http://www.bmvit.gv.at/sixcms_upload/me ... 0_2003.pdf
§ 58. Prüfung an Ort und Stelle
(1) Die Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines
Fahrzeuges, die bei seinem Betrieb betätigt werden und für die
Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, und der
Zustand seiner Reifen kann jederzeit von der Behörde, in deren
örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder von den
ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle geprüft werden. Wird die
Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges
gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden.
Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere
Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde,
anzuzeigen.