Parkbewilligung verweigert

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JUSLINE
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Parkbewilligung verweigert

Beitrag von JUSLINE » 06.05.2004, 09:30

Ich habe einen Antrag auf Parkbewilligung § 45 (4) StVo in einer Kurzparkzone vor dem Haus in dem ich wohne gestellt. Nun ergeht mir ein Schreiben, dass es keiner positiven Erledigung zugeführt werden kann. Begründung: "Da im Bereich Ihres Hauptwohnsitzes mehrere private Parkplätze vorhanden sind, besteht nach ha. Ansicht kein persönliches Interesse Ihrerseits, Ihr Fahrzeug in der Nähe Ihres Wohnsitzes auf öffentlicher Verkehrsfläche abzustellen. Es erscheint vielmehr zumutbar, Ihr Fahrzeug dort abzustellen."



Es sind tatsächlich 3 private Parkplätze in nächster Nähe frei, deren Kosten aber um ein vielfaches höher sind. Weiters besteht eine erhöhte Gefahr, dass das Auto auf diesen Parkplätzen beschädigt wird, da sehr viele Kinder um die Autos herumlaufen, Fußballspielen und mit Rollern zwischen den Autos herumfahren. Da es sonst eine ruhige Gegend ist wäre mein Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz besser aufgehoben.



Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen wie ich am besten Einspruch erheben könnte um zu meiner Bewilligung zu kommen.






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JUSLINE
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RE: Parkbewilligung verweigert

Beitrag von JUSLINE » 12.05.2004, 09:33

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.2.2000, veröffentlicht in VwSlg 15348 A/2000, ausgeführt hat, komme es "nach dem Gesetz darauf an, dass ein `persönliches Interesse`an der Ausnahmebewilligung nachgewiesen wird, also ein Interesse, wonach spezifisch in der Person des Antragstellers gelegene Umstände vorliegen müssen, gerade in der Nähe des Wohnsitzes während der Parkzeitbeschränkung in der Kurzparkzone zu parken, wobei freilich ein solches berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse (...) nur in einem Umstand begründet sein kann, der dieses Interesse von den allgemeinen Interessen der Anwohner, ihren PKW in der Nähe des Wohnsitzes zu parken, u n t e r s c h e i d e t."



Vor der 19. StVO-Novelle war es bei Antragstellungen nach § 45 Abs. 4 StVO notwendig, ein erhebliches persönliches Interesse nachzuweisen, nunmehr ist das nicht mehr der Fall.



Beachten Sie aber bitte jedenfalls, dass Sie die obigen spezifisch in Ihrer Person gelegenen Umstände nachweisen können.



In den letzten Jahren dürfte aufgrund gestiegener Parkplatznot eine gewisse Tendenz der Verwaltungsbehörden vorliegen, bei der Erteilung von solchen Ausnahmegenehmigungen restriktiv vorzugehen.



Wie in Abs. 2 des § 45 StVO - einem anderen Ausnahmetatbestand - gesetzlich ausdrücklich erwähnt, können Behinderungen ein nach dieser Bestimmung gefordertes erhebliches Interesse begründen. Sie aber müssen ein solches erhebliches Interesse gar nicht nachweisen.



Ein persönliches Interesse einer Mutter von drei minderjährigen Kindern, ihr Kfz in Wohnortnähe zu parken, wurde in einem Verfahren nach Antragstellung gem $ 45 Abs. 4 vom Verwaltungsgerichtshof jedenfalls bejaht. Im Fall, dass Sie es in Ihrem Verfahren "hart auf hart" zugehen sollte, sollten sie in der Lage sein, ein solches persönliches Interesse nachzuweisen. Nehmen wir einmal an, Sie können das persönliche Interesse soweit nachweisen.



Inwieweit haben hier Zumutbarkeitserwägungen ihren Platz, welche die Behörde berechtigen, Sie auf einen privaten Parkplatz zu verweisen?



Der diesbezüglichen Ankündigungsseite von Graz ist zu entnehmen, dass "ein persönlihes Interesse beispielsweise dann vorliegen" wird, " wenn dem Antragsteller kein privater Stellplatz zur Verfügung steht (zB. ein mit dem Wohnobjekt mitgekaufter, mitgemieteter, mitgeliehener Stellplatz)"



http://www.graz.at/parken/bewohner.htm



Würde also die Verwaltungsbehörde in Ihrer Stadt im allgemeinen nach diesen Kriterien erstinstanzlich entscheiden, so dürfte sie Sie nicht auf die Möglichkeit verweisen, dass Sie einen privaten Stellplatz anmieten können/müssen. Denn es scheint ja erwiesen, dass Ihnen derzeit kein privater Stellplatz zur Verfügung steht, Sie ihn also erst - zu ungewissen Bedingungen - anmieten müßten.



Sie könnten also in das Rechtsmittel hineinschreiben, dass sich zwar in ihrer Wohnnähe private Stellplätze befinden, diese jedoch nicht mit Ihrer Wohnung dergestalt verbunden sind, dass Sie mitgekauft, mitgemietet oder mitgeliehen seien, oder Ihnen sonstwie zur Verfügung stünden.



Wenn die Behörde ausführt, es sei Ihnen zumutbar, einen solchen privaten Stellplatz anzumieten, dann müsste sie ihre Zumutbarkeitserwägungen auch entsprechend begründen, was vorausssetzen würde, dass sie entsprechende Erhebungen angestellt hat.



Entnehmen Sie bitte dem Behördenakt (Akteneinsicht, Kopien anfertigen) bzw. der Entscheidung, ob daraus hervorgeht, dass die Behörde diesbezüglich ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen ist (entsprechend VwGH Erkenntnis 99/02/0250 vom 22.2.2002; bzw. E 10.3.1992, 92/08/0023) denn zwar trifft Sie eine Nachweispflicht im Rahmen des § 45 Abs. 4 StVO, doch hat Sie die Behörde notwendigenfalls dazu aufzufordern, dass Sie solche detaillierten Behauptungen aufstellen, dass es der Behörde möglih wird, zunächst deren rechtlich eRelevanz und bei Bejahung deren Richtigkeit zu prüfen.



Dementsprechend würde ich deshalb an Ihrer Stelle das hineinschreiben, was Sie im zweiten Absatz Ihrer Anfrage ausgeführt haben - die mehrfachen/allenfalls überteuerten Kosten der Alternative und auch die persönliche Unzumutbarkeit für Sie, einen Stellplatz anzumieten, von dem Sie aus der bisherigen persönlichen Beobachtung wissen, dass er einem Abstellplatz im öffentlichen Straßenbereich nicht g l e i c h w e r t i g ist, abgesehen von der Unzumutbarkeit für Sie, Schadensfälle mit unbekannten Tätern (spielende Kinder) in Kauf zu nehmen, die weder von einer Versicherung getragen werden könnten (örtliches Risiko zu hoch) noch auch voraussichtlich vom Parkplatzvermieter persönlich.



Ich habe aufs erste keine Entscheidungen des VwGH über Details von Zumutbarkeit der Anmietung eines privaten Stellplatzes gefunden, - jedenfalls würden jedenfalls Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevant sein bzw. in Relation gesetzt werden müssen zu dem Betrag, um den der private Stellplatz teurer ist als die Ausnahmegenehmigung, bevor Ihnen die Behörde hier das persönliche Interesse abspricht.



Fraglich, ob Sie in Ihrem Fall überhaupt auf die private "Möglichkeit" verwiesen werden können, wegen der schlechteren Qualität des Abstellplatzes (Beschädigungen durch spielende Kinder).



Da Kinder erfahrungsgemäß auch deshalb auf privatem Gelände spielen, damit weder sie durch den Straßenverkehr noch der (auch ruhende) Straßenverkehr durch das Spielen beeinträchtigt wird, stellt es mE ein persönliches Interesse Ihrerseits dar, den spielenden Kindern auszuweichen.



Doch für den Fall, dass man Sie dennoch auf den privaten Parkplatz verweisen sollten, müssten jedenfalls entsprechende Beweisergebnisse im Verwaltungsverfahren über die konkreten Kosten und Bedingungen der Anmietung sowie Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen. Eine Mangelhaftigkeit des Behördenvorgehens, die Sie jedenfalls auch in Ihrem Rechtsmittel ins Treffen führen können.



mfg, Akita








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