Besondere rechte von Einsatzfahrzeugen
Verfasst: 02.04.2006, 15:36
Hallo,
lange stelle ich mir schon die Frage, in wie weit die Organe der öffentlichen Sicherheit die Berechtigung haben, ohne Einsatz die Regeln der STVO nicht zu beachten.
Vor einigen Tagen hatte ich ein Erlebniss mit der Polizei, in der diese einen selbständigen Gleiskörper trotz der "Einfahrt Verboten" Beschilderung gem. STVO §52 Abs.2 mit der Zusatztafel "ausgenommen Strassenbahn" ohne Einsatz befahren hat.
Es ist gem. STVO §26 Abs.2 der Lenker eines Einsatzfahrzeuges nicht an Verkehrsverbote oder Regeln gebunden, allerdings gilt das ausschliesslich für Einsatzfahrzeuge, die nur als solche gelten, wenn Sie gem. §2 Abs.1 Z.25 ein Fahrzeug sind, das auf Grund
kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues
Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne
führt, --->für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale <---.
Als ich die Sicherheitsorgane dieses Vergehens beschuldigt habe, können Sie sich sicherlich vorstellen, wie ich dann anschliessend von diesen bearbeitet wurde.(Identitätsfeststellung, Kontrolle, ob nach mir gefahndet wird, usw.).
Mich würde jetzt interessieren, ob ich mit meiner Beschuldigung im Recht bin oder nicht, bzw. wenn nicht, was ich dann nicht verstanden oder berücksichtigt habe.
Mit freundlichen Grüssen
Lebinger Wolfgang
lange stelle ich mir schon die Frage, in wie weit die Organe der öffentlichen Sicherheit die Berechtigung haben, ohne Einsatz die Regeln der STVO nicht zu beachten.
Vor einigen Tagen hatte ich ein Erlebniss mit der Polizei, in der diese einen selbständigen Gleiskörper trotz der "Einfahrt Verboten" Beschilderung gem. STVO §52 Abs.2 mit der Zusatztafel "ausgenommen Strassenbahn" ohne Einsatz befahren hat.
Es ist gem. STVO §26 Abs.2 der Lenker eines Einsatzfahrzeuges nicht an Verkehrsverbote oder Regeln gebunden, allerdings gilt das ausschliesslich für Einsatzfahrzeuge, die nur als solche gelten, wenn Sie gem. §2 Abs.1 Z.25 ein Fahrzeug sind, das auf Grund
kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues
Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne
führt, --->für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale <---.
Als ich die Sicherheitsorgane dieses Vergehens beschuldigt habe, können Sie sich sicherlich vorstellen, wie ich dann anschliessend von diesen bearbeitet wurde.(Identitätsfeststellung, Kontrolle, ob nach mir gefahndet wird, usw.).
Mich würde jetzt interessieren, ob ich mit meiner Beschuldigung im Recht bin oder nicht, bzw. wenn nicht, was ich dann nicht verstanden oder berücksichtigt habe.
Mit freundlichen Grüssen
Lebinger Wolfgang