Strafhöhe

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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JUSLINE
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Strafhöhe

Beitrag von JUSLINE » 31.10.2003, 18:04

Ich habe im Juli 2003 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritten. Daraufhin erhielt ich eine Anonymverfügung in der Höhe von € 50,--. Ich wartete die Lenkerauskunft ab und bezahlte dann die € 50,--.

Jetzt habe ich eine Strafverfügung über € 65,-- für diesen Tatbestand erhalten. Die bezahlten € 50,-- wurden als Anzahlung abgezogen. Daraufhin rief ich die zuständige Sachbearbeiterin an; welche mir mitteilte, daß das so in Ordnung ist, da mit der Lenkerauskunft zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstanden ist und dieser abgegolten werden muß.



Meiner Meinung nach ist das nicht korrekt. Kann mir hierzu jemand eine Auskunft und eventuell Auskunft über OGH-Urteile geben?




DorisMihokovic
Beiträge: 716
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RE: Strafhöhe

Beitrag von DorisMihokovic » 01.11.2003, 09:22

Unter www.help.gv.at ist zum Stichwort "Anonymverfuegung" folgendes zu lesen:



Anonymverfügung



Synonym: Verwaltungsübertretung

Es besteht beispielsweise die Möglichkeit der Erlassung einer Anonymverfügung gegen eine/n ZulassungsbesitzerIn eines Personenkraftwagens, wenn



die Strafe EUR 220,-- nicht übersteigt und

die Anzeige auf einer dienstlichen Wahrnehmung eines Polizei-/Gendarmeriebeamten oder

auf automatischer Überwachung (Radar) beruht.

Gegen die Anonymverfügung steht niemandem ein Rechtsmittel zu. Wenn die Anonymverfügung nicht binnen vier Wochen bezahlt wird, leitet die Behörde grundsätzlich das ordentliche Verfahren ein.



Hinweis: Haben Sie die Übertretung aber Ihrer Meinung nach nicht gemacht, dann können Sie zuwarten und nicht einzahlen. Dann wird ein Strafverfahren eingeleitet, in dem vorerst der/die Schuldige ermittelt werden muss. Dies geschieht durch eine sogenannte Lenkererhebung. Ist der/die Schuldige ermittelt, so wird mit eigenem Bescheid gegen ihn/sie eine Strafe verhängt, die höher, aber auch niedriger als die in der Anonymverfügung verhängte sein kann.

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Im Zuge eines ordentlichen Verfahrens werden bei der Strafbemessung auch die Vermoegens- und Einkommensverhaeltnisse beruecksichtigt und etwaige "Vorstrafen" miteinbezogen.

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