Verwaltungsstrafe wegen Überlassen eines KFZ an Person ohne Lenkerberechtigung
Verfasst: 28.04.2025, 08:17
Liebe Forenmitglieder,
ich habe vorletzte Woche eine Strafverfügung über EUR 400.- erhalten, da ich gegen §103 Abs.1 Z3 lit.a Kraftfahrgesetz 1967 verstossen hätte, sprich meinem Sohn das auf meinen Namen zugelassene Fahrzeug überlassen hätte, der über keine gültige Lenkerberechtigung verfügt.
Hintergrund: Unser Sohn ist schon länger am Führerschein dran und bei der praktischen Prüfung zweimal durchgefallen. Beim zweiten Mal hat er sich geschämt und uns vorgelogen er hätte die Prüfung geschafft, was wir ihm natürlich auch geglaubt haben. Sein Plan war heimlich nochmal anzutreten und dann die Prüfung abschliessen und soweit wieder gut.
Um dem ganzen Konstrukt Glaubwürdigkeit zu verschaffen hat er dann das Auto auch gelegentlich gefahren und ist prompt kontrolliert worden.
Ich selbst war einerseits zu diesem Zeitpunkt für drei Wochen geschäftlich nach Australien gereist und somit ausser Landes.
Ich denke der §103 KFG 1967 ist da für mich relativ eindeutig, meine Frage ist eher ob es auf anderer Ebene eine Möglichkeit gibt die Strafverfügung zu beeinspruchen.
Ich bedanke mich schon im Voraus, über sachliche Rückmeldungen und Meinungen würde ich mich sehr freuen.
Besten Grüsse
Astan
ich habe vorletzte Woche eine Strafverfügung über EUR 400.- erhalten, da ich gegen §103 Abs.1 Z3 lit.a Kraftfahrgesetz 1967 verstossen hätte, sprich meinem Sohn das auf meinen Namen zugelassene Fahrzeug überlassen hätte, der über keine gültige Lenkerberechtigung verfügt.
Hintergrund: Unser Sohn ist schon länger am Führerschein dran und bei der praktischen Prüfung zweimal durchgefallen. Beim zweiten Mal hat er sich geschämt und uns vorgelogen er hätte die Prüfung geschafft, was wir ihm natürlich auch geglaubt haben. Sein Plan war heimlich nochmal anzutreten und dann die Prüfung abschliessen und soweit wieder gut.
Um dem ganzen Konstrukt Glaubwürdigkeit zu verschaffen hat er dann das Auto auch gelegentlich gefahren und ist prompt kontrolliert worden.
Ich selbst war einerseits zu diesem Zeitpunkt für drei Wochen geschäftlich nach Australien gereist und somit ausser Landes.
Ich denke der §103 KFG 1967 ist da für mich relativ eindeutig, meine Frage ist eher ob es auf anderer Ebene eine Möglichkeit gibt die Strafverfügung zu beeinspruchen.
Ich bedanke mich schon im Voraus, über sachliche Rückmeldungen und Meinungen würde ich mich sehr freuen.
Besten Grüsse
Astan