung wurde vom Mitarbeiter des Autohauses das §57a Pickerl nicht aufgeklebt. Beim Falschparken wird mein Auto abgeschleppt und ebenfalls festgestellt das an meinen KFZ sich kein aktuelles Pickerl befindet. Am gleichen Tag mein Dublikatpickerl vom Autohändler geholt. Anonymverfügung für Falschparken (mit richtigem Tatort kommt) kommt und wird von mir bezahlt-Anonymverfügung bez. Pickerl kommt (mit falscher Tatort Angabe) und wird von mir logischerweise nicht bezahlt. Strafverfügung (Datum 26.1.2010) kommt und wird auf der Post nach einem erfolglosen Zustellversuch mit Vermerk bis 22.02.2010 abzuholen hinterlegt. In Unkenntnis das die Einspruchsfrist schon mit der Hinterlegung beginnt und nicht erst bei der Abholung, habe ich heute (19.02.2010) Einspruch mit der Begründung erhoben, das mein Auto über die nötige Verkehrssicherheit verfügt, die Pickerlüberprüfung zeitgerecht durchgeführt wurde und das das Pickerl aus menschlichem Versagen des Mitarbeiters des Autohauses nicht aufgeklebt war und 2tens das der Tatort falsch war (statt Rotgasse stand in der Strafverfügung Postgasse).
Jetzt sind meine Bedenken natürlich, dass mein Einspruch aufgrund der Versäumnis der Einspruchsfrist nicht mehr angenommen werden..

daher meine Frage welche Möglichkeiten habe ich...ist wiedereinsetzung in den vorherigen stand in so einem fall möglich, da ich ja erst bei erhalt der strafverfügung in kenntnis des falschen tatortes gekommen bin? Gibt es andere Möglichkeiten?

Danke für die Hilfe
C. :D