Parkausweis gem. § 29b StVO / Überprüfung Fahrtauglichkeit
Parkausweis gem. § 29b StVO / Überprüfung Fahrtauglichkeit
Nach Ansicht einer Bezirkshauptmannschaft stellt allein der Antrag auf einen Parkausweis gem. § 29 B StVO einen zwingenden Grund dar die Fahrtauglichkeit des Antragstellers, bei aufrechter Fahrerlinzenz, zu überprüfen. Als Rechtfertigung für diese Vorgangsweise, was m.E. ausschließlich eine abschreckende Wirkung auf die Antragstellung selbst haben soll, wird ausschließlich auf den § 29b StVO verwiesen bzw. auf einen Kommentar dazu, wobei unbeantwortet geblieben ist welcher. Die Handhabung in diesem Zusammenhang ist je nach BH bzw. Magistrat sehr unterschiedlich Ersuche in diesem Zusammenhang um Hilfestellung bzw. Erfahrungsaustausch.
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