Tieferlegung beim KFZ

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JUSLINE
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Tieferlegung beim KFZ

Beitrag von JUSLINE » 14.02.2006, 19:15

Hallo liebe Gemeinde!



Erstmal ein herzliches Willkommen in die Runde. Ich hoffe ihr könnt mir bei meinem Anliegen helfen im Behördendschungel.



Laut Landesregierung ist die Typisierung einer Tieferlegungen mit Bodenfreiheit von >11cm möglich. Alles darunter nicht erlaubt.



Ich fahre nun aber ein Auto das im Serienzustand - laut EU-Genehmigung - bereits diese Grenze unterschreitet (ca. 10cm). Ansich ist das ja auch erlaubt. Da ich aber nun ein neues Fahrwerk benötige (altes kaputt) möchte ich gleich auf ein Schraubfahrwerk aus dem Zubehörhandel umrüsten. Weniger um noch tiefer zu kommen... sondern um einfach ein strafferes Fahrverhalten zu erreichen, da ich mit dem Originalteil nicht sonderlich zufrieden bin.



Nun ist laut Aussage der Burgenländischen Landesregierung beim Nachrüsten eines Fahrwerkes dieser 11cm Wert ausnahmslos gefordert. Ich will mein Auto aber nicht höherlegen :(



Aber nun habe ich einen netten Text gefunden.



http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/ ... lass15.doc



Für mich als Laien geht in dem Dokument unter Punkt B3) hervor, dass ich auch wieder meine Serientiefe fahren darf.



Die LaReg., der ich das Dokument auch geschickt habem, sieht das anders.



Die Antwort war:

___________

Sehr geehrter Herr xxx !



Wie Sie richtig bemerkt haben gilt die Mindestbodenfreiheit von 110 mm nur für nachträgliche Fahrwerksänderungen und nicht auch für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis im werksseitigen Auslieferungszustand. Pkt B.3) des Erlasses des BMVIT, GZ.:190500/8-II/B/5/00 vom 03.08.2000 - Ausgenommen davon sind jedoch Fahrzeuge, die bereits im Rahmen ihrer EU-Betriebserlaubnis mit einer geringeren Bodenfreiheit genehmigt wurden-.



Ebenso eindeutig regelt der Erlass jeoch daß bei nachträglichen Fahrwerksänderungen in jedem Falle eine Mindestbodenfreiheit von 110mm einzuhalten ist. Davon kann auch nicht abgesehen werden wenn bei einem Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis, im werksseitigen Auslieferungszustand, eine Bodenfreiheit von weniger als 110mm vorhanden ist. Die Festlegung einer Mindesbodenfreiheit von 110mm bei nachträglichen Fahrwerksänderungen ist auch im Erlass ausführlich begründet.



Die Sachverständigen bzw. Genehmigungsbehörden sind an die Vorgaben des Erlasses gebunden.

_____________



Versteh ich das wirklich falsch oder wollen sich die davor drücken.



Ich hoffe hier kann mir jemand helfen.



Vielen lieben Dank im Voraus,

Markus








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