Verfolgungsverjährung bei Anonymverfügung
Verfasst: 18.02.2007, 22:26
Hallo zusammen
Ich wohne in der Schweiz und war zusammen mit meiner Freundin im letzten Oktober bei euch in Oesterreich in den Ferien. Wir waren mit dem Fahrzeug meiner Freundin unterwegs. Wer in diesem Zeitpunkt effektiv gefahren ist, ist unklar, da wir uns abgewechselt haben.
Am 7. Oktober 2006 wurden wir bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Messtoleranz mit 14 km/h zu viel geblitzt. Am 12. Februar 2007 verschickte die BH Landeck eine Anonymverfügung über EUR 36.--.
Meine Fragen sind nun folgende:
- Ist es richtig, dass die Verfolgungsverjährung 6 Monate beträgt?
- Mit welcher Verwaltungshandlung wird die Verfolgungsverjährung unterbrochen?
Wenn ich gewisse Beiträge in diesem Forum recht interpretiere kann die Verfolgungsverjährung nur gegenüber dem effektiven Lenker unterbrochen werden. Wenn wir nun die vier-wöchige Bedenkfrist der Anonymverfügung verstreichen lassen, ist es der 12. März 2007. Die sechs-monatige Verfolgungsverjährung würde am 7. April 2007 ablaufen, d.h. etwas weniger als einen Monat später. Wenn nun die BH Landeck am 12. März 2007 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Freundin als Fahrzeughalterin eröffnet und sie Rechtsmittel einlegt mit der Begründung, sie sei nicht gefahren, sie die BH jedoch darauf hinweist, dass sie bei der Feststellung des Fahrers behilflich sein wolle und die BH darum bitte, ihr das Blitz-Foto zu schicken. Zusammen mit dem Blitz-Foto wird vermutlich eine sogenannte Lenkererhebung bei ihr eintreffen, auf welcher sie angibt, ich sei in diesem Zeitpunkt gefahren. Die BH eröffnet dann daraufhin gegen mich ein Verwaltungsstrafverfahren.
Folgende Fragen zu diesem Szenario:
- Wann (mit welcher Amtshandlung) wird wird die Verfolgungsverjährung unterbrochen?
- Falls die Verfolgungsverjährung erst mit der Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen mich unterbrochen wird und die Eröffnung erst nach dem 7. April 2007 erfolgt, können wir dann eine Verjährungseinrede geltend machen und sind wir dann aus dem Schneider?
- Wie realistisch sind die Chancen, dass die Unterbrechung der Verjährung erst nach dem 7. April 2007 erfolgt bzw. wie lange dauern die einzelnen Verwaltungshandlungen und Fristen der BH (Eröffnung Verwaltungsstrafverfahren, Lenkerfeststellung usw.)?
- Auf was muss ich im ganzen Verfahren achten (Formalitäten, Fristen usw.)?
Besten Dank für eure Mithilfe.
Ich wohne in der Schweiz und war zusammen mit meiner Freundin im letzten Oktober bei euch in Oesterreich in den Ferien. Wir waren mit dem Fahrzeug meiner Freundin unterwegs. Wer in diesem Zeitpunkt effektiv gefahren ist, ist unklar, da wir uns abgewechselt haben.
Am 7. Oktober 2006 wurden wir bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Messtoleranz mit 14 km/h zu viel geblitzt. Am 12. Februar 2007 verschickte die BH Landeck eine Anonymverfügung über EUR 36.--.
Meine Fragen sind nun folgende:
- Ist es richtig, dass die Verfolgungsverjährung 6 Monate beträgt?
- Mit welcher Verwaltungshandlung wird die Verfolgungsverjährung unterbrochen?
Wenn ich gewisse Beiträge in diesem Forum recht interpretiere kann die Verfolgungsverjährung nur gegenüber dem effektiven Lenker unterbrochen werden. Wenn wir nun die vier-wöchige Bedenkfrist der Anonymverfügung verstreichen lassen, ist es der 12. März 2007. Die sechs-monatige Verfolgungsverjährung würde am 7. April 2007 ablaufen, d.h. etwas weniger als einen Monat später. Wenn nun die BH Landeck am 12. März 2007 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Freundin als Fahrzeughalterin eröffnet und sie Rechtsmittel einlegt mit der Begründung, sie sei nicht gefahren, sie die BH jedoch darauf hinweist, dass sie bei der Feststellung des Fahrers behilflich sein wolle und die BH darum bitte, ihr das Blitz-Foto zu schicken. Zusammen mit dem Blitz-Foto wird vermutlich eine sogenannte Lenkererhebung bei ihr eintreffen, auf welcher sie angibt, ich sei in diesem Zeitpunkt gefahren. Die BH eröffnet dann daraufhin gegen mich ein Verwaltungsstrafverfahren.
Folgende Fragen zu diesem Szenario:
- Wann (mit welcher Amtshandlung) wird wird die Verfolgungsverjährung unterbrochen?
- Falls die Verfolgungsverjährung erst mit der Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen mich unterbrochen wird und die Eröffnung erst nach dem 7. April 2007 erfolgt, können wir dann eine Verjährungseinrede geltend machen und sind wir dann aus dem Schneider?
- Wie realistisch sind die Chancen, dass die Unterbrechung der Verjährung erst nach dem 7. April 2007 erfolgt bzw. wie lange dauern die einzelnen Verwaltungshandlungen und Fristen der BH (Eröffnung Verwaltungsstrafverfahren, Lenkerfeststellung usw.)?
- Auf was muss ich im ganzen Verfahren achten (Formalitäten, Fristen usw.)?
Besten Dank für eure Mithilfe.