Zu Hohe Strafe ?(Wegen Licht)

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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JUSLINE
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Zu Hohe Strafe ?(Wegen Licht)

Beitrag von JUSLINE » 31.12.2004, 12:46

Sehr geehrte Benutzer!



Ich habe ein Problem und zwar: Habe eine Geldstrafe zugestellt bekommen weil ich mein Licht beim Auto nicht eingeschaltet gehabt habe.



Tatbeschreibung:(Steht wortwörtlich in dem Bescheid)



Das Fahrzeug auf der Fahrbahn nicht beleuchtet, obwohl es die Witterung(starker Schneefall mit einer Sichtweite von ca. 80 - 100 m) erfordert hat.



Übertretungsnorm:

§60 Abs.3, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960



Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 72,00 Euro

Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden



Meiner Meinung ist die Strafe zu hoch!

Kann mir wer helfen dies rauszufinden? (Der eventuell die Gesetzestexte kennt)



Bitte um Hilfe da ich das innerhalb meiner 2-wöchigen Frist klären muss!



Danke Valmont



skubi
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RE: Zu Hohe Strafe ?(Wegen Licht)

Beitrag von skubi » 16.01.2005, 15:03

Genau festgelegte Beträge gibt es nur bei Organmandaten, nicht aber bei Straferverfüfungen udgl.

Hier hat die Behörde einen gewissen Ermessensspielraum. 72 Euro kommen mir aber gerechtfertigt vor, da es doch ein schweres Vergehen ist, bei starkem Schneefall ohne Beleuchtung zu fahren.

Wenn ihnen die Strafe zu hoch ist können sie innherhalb von 2 Wochen Einspruch erheben (gegen die Strafhöhe und/oder gegen die Anschuldigung selber). Das bewirkt dann die Einleitung eines ordentlichen Strafverfahrens, bei dem sie hächstwahscheinlich eine Aufforderung zur Rechtfertiung (sprich Ladung) erhalten werden. Bei diesem Termin können sie dann ihre Argumente usw. vorbringen. Außerdem werden beim ordentlichen Strafverfahren ihr Einkommen und ihre Sorgepflichten berücksichtigt. Wenn sie also wenig Einkommen haben bzw. Aliment zu zahlen haben usw. macht es durchaus Sinn Einspruch zu erheben. Sie erhalten dann erfahrungsgemäß 2-6 Monate später eine Straferkenntnis, gegen die sie binnen 2 Wochen berufen können. Damit geht der Fall dann an den unabhängigen Verwaltungssenat (Landesregierung), wo es dann zu einer mündlichen Verhandlung kommt.

Ich würde ihnen aber raten die 72 Euro zu bezahlen, da alles andere nur unnötigen Zeitaufwand ud Ärger mit sich bringt.


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