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Paragrapheninfo2

Verfasst: 15.08.2004, 14:41
von JUSLINE
Ich wollte wissen für was der paragraph im KFG heist

§ 58/1


RE: Paragrapheninfo2

Verfasst: 15.08.2004, 16:30
von DorisMihokovic
http://www.bmvit.gv.at/sixcms_upload/me ... 0_2003.pdf



§ 58. Prüfung an Ort und Stelle

(1) Die Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines

Fahrzeuges, die bei seinem Betrieb betätigt werden und für die

Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, und der

Zustand seiner Reifen kann jederzeit von der Behörde, in deren

örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder von den

ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle geprüft werden. Wird die

Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges

gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden.

Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere

Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde,

anzuzeigen.

RE: Paragrapheninfo2

Verfasst: 15.08.2004, 17:46
von JUSLINE
kurz gesagt: §57 KFG, wie Doris es erwähnt, ist der Paragraph für`s "Pickerl" (leichte oder schwere Mängel, Gefahr in Verzug, ...)!













MarcoVanBasten@gmx.at (Alle Angaben sind ohne Gewähr, da ich kein Jurist bin!)