gebührenpflichtiges Parken - in welchem Umkreis müssen Hinwe

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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gebührenpflichtiges Parken - in welchem Umkreis müssen Hinwe

Beitrag von JUSLINE » 31.08.2003, 15:16

Am 27.August 2003 parke ich mein Fahrzeug am Maiburger Kai in Salzburg. Nachdem ich mich vergewissert hatte, dass ich mich in einer gebührenfreien Zone befinde (weder Schilder noch blaue Linie sind vorhanden) lege ich eine Parkuhr ein und verlasse mein Fahrzeug. Als ich wiederkomme, finde ich eine Organstrafverfügung an der Windschutzscheibe. In der Meinung ich müsse wohl eine entsprechende Tafel (Kurzparkzone von ... bis) übersehen haben, mache ich mich auf die Suche, werde jedoch nicht fündig! Bei der entsprechenden Behörde (Magistrat) versichert man mir, dass eine Tafel in der Umgebung angebracht ist und so mache ich mich tatsächlich noch einmal auf den Weg um diese Tafel zu suchen!! Erst in etwa einer Entfernung von 600 Metern - ca 1/4 Stunde Fußmarsch stosse ich auf eine solche Tafel (Beginn Haunsbergstrasse)

Ich bin der Meinung dass die Kennzeichnung einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone wohl besser ausgeschildert sein müßte! Ist dies gesetzlich geregelt? Ist es berechtigt, gegen diese Organstarfverfügung Berufung einzulegen!



MfG



Katja




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RE: gebührenpflichtiges Parken - in welchem Umkreis müssen H

Beitrag von JUSLINE » 02.09.2003, 16:37

Solche Verordnungen sind Zonenverordnungen und umfassen wie zb in Wien ganze Bezirke (1., 9. usw). Verkehrszeichen sind nur die Kundmachung einer Verordnung vor Ort.

Es würde auch der Aushang an der Amtstafel beim Magistrat der Stadt Salzburg als Kundmachung der Verordnung dazu reichen (theoretisch).

Da Sie objektiv gesehen, beim Hinfahren auf den Parkplatz das entsprechende VZ wahrnehmen haben können und müssen, werden Sie kaum eine Chance haben, mit einem RM durchzukommen.



Gegen eine Organstrafverfügung gibt es kein RM. Entweder Schuld gestehen und bezahlen oder auf Anonymverfügung, diese wieder nicht einzahlen und auf Strafverfügung warten und dann innerhalb 14 Tagen beeinspruchen.



mfg




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RE: gebührenpflichtiges Parken - in welchem Umkreis müssen H

Beitrag von JUSLINE » 02.09.2003, 22:57

korrektur zur frage der kundmachung: bei kurzparkzonen sieht § 25 abs.1 stvo zwingend die kundmachung durch verkehrszeichen vor. ein aushang an der amtstafel würde nicht genügen.

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