Falsche Definition der Organstrafverfügung
Verfasst: 06.09.2004, 20:45
die Organstrafverfügung lautet auf:
Gemäß § 50 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wird gegen Sie wegen Übertretung nach § 24 STVO eine Geldstrafe von € 20,-- festgesetzt, da Sie (genau Umschreibung der Tat) Ihr Fahrzeug an einer Stelle abgestellt hatten, die Sie nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreichen konnten (Fahrverbot).
Die Umschreibung entspricht den Tatsachen, jedoch hat der Gendarmeriebeamte auf § 24 STVO (= Halte- und Parkverbote) verwiesen, wobei kein Verkehrzeichen f. Halte- u. Parkverbot aufgestellt war. Für mich impliziert ein Fahrverbot noch kein Halte-u. Parkverbot.
Wurde die Organstrafverfügung richtig ausgestellt bzw. kann man hier irgendwie eine Ungültigkeit der Organstrafverfügung erwirkt werden?
Vielen Dank!
Gemäß § 50 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wird gegen Sie wegen Übertretung nach § 24 STVO eine Geldstrafe von € 20,-- festgesetzt, da Sie (genau Umschreibung der Tat) Ihr Fahrzeug an einer Stelle abgestellt hatten, die Sie nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreichen konnten (Fahrverbot).
Die Umschreibung entspricht den Tatsachen, jedoch hat der Gendarmeriebeamte auf § 24 STVO (= Halte- und Parkverbote) verwiesen, wobei kein Verkehrzeichen f. Halte- u. Parkverbot aufgestellt war. Für mich impliziert ein Fahrverbot noch kein Halte-u. Parkverbot.
Wurde die Organstrafverfügung richtig ausgestellt bzw. kann man hier irgendwie eine Ungültigkeit der Organstrafverfügung erwirkt werden?
Vielen Dank!