Messung durch nachfahren
Verfasst: 01.06.2008, 21:27
Schönen Abend,
ich habe folgendes Problem - Ich wurde in einer 300 Meter langen Gasse (30er Zone) von einem Streifenwagen aufgehalten und die Beamten behaupteten, ich sei 75km/h gefahren, was sie durch nachfahren ermittelt haben. (es waren allerdings "nur" 55km/h lt. Tacho)
Ich habe Einspruch eingelegt, da mir die Strecke sehr kurz vorkam und da ich im Rückspiegel gesehen habe dass sich der Streifenwagen schnell auf mich zubewegt. Da es allerdings dunkel war konnte ich diesen nicht als solchen identifizieren.
Darauf hin habe ich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisauffnahme erhalten in dem die Beamten behaupten, dass es sich um eine Messung handelt, da der Tacho geeicht ist und dass eine Messung durch Nachfahren mit gleichbleibendem Abstand bereits nach 100 Meter gültig ist. Nichteinmal dies war der Fall, aber das kann ich leider nicht beweisen. Außerdem haben sie behauptet, dass ihre Geschwindigkeit nicht höher sein konnte, da es sonst zu einer Kollision gekommen wäre. Allerdings ist dies nur logisch, da beim Abbiegen in diese Gasse kein Auto hinter mir war.
lt. http://www.autobahn-blitzer.at/rechtssp ... andes.html ist allerdings eine Strecke der 5-5,5 Fachen Geschwindigkeit nötig und es handelt sich um eine Schätzung und keine Messung. Allerdings sind hier leider keine Paragraphen oder Urteile angegeben die ich in einer weiteren Stellungnahme anfürhen könnte.
Kennt hier jemand die dazugehörigen Paragraphen/Urteile?
Was ist der Unterscheid zwischen einer Messung und einer Schätzung? Kann es in diesem Fall zu einer Führerscheinabnahme kommen? (zur last gelegt wird mir eine Geschwindigkeit von 65km/h nach abzug der Messtoleranz)
vielen Dank für Ihre Hilfe,
Michael
ich habe folgendes Problem - Ich wurde in einer 300 Meter langen Gasse (30er Zone) von einem Streifenwagen aufgehalten und die Beamten behaupteten, ich sei 75km/h gefahren, was sie durch nachfahren ermittelt haben. (es waren allerdings "nur" 55km/h lt. Tacho)
Ich habe Einspruch eingelegt, da mir die Strecke sehr kurz vorkam und da ich im Rückspiegel gesehen habe dass sich der Streifenwagen schnell auf mich zubewegt. Da es allerdings dunkel war konnte ich diesen nicht als solchen identifizieren.
Darauf hin habe ich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisauffnahme erhalten in dem die Beamten behaupten, dass es sich um eine Messung handelt, da der Tacho geeicht ist und dass eine Messung durch Nachfahren mit gleichbleibendem Abstand bereits nach 100 Meter gültig ist. Nichteinmal dies war der Fall, aber das kann ich leider nicht beweisen. Außerdem haben sie behauptet, dass ihre Geschwindigkeit nicht höher sein konnte, da es sonst zu einer Kollision gekommen wäre. Allerdings ist dies nur logisch, da beim Abbiegen in diese Gasse kein Auto hinter mir war.
lt. http://www.autobahn-blitzer.at/rechtssp ... andes.html ist allerdings eine Strecke der 5-5,5 Fachen Geschwindigkeit nötig und es handelt sich um eine Schätzung und keine Messung. Allerdings sind hier leider keine Paragraphen oder Urteile angegeben die ich in einer weiteren Stellungnahme anfürhen könnte.
Kennt hier jemand die dazugehörigen Paragraphen/Urteile?
Was ist der Unterscheid zwischen einer Messung und einer Schätzung? Kann es in diesem Fall zu einer Führerscheinabnahme kommen? (zur last gelegt wird mir eine Geschwindigkeit von 65km/h nach abzug der Messtoleranz)
vielen Dank für Ihre Hilfe,
Michael