Arzt im Dienst - Tafel - Mißbrauch
Verfasst: 05.06.2025, 15:26
Hallo und vielen Dank bereits im voraus für die Antwort(en).
Ich bin der Meinung, dass eine missbräuchliche Verwendung der Arzt im Dienst Tafel vorliegt sobald der Arzt diese immer im Fahrzeug liegen hat. Meiner Meinung nach muss er dabei keinen Nutzen davon haben - wie zB parken am Gehsteig bzw Halteverboten oder der Befreiung von der Kurzparkzone.
Die Tatsache, dass die Voraussetzungen (, unter denen eine solche Tafel verwendet werden darf, nicht gegeben sind, reicht schon für den Missbrauch.
Hier der Gesetzestext (Quelle: Ärztekammer Wien)
§ 24 Abs 5 StVO 1960
„Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zur
Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der
Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist,
abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthalts des Kranken oder Verletzten kein
Platz frei ist, auf dem gehalten und geparkt werden darf und durch das Aufstellen des
Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift
„Arzt-im-Dienst“ und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen
muss, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine Kennzeichnung von Fahrzeugen
verboten.“
§ 6 lit d Parkometerabgabenverordnung
„Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern
sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.“
Ich bild mir ein vor zwei Jahren ein Urteil des UVS gelesen zu haben mit einem ähnlichen Fall, find es aber leider nicht mehr.
Ich bin der Meinung, dass eine missbräuchliche Verwendung der Arzt im Dienst Tafel vorliegt sobald der Arzt diese immer im Fahrzeug liegen hat. Meiner Meinung nach muss er dabei keinen Nutzen davon haben - wie zB parken am Gehsteig bzw Halteverboten oder der Befreiung von der Kurzparkzone.
Die Tatsache, dass die Voraussetzungen (, unter denen eine solche Tafel verwendet werden darf, nicht gegeben sind, reicht schon für den Missbrauch.
Hier der Gesetzestext (Quelle: Ärztekammer Wien)
§ 24 Abs 5 StVO 1960
„Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zur
Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der
Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist,
abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthalts des Kranken oder Verletzten kein
Platz frei ist, auf dem gehalten und geparkt werden darf und durch das Aufstellen des
Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift
„Arzt-im-Dienst“ und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen
muss, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine Kennzeichnung von Fahrzeugen
verboten.“
§ 6 lit d Parkometerabgabenverordnung
„Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern
sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.“
Ich bild mir ein vor zwei Jahren ein Urteil des UVS gelesen zu haben mit einem ähnlichen Fall, find es aber leider nicht mehr.