Ich habe am 07 08 2003 eine Strafverfügung wegen Geschwindigkeitsübertretung erhalten. Ich habe mit Brief vom 10 10 2003 Einspruch dagegen erhoben mit der Bitte um Zusendung der Beweismittel.
Mit eingeschriebener Briefsendung v. 28 05 04, welche ich am 01 06 04 behob, wurden mir zwar nicht die Beweismittel zugesandt, sondern die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme.
Lt. meiner Information ist bereits die Verjährung eingetreten. Stimmt meine Information oder ist diese falsch.
Bitte um Antwort. Herzlichen Dank!
Strafverf[gung
RE: Strafverf[gung
wenn die Strafverfügung innherhalb von 6 Monaten (ab Straftat) zugestellt wurde, war das innheralb der (Verfolgungs)Verjährungsfrist. Ab diesem Zeitpunkt gilt die "Vollstreckungsverjährungsfrist" von 3 Jahren. Wenn innerhalb von 3 Jahren ab Tat keine rechtsgültige Straferkenntnis (alle rechtsmittel ausgeschöpft) zugestellt wird, ist die Tat verjährt und die Strafe kann nicht mehr vollstreckt werden.
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