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Geschwindigkeitsübertretung in Österreich

Verfasst: 19.04.2005, 16:48
von JUSLINE
Ich war im Februar in Österreich, im März bekam ich ein Anonymisierungsverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 Km/h (Autobahn).

Als letzter Zahltag war der 11. März angegeben, nach dem 11. März verliert das Schreiben seinen Bestand (steht als Anmerkung drauf).

Da ich mich dummerweise zu diesem Zeitpunkt in Übersee befand habe ich den Tag versäumt.



Meine Fragen:

1.- Muß ich Strafen aus Österreich die mir nach Deutschland geschickt werden bezahlen?

2.- Wenn ich die Strafe nicht bezahle, bin ich bei meiner nächsten Österreicheinreise gegenüber dem Staat Österreich noch schuldig und kann ich von der Öster. Polizei noch belangt werden.

3.- Wer kann mit der Anmerkung, das das sChreiben keinen Bestand mehr hat, etwas anfangen - Weis nicht wie das die Öschies auslegen?



Vielen Dank für Eure Hilfe.


RE: Geschwindigkeitsübertretung in Österreich

Verfasst: 20.04.2005, 05:52
von JUSLINE
Kannst die Strafe getrost vergessen! Die Folge der unbeantworteten Anonymverfügung wird sein, daß in einiger Zeit eine Lenkererhebung aus Österreich mit der Post geschickt wird.

Nach deutschem Verfassungsrecht sind deutsche Staatsbürger jedoch nicht dazu verpflichtet eine Lenkerauskunft zu erteilen.



Ist erkennbar, dass die Vollstreckung einer österreichischen Strafverfügung eine deutsche Grundrechtsverletzung bewirken würde, ist die Strafverfügung an die ersuchende Stelle zurückzugeben und die Zurückweisung auf Art. 4 des Vertrages der Bundesrepublik Deustchland und der Republik Österreich über Amts-und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.5.1988 zu stützen.



Ein Nichtbeachten der Lenkerauskunftspflicht ist in Deutschland somit wirkungslos!



Laut Schengener Abkommen ist es auch nicht zulässig Verwaltungsstrafsachen im System der Fahndungscomputer zu speichern.

Keine Sorge also bei einem wiederholten Besuch Österreichs ;-).


RE: Geschwindigkeitsübertretung in Österreich

Verfasst: 25.04.2005, 22:14
von JUSLINE
Es kann aber auch sein, daß der Zulassungsbesitzer mittels Strafverfügung für die Übertretung zur Verantwortung gezogen wird. Dagegen kannst du Einspruch einlegen, wenn du einen Lenker nahmhaft machen kannst. Bei einem rechtskräftigen Bescheid wird der Strafbetrag auch in Deutschland exekutiert.




RE: Geschwindigkeitsübertretung in Österreich

Verfasst: 25.04.2005, 22:24
von JUSLINE
Da dürfte wohl mein voriges Posting inhaltlich wohl nicht so ganz verständlich gewesen sein ;-).

Bitte nur korrekte Info geben!


RE: Geschwindigkeitsübertretung in Österreich

Verfasst: 26.04.2005, 12:11
von JUSLINE
Eine rechtskräftiger Bescheid kann aber in Deutschland aufgrund von eines Abkommens exekutiert werden.


RE: Geschwindigkeitsübertretung in Österreich

Verfasst: 26.04.2005, 12:19
von JUSLINE
Na aber darum geht´s ja hier gar nicht. Wenn die Lenkererhebung nicht beantwortet wird, was er als deutscher Staatsbürger auch nicht braucht, kann es ja gar nicht zu einem rechtskräftigen Bescheid kommen.


RE: Geschwindigkeitsübertretung in Österreich

Verfasst: 26.04.2005, 13:11
von JUSLINE
Aber was wäre, wenn die Behörde keine Lenkererhebung zum Zulassungsbesitzer schickt, sondern gleich eine Strafverfügung mit der Strafe?


RE: Geschwindigkeitsübertretung in Österreich

Verfasst: 26.04.2005, 13:47
von JUSLINE
In Österreich kann immer nur der Lenker eines Fahrzeuges bestraft werden, nicht der Zulassungsbesitzer.


RE: Geschwindigkeitsübertretung in Österreich

Verfasst: 26.04.2005, 14:45
von JUSLINE
Es gibt auch Pflichten des Zulassungsbesitzers § 103 KFG 1967, zB Begutachtungsplakette. Es wird der Lenker eines Fahrzeuges und auch der Zulassungsbesitzer bei einer nicht gültigen Begutachtungsplakette angezeigt und bestraft.




RE: Geschwindigkeitsübertretung in Österreich

Verfasst: 26.04.2005, 14:51
von JUSLINE
*lol* Ja aber HIER geht es um eine Geschwindigkeitsübertretung!!! Immer alles lesen!!


RE: Geschwindigkeitsübertretung in Österreich

Verfasst: 27.04.2005, 09:10
von JUSLINE
ok




RE: Geschwindigkeitsübertretung in Österreich

Verfasst: 11.05.2005, 18:32
von JUSLINE
same here... wure am 30.01. "geblitzt" - blöder zufall, hielt mich an die verkehrsregeln, wurde genau bei der radarbox von einem etwa 40 km/h schnelleren kfz überholt. das überholende fahrzeug ist auf dem foto nicht ersichtlich, versteckt sich genau hinter meinem. leider kann ich das nicht beweisen.



Ende März erhielt ich par Rs-a eine Strafverfügung gegen mich. (Zuvor KEINE Lenkererhebung, Verfahrensfehler? Zählt dadurch die Strafverfügung daher evtl nicht als Verfolgungshandlung und es gilt weiterhin die 6-Monate-Verjährung?).



auf diese habe ich mit einem Einspruch reagiert, in der hoffnung dass hier evtl eine Fehlaufstellung der Radarbox festgestellt wird - ansich dürfte es sonst diese Situation ja garnicht geben. Eine Weiterleitung des Akts an meine Wohnsitzbehörde wurde angekündigt. Im Einspruch erwähne ich mich selbst NICHT als Lenker.



Nun ein weiteres Monat später (exakt: 10.05.) wurde von entsprechender (tatorts-) Bezirkshauptmannschaft eine Lenkererhebung an mich versandt. Im normalen frankierten Brief. Was passiert wenn diese Lenkererhebung nie bei mir ankommt? Kann eine Lenkererhebung im normalen Brief versendet werden? ich kann ja dann evtl meiner Antwort-Verpflichtung nach § 103(2) KFG nicht nachkommen. Verfahrensfehler?



Vielen Dank für Antworten!