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Strafe für Fahren ohne Licht
Verfasst: 29.06.2007, 12:32
von little
Hallo,
habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Vor drei Tagen, also am 26.6., ist eine Nachricht in meinem Briefkasten gelegen. Ein zu eigenen Handen zuzustellender Brief ist beim Postamt abzuholen, habe ihn am 28.6. abgeholt.
Es war eine Strafverfügung: Wegen Fahren ohne Licht am 27.1. Ich habe demzufolge "eine Verwaltungsübertretung nach § 134 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 in Verbindung mit §99 Abs. 5a des Kraftfahrzeuggesetzes 1967 begangen".
Bin ich innerhalb der Frist? Habe irgendwie im Kopf, daß ein zu eigenen Handen zuzustellender Brief ab Hinterlegung als zugestellt gilt (dumm für mich, genau ein Tag zu früh).
Gilt die Frist bei diese Übertretung überhaupt (oder nur bei Geschwindigkeitsvergehen)?
Habe den Brief deshalb so spät bekommen, weil er zuerst an meinen Hauptwohnsitz zugestellt worden ist, wo ich in letzter Zeit aber selten war. Jetzt habe ich ihn an meinen Nebenwohnsitz zugestellt bekommen.
Hat das eine Auswirkung auf die Fristen?
Wer das Fahrzeug gelenkt hat, wurde nicht erhoben. Müßte eine Lenkererhebung gemacht werden?
Kann mich dunkel an die Situation erinnern. Vor oder hinter mir ist an einer Ampel ein Polizeiauto gestanden. Glaube, daß die zwei Polizisten mein Auto ohne Licht gesehen haben, kann mir aber nicht vorstellen, daß ein Foto existiert. Ist die Aussage von 2 Polizisten Beweis genug?
Oder was wäre ein ausreichender Beweis?
Vielleicht kann mir jemand meine Fragen beantworten?
Re: Strafe für Fahren ohne Licht
Verfasst: 02.07.2007, 16:03
von Fun
little hat geschrieben:Hallo,
habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Vor drei Tagen, also am 26.6., ist eine Nachricht in meinem Briefkasten gelegen. Ein zu eigenen Handen zuzustellender Brief ist beim Postamt abzuholen, habe ihn am 28.6. abgeholt.
Es war eine Strafverfügung: Wegen Fahren ohne Licht am 27.1. Ich habe demzufolge "eine Verwaltungsübertretung nach § 134 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 in Verbindung mit §99 Abs. 5a des Kraftfahrzeuggesetzes 1967 begangen".
Bin ich innerhalb der Frist? Habe irgendwie im Kopf, daß ein zu eigenen Handen zuzustellender Brief ab Hinterlegung als zugestellt gilt (dumm für mich, genau ein Tag zu früh).
Gilt die Frist bei diese Übertretung überhaupt (oder nur bei Geschwindigkeitsvergehen)?
Die Verfolgungsverjährungsfrist ist 6 Monate ab vergehen! Also 27.07.2007! Und da gilt sogar nicht die Zustellung, sondern die Bearbeitung bei der Behörde!
little hat geschrieben:
Wer das Fahrzeug gelenkt hat, wurde nicht erhoben. Müßte eine Lenkererhebung gemacht werden?)
Jein! Grundsätlich ja, aber viele Behörden "sparen" sich dies und argumentieren damit, dass Du dann eh Einspruch einlegen kannst! Dieses Vorgehen wird von der VA stark kritisiert und selbst der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes sieht es als problematisch an! Ist aber in Wien z.B. die Regel.
little hat geschrieben:
Kann mich dunkel an die Situation erinnern. Vor oder hinter mir ist an einer Ampel ein Polizeiauto gestanden. Glaube, daß die zwei Polizisten mein Auto ohne Licht gesehen haben, kann mir aber nicht vorstellen, daß ein Foto existiert. Ist die Aussage von 2 Polizisten Beweis genug?
Oder was wäre ein ausreichender Beweis?
Vielleicht kann mir jemand meine Fragen beantworten?
Wird wohl reichen!

Verfasst: 03.07.2007, 14:30
von little
Hallo Fun,
vielen Dank für deine Antwort.
Peinlich!!!!! Ich kann offensichtlich nicht bis sechs zählen. Ja, 6 Monate vom 27.1. an gerechnet sind am 27.7. vergangen.
Was ich nicht ganz verstehe ist, daß die 6-monatige Frist bis zur Bearbeitung der Behörde läuft und nicht bis zur Zustellung.
Wer stellt wie fest, wann die Behörde den Fall bearbeitet hat? Dann kann ich theoretisch eineinhalb Jahre nach der Tat den Brief mit der Strafe zugestellt bekommen und muß zahlen, falls die Behörde den Fall innerhalb von sechs Monaten nach der Tat den Ordner zur Hand genommen hat?
Im vorliegenden Fall hat man schon vor einiger Zeit versucht, mir den RSa-Brief an meinem Hauptwohnsitz zuzustellen, ich war aber auf Urlaub und dann (ausnahmsweise) einige Zeit nicht dort. Dann wurde mir der Brief an meinem Nebenwohnsitz zugestellt (am 26.6 hinterlegt).
Ich nehme an, daß das Datum des ersten Zustellungsversuches als Verfolgungshandlung gilt?
Aber was ist, wenn jemand anderes die Tat begangen hat? Lenkererhebung wurde ja keine gemacht.
Würde es in diesem Fall sinnvoll sein, Einspruch zu erheben, mit dem Hinweis darauf, daß ich die Tat nicht begangen habe?
Und dann schickt mir die Behörde eine Lenkererhebung?
Müßte die Behörde dann bis zum 27.7. gegen diese Person tätig werden, damit nicht die Verfolgungsverjährung eintritt?
Oder gilt wirklich, wie du sagst, daß die Behörde den Fall bearbeitet??
Fun, bezüglich des Beweises: Daß sich die zwei Polizisten (oder es kann auch nur einer gewesen sein, egal) wirklich an den 27.1. erinnern können ist doch mehr als unwahrscheinlich und in meinen Augen nicht glaubwürdig.
So eine Aussage wäre ein Beweis?? Ich hab keine Ahnung, deshalb frage ich hier ja nach, aber für mich wäre ein Beweis ein Foto.
Könnte ein Polizist behaupten, er hätte mich vor einem halben Jahr zu schnell fahren gesehen und deshalb krieg ich jetzt eine Strafe?
Verfasst: 03.07.2007, 15:45
von Fun
little hat geschrieben:Hallo Fun,
vielen Dank für deine Antwort.
Peinlich!!!!! Ich kann offensichtlich nicht bis sechs zählen. Ja, 6 Monate vom 27.1. an gerechnet sind am 27.7. vergangen.
Naja, kann ja mal passieren!
little hat geschrieben:
Was ich nicht ganz verstehe ist, daß die 6-monatige Frist bis zur Bearbeitung der Behörde läuft und nicht bis zur Zustellung.
Wer stellt wie fest, wann die Behörde den Fall bearbeitet hat? Dann kann ich theoretisch eineinhalb Jahre nach der Tat den Brief mit der Strafe zugestellt bekommen und muß zahlen, falls die Behörde den Fall innerhalb von sechs Monaten nach der Tat den Ordner zur Hand genommen hat?
Da gibt es erstens ein Datum auf der Strafverfügung und im Akt,
Das Ordneröffnen oder -umstellen reicht wohl nicht, sondern z.B. der Erlass einer Strafverfügung.
little hat geschrieben:
Im vorliegenden Fall hat man schon vor einiger Zeit versucht, mir den RSa-Brief an meinem Hauptwohnsitz zuzustellen, ich war aber auf Urlaub und dann (ausnahmsweise) einige Zeit nicht dort. Dann wurde mir der Brief an meinem Nebenwohnsitz zugestellt (am 26.6 hinterlegt).
Ich nehme an, daß das Datum des ersten Zustellungsversuches als Verfolgungshandlung gilt?
Nicht der Zustellversuch, sondern s.o.
little hat geschrieben:
Aber was ist, wenn jemand anderes die Tat begangen hat? Lenkererhebung wurde ja keine gemacht.
Würde es in diesem Fall sinnvoll sein, Einspruch zu erheben, mit dem Hinweis darauf, daß ich die Tat nicht begangen habe?
Dazu habe ich ja schon im letzten Beitrag geschrieben.
Wenn Du wirklich nicht gefahren bist, dann kannst Du ruhigen Gewissens Einspruch einlegen und der Behörde mitteilen, dass Du diese Tat nicht begangen hast, da jemand anders das KFZ lenkte.
Dann wird es zu einer Lenkererhebung kommen und der Lenker ausgeforscht um diesem die Strafverfügung zukommen zu lassen.
little hat geschrieben:
Und dann schickt mir die Behörde eine Lenkererhebung?
Müßte die Behörde dann bis zum 27.7. gegen diese Person tätig werden, damit nicht die Verfolgungsverjährung eintritt?
Oder gilt wirklich, wie du sagst, daß die Behörde den Fall bearbeitet??
Lenkererhebung wird wohl ausreichen, wenn es nicht schon jetzt als "verfolgt" angesehen wird. Wie geschrieben ist diese Vorgangsweise ohne Lenkererhebung umstritten aber gängig! Müsste man einmal durchjudizieren.
little hat geschrieben:
Fun, bezüglich des Beweises: Daß sich die zwei Polizisten (oder es kann auch nur einer gewesen sein, egal) wirklich an den 27.1. erinnern können ist doch mehr als unwahrscheinlich und in meinen Augen nicht glaubwürdig.
So eine Aussage wäre ein Beweis?? Ich hab keine Ahnung, deshalb frage ich hier ja nach, aber für mich wäre ein Beweis ein Foto.
Könnte ein Polizist behaupten, er hätte mich vor einem halben Jahr zu schnell fahren gesehen und deshalb krieg ich jetzt eine Strafe?
Ist eine Amtsperson, dessen Beruf es ist derartige Vergehen zu ahnden. Die Anzeige erstellte er ja umgehend und da konnte er sich sicher erinnern und muß auch Aufzeichnungen führen.
Solltest Du zu unrecht beschuldigt werden, dann wehre Dich!
Solltest Du Dich aber nur "drücken" wollen, dann lass es lieber! Ist ein Tipp von mir.

Verfasst: 06.07.2007, 11:08
von little
Hallo Fun,
vielen Dank für deine Antwort.
Einiges ist mir jetzt klarer. Die sechsmonatige Frist für Verfolgungsverjährung wird unterbrochen durch Bearbeitung der Behörde (die am Datum auf der Strafverfügung ersichtlich ist).
Das ist ein Vorgehen gegen MEINE Person.
Wenn ich einwende, daß jemand anderes gefahren ist, dann ist der Zug für die Verfolgung dieser Person (6 Monate ab Vergehen) wohl abgefahren?
Lies dir mal "Strafverfügung ohne vorherige Lenkererhebung!" vom 16.4. durch. Eine Strafverfügung ohne vorherige Lenkererhebung auszustellen ist rechtswidrig.
Zitat:
Deswegen, wenn immer jemand die Anonymität nicht abkaufen will und auf die Lenkererhebung abwarten will, kann theoretisch eine Böse Überraschung bekommen, wenn die Strafe an ihn (in dem daraus folgenden Verfahren) ohne Lenkererhebung verhängt wird. Wenn man sich aber dagegen wehren will und keine Lenkererhebung (innerhalb von 6 Monaten) eingeleitet wurde, muss die Behörde dann „erzählen“ wie sie sonst zur Identifikation des Täters gekommen ist. Oder die Strafe ist rechtswidrig. Man muss aber immer wieder beim konkreten Fall Einspruch dagegen erheben und die Rechtwidrigkeit anzeigen.
Zitatende.
Verfasst: 06.07.2007, 17:38
von Fun
Das ist ja der strittige Punkt!
Aber "Dein" Problem in dem Fall ist, dass Du im besten Fall (Wenn man die erneute Zustellung an Deinen Nebenwohnsitz heranzieht) bis zum 10.07.2007 Einspruch einlegen mußt.
Die Verfolgungsverjährungsfrist läuft am 27.07.2007 aus. Bis dahin muss dann von der Behörde die Lenkererhebung erfolgen. Und da hast Du läufts Du schon Gefahr, dass es passiert.
Nicht, dass es noch nie passiert wäre, dass sie zu lange warten, aber die Gefahr hast Du, dass es passiert.
Ich weiß ja nicht, ob Du es nun nur darauf ankommen lassen möchtest, oder ob Du es wirklich nicht warst. Aber bedenke, dass Du in große Probleme schlittern kannst, wenn Du nun nur aus Spaß einen anderen Lenker angibst und die Behörde/Polizei aber "Beweise"(Foto, Beschreibung, Zeugen,.....) hat, dass es doch Du warst!
Verfasst: 27.03.2008, 09:50
von hobo
Zu den Beweismitteln. Die Aussage eines Polizisten gilt in etwa wie die Aussage von 5 Zivilisten. Das wusste ich selbst lange nicht, bis man mir beim UVS das einmal gesagt hat. Egal wie lange es her ist, das was die zwei sagen gilt. Egal ob es glaubwürdig erscheint oder nicht. Vielleicht haben sie die Notiz des Kennzeichens sogar noch irgendwo. Ich selbst bin Polizist und hebe mir meine Notizhefte genau für solche Fälle immer auf. Schließlich kann es ja auch passieren das man sich einmal beim notieren irrt.
Wenn du einen Einspruch machst und schreibst, daß du nicht gefahren bist, kommt natürlich eine Lenkererhebung. Aber unterm Strich wirds jemand zahlen müssen. Ob die Taktik mit der Verjährung durchgeht ist nie 100% sicher. Auf das wird meistens geachtet.