Strafe wegen Anhängkupplung?

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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heimische
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Strafe wegen Anhängkupplung?

Beitrag von heimische » 06.02.2007, 10:00

Hallo liebe Teilnehmer!





Mein Fahrzeug ist ein Opel Frontera 4x4, mit Anhängkupplung welche beim Kauf bereits dran war (Privatkauf). Brauche diese Anhängkupplung für verschiedene private Transporte mit Anhänger.

Nun ist ein blauer Brief ins Haus geflattert mit Wortlaut:

*Sie haben die Kennzeichentafeln durch Anbringen von Vorrichtungen teilweise verdeckt. Durch d. Anbringen einer Anhängervorrichtung wurde das hintere Kennzeichen des FZ teilw. Verdeckt. Besonders die ersten beiden Zahlen waren nicht ablesbar.*



Strafe: 60,-€ !!!



Wie kann ich nun am besten gegen diesen Bescheid berufen?

Ich wurde diesbezüglich noch nie bei diesem Fahrzeug darauf aufmerksam gemacht, das dies nicht in Ordnung wäre. Weder beim "Pickerl"-Machen, noch bei einer vergangenen Verkehrskontrolle, wo der Polizist rund um das Auto gegangen ist.

Ich finde, das ist Schikane. Da ist wohl einem Schani ein bißchen fad gewesen.



Bitte um Hilfe!



Viele Grüße

A.W. aus Salzburg




MEMIL
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RE: Strafe wegen Anhängkupplung?

Beitrag von MEMIL » 09.02.2007, 23:28

Da muss ich dich enttäuschen. Du wirst bei einem Einspruch auf Granit beißen. Leider ist so, dass ein Fahrzeughalter und sogar ein Fahrer (egal ob er Besitzer des Fahrzeuges ist oder nicht) verpflichtet ist beim Inbetriebnahme des Fahrzeuges darauf zu achten, dass das Fahrzeug den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entspricht.

Genau so wie man auf die Tankanzeige schaut, um sicher zu sein dass man weiter fahren kann, ist man verpflichtet auch auf das Kennzeichen zu schauen und sich vergewissern, dass nichts rechtswidrig passiert. Ein verdecktes oder verschmutztes Kennzeichen ist genauso rechtswidrig wie ein fehlendes Kennzeichen. Bei einem fehlenden Kennzeichen, kann man noch Einspruch erheben, indem man erklärt, dass beim Anfang der Fahrt das Kennzeichen noch vorhanden war und es nicht zumutbar ist, dass der Fahrer jede 5 Minuten aus dem Auto aussteigt und kontrolliert ob das Kennzeichnen noch immer da ist. Bei einem starken verschmutztes Kennzeichen, während einer langen Fahrt ins Ausland zum Beispiel, kann man auch diese Argumentation anstellen und der Polizist ist nicht selten einsichtig und die Übertretung mit einer Warnung quittiert. Auch wenn eine Lampe tagsüber ausfällt und das Fahrzeug plötzlich da ohne brennende Lampe steht, kann man immer wieder diese Argumentation, die von Adam und Eve stammt, verwenden und mit einem blauen Augen davon kommen. Bei einer Anhängerkupplung, die das Kennzeichen verdeckt, kann schwer behaupten, dass die Vorrichtung plötzlich da gestand sei. Man muss bei Inbetriebnahme des Fahrzeuges diese Irregularität merken und, egal ob man Besitzer oder nur Fahrer des Fahrzeuges ist, ist man verpflichtet zu handeln.

Da sehe ich das Problem.

Wenn du mich jetzt fragt, ob es absolut notwendig ist, dass man hier bestraft wird, beantworte ich mit nein. Der handelnde Polizist hat einen Ermessensspielraum und darf bei einer Kontrolle, die Irregularität anzeigen und ohne Strafe den Fahrer warnen und ihm eine Frist von 14 Tagen geben um die Irregularität zu beseitigen und das Fahrzeug wieder zur Kontrolle zu bringen. Das dürfen Polizisten sogar bei einem abgelaufenen Pickerl machen, wenn nicht anderen Übertretungen festgestellt wurden.

Nun, wenn jedoch die Irregularität nicht bei einer Personen- und Fahrzeugkontrolle in locco festgestellt wird, sondern während der Fahrt durch ein Radarbild oder eine Wahrnehmung in einer Situation in denen der Polizist das Auto nicht anhalten konnte um die Irregularität zu beanstanden, dann hat der Fahrer, bzw. der Autobesitzer einfach Peck gehabt, weil die Behörde hier einen Akt anlegen muss, Erhebungen um das Fahrzeug zu identifizieren vornehmen und selbstverständlich muss die amtliche Handlung mit der genau dafür vorgesehenen Strafe durchgeführt werden. Ermessensspielraum hat die handelnde Behörde nur wenn die Handlung am Ort und Stelle, vor dem Fahrer, durchgeführt wird, und der Fahrer eine begründende Stellung darüber nimmt und der Polizist diese Begründung als glaubwürdig betrachten kann. Dann kann statt einer Strafe eine Warnung samt Beseitigungsfrist ergehen.

Bei einer Anhängerkupplung wäre der Fall gewesen, wenn man auf der Straße kontrolliert wird und dem Polizist erklären kann, dass man das Fahrzeug bereits vor wenigen Stunden, oder einem Tag schon so erworben hat und dass man auf dem Weg zur Werkstatt war. Diese Situation geschieht aber sehr selten wenn überhaupt, und auch dann wäre man verpflichtet das Fahrzeug abschleppen zu lassen (skurril aber rein theoretisch richtig) und die Anhängerkupplung verstellen oder entfernen lassen. Jedenfalls auch hier kann der Polizist Gnade walzen lassen. Mehr ist aber nicht drinnen, leider.

Mit freundlichen Grüßen,

MEMIL




heimische
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RE: Strafe wegen Anhängkupplung?

Beitrag von heimische » 10.02.2007, 07:23

Danke für die Antwort.

Verdreckte Kennzeichen leuchten mir ja ein.

Aber die Anhängkupplung ist speziell für diesen Fahrzeugtyp zugelassen und auch auf der Amt der Sbg.Landesregierung typisiert worden; - ist also auch im Typenschein eingetragen.

Das dürfte dann wohl so in Ordung sein.

Ich werde jedenfalls mit dieser Begründung dagegen Berufen und hoffen, dass die Anzeige zurückgezogen wird.

Vielen Dank




MEMIL
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RE: Strafe wegen Anhängkupplung?

Beitrag von MEMIL » 10.02.2007, 08:46

Richtig! Diesen Aspekt haben wir vergessen zu kommentieren. Wenn die Einrichtung typisiert wurde, ist sie einmal nicht illegal. Sie sollen aber die Unterlagen und Plan anschauen (es muss bei der Typisierung eine kleine Skizze mit Abmessungen und Dimensionen liegen), überrpüfen und sicher stellen, dass der Einbau so vorgenommen wurde, wie im Typenschein steht.

MfG,

MEMIL


Fuechsin65
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RE: Strafe wegen Anhängkupplung?

Beitrag von Fuechsin65 » 13.04.2007, 14:04

ich habe mir eine AHK auf meinem Auto von einer Firma montieren lassen. auf meine Frage hin, ob ich das nicht im Typenschein eintragen lassen muß wurde mir gesagt: solange ich die Rechnung bei den papieren dabei habe und somit die ordnungsgemäße arbeit nachweisen kann brauch ich sie nicht eintragen lassen.



was nun? MUSS man oder KANN man?


MEMIL
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RE: Strafe wegen Anhängkupplung?

Beitrag von MEMIL » 13.04.2007, 19:27

Die Antwort kann man so nicht vereinfachen. Das Problem ist aber einfach: Wenn die Kupplung von einer konzessionierten Firma hergestellt wurde und auf die Rechnung Daten eingetragen wurden, die bestätigen, dass die Kupplung genau für dein Auto (Motorleistung, Marke, Typ, Gesamtgewicht) geeignet ist, brauchst du das Auto nicht neu typisieren lassen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss das Auto neu typisiert werden.

mfg,

MEMIL



PS: Dieses Thema haben wir hier schon behandelt, und die betroffene Person wurde von einem Polizist bestraft. Er hatte aber keine Rechnung und das Auto war mit der Kupplung nicht typisiert.






ron1
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Re: RE: Strafe wegen Anhängkupplung?

Beitrag von ron1 » 17.09.2008, 17:07

Zitat:"Der handelnde Polizist hat einen Ermessensspielraum und darf bei einer Kontrolle, die Irregularität anzeigen und ohne Strafe den Fahrer warnen und ihm eine Frist von 14 Tagen geben um die Irregularität zu beseitigen und das Fahrzeug wieder zur Kontrolle zu bringen. Das dürfen Polizisten sogar bei einem abgelaufenen Pickerl machen, wenn nicht anderen Übertretungen festgestellt wurden."



Da irrst du dich aber, bei § 57a KFG ("Pickerl") und Überschreiten der Toleranz von 4 Monaten: Kein Ermessensspielraum mehr...sogar kein Organmandat zulässig, sondern nur ANZEIGE an die Behörde. Betriebs- und Verkehrssicherheit ist nicht mehr gewährleistet. Innerhalb der Toleranz keine Bestrafung in Österreich.

mfG

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