Lenkerauskunftspflicht nach Paragraf 103 Abs. 2 KFG

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
Antworten
Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

Lenkerauskunftspflicht nach Paragraf 103 Abs. 2 KFG

Beitrag von JUSLINE » 12.07.2005, 15:12

Hallo zusammen,



ich möchte hier als Hilfestellung meine eigenen Erfahrungen mit der österreichischen Lenkerauskunftspflicht nach Paragraf 103 Abs. 2 KFG darstellen.

Aufgrund eines angeblichen Überholvorgangs im Überholverbot auf der A10, im Juli 2002, wurde mir im September 2002 eine Strafverfügung über 72€ zugesandt. Weil es für mich nicht nachvollziehbar war, wer von meiner Familie auf dieser Urlaubsreise, zu diesem Zeitpunkt, gefahren ist, habe ich dagegen Einspruch erhoben. Daraufhin wurde mir im Oktober 2002 eine Lenkererhebung zugesandt, die ich mit der Bitte um Beweismaterial zur Identifizierung des Fahrers beantwortet habe. Im November 2002 bekam ich dann eine Strafverfügung über 80€, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, wegen Verweigerung der Lenkerauskunft nach Paragraf 103 (2) Kraftfahrtgesetz. Diese habe ich mit einer erneuten Bitte um Beweismaterial abgetan. Im November 2003 wurde mir dann eine Straferkenntnis 88€, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, zugesandt, gegen die ich wiederum Einspruch erhoben habe. Nun wurde mir im Dezember 2003 schriftlich mitgeteilt, dass eine öffentliche Verhandlung in Salzburg im März 2004 gegen mich stattfindet. Dem zuständigen Senatsmitglied habe ich anschließend telefonisch den Sachverhalt erklärt und im meine begrenzten Mittel zu Aufklärung dargestellt. Natürlich bin ich nicht zur Verhandlung in Salzburg erschienen und habe dann auch prompt im März 2004 eine erneute Straferkenntnis 104€, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, bekommen. Da es mir nun zu dumm wurde und ich auf verschiedenen Internetseiten (ADAC usw.) gelesen habe, das Strafverfügungen wegen Nichtbenennung des Fahrzeuglenkers nach Paragraf 103 Abs 2 in Deutschland nicht vollstreckt werden, habe ich auf dieses Schreiben und auf die folgende Mahnung im November 2004, in dem die Einschaltung des Exikutivkomandos angedroht wurde, nicht mehr geantwortet. Nun bekam ich im Juni 2005 eine Vollstreckungsankündigung meiner Heimatgemeinde bzw. Gemeindekasse. Nach einem intensiven persönlichen Gespräch, sollte die Vollstreckung trotzdem durchgeführt werden. Nun bin ich nach intensiver Recherche auf die Internetseite http://www.anwaltverein.de/03/03/99/v2_99.html gestoßen und habe erfahren welche Innenminister angeordnet haben in o. g. Fällen keine Vollstreckung mehr durchzuführen. Es war dann ein leichtes über das Niedersächsische Innenministerium herauszufinden, das ein entsprechender Runderlass im Niedersäsischen Ministerialblatt vom 19.06.1997, Seite 1095, VORIS20210030000003, existiert. Nachdem ich meine Gemeinde in schriftlicher Form und mit diesen Hinweis um nochmalige Prüfung des Falls gebeten habe, wurde mir mitgeteilt das die Vollstreckung nicht durchgeführt wird und den österreichischen Behörden die Verwaltungshilfe wegen Artikel 4 Abs. 1, im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1988 (BGBL 1990 II S. 357), abgelehnt wird!!!

Abschließend möchte ich noch drauf hinweisen das es mir nicht ums Geld ging, es hat tatsächlich kein bewußtes Überholen im Überholverbot stattgefunden. Wenn ich eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hätte, hätte ich dazu gestanden und nicht soviel Zeit und Energie aufgebracht.

Ich hoffe das ich mit diesen Zeilen möglichst viele Verkehrsteilnehmer, die sich ähnlich ungerecht durch die österreichischen Behörden behandelt fühlen, helfen kann!



Gruß Malle



Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Lenkerauskunftspflicht nach Paragraf 103 Abs. 2 KFG

Beitrag von JUSLINE » 02.01.2006, 22:44

Das ist richtig, es cersatößt gegen das dt. Grundgesetz. Und wenn sie in DL Einspruch erheben, geht das ganze zu Gericht. Und in Justizangelegenheiten gibt es keinen Vertrag im Zusammenhang mit dem verkehrsrecht.


Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 4 Gäste