Besitz-, Geschäftsstörung

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
Antworten
Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

Besitz-, Geschäftsstörung

Beitrag von JUSLINE » 10.08.2003, 11:00

Hallo, habe meinen PKW gegen 21:45,00 Uhr auf dem Parkplatz einer BP Tankstelle abgestellt um meine Bekannten abzuholen!

... leider dürfte ich bei der Einfahrt das Parkverbotsschild im Dunkeln übersehen haben.

Als ich dann zum PKW ca. 3/4 Std - 1 Std. zurückkam fand ich einen Zahlschein sowie eine Mitteilung:



Werter Fahrzeuglenker. Sie haben Ihr Fahrzeug unberechtigt auf unserem Betriebsgrundstück während der Geschätszeiten abgestellt, was ein kostenpflichtiges Abschleppen zur Folge hätte. Und dies trotz der an den Einfahrten deutlich sichtbar angebrachten Verbotstafeln. Das Abstellen stellt somit eine Geschäftsstörung dar. Mit der Begleichung von EUR 30,-- mittels beiliegendem Erlagscheins binnen einer Woche wäre die Geschäftsstörung für uns bereinigt.

Sollten Sie den Betrag binnen dieser Frist nicht begleichen, werden wir die Angelegenheit auf dem Rechtsweg weiterverfolgen, nötigenfalls eine Besitzstörungsklage einbringen, was für Sie ein Vielfaches an Kosten bedeuten würde.

Wir ersuchen Sie höflich in Zukunft die Verbotstafeln zu beachten, was Ihnen und uns Unannehmlichkeiten erspart!

Mit freundlichen Grüssen.



Daher meine Frage, was soll ich tun? Die EUR 30,-- an die besagte Tankstelle!!! zu überweisen, dazu hab ich keine Lust! Wenn tatsächlich ein Delikt wegen Falschparkens vorliegen sollte wieso lässt sich der Inhaber der Tankstelle auf einen Deal ein? Zur Bereicherung?

Was kann mich erwarten wenn ich den Zahlschein nicht bezahle?








Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Besitz-, Geschäftsstörung

Beitrag von JUSLINE » 10.08.2003, 14:49

Vielleicht hilft dieser Link etwas weiter.



http://www.privatrecht.sbg.ac.at/forum/ ... useinfahrt


Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Besitz-, Geschäftsstörung

Beitrag von JUSLINE » 11.08.2003, 10:21

>Das Abstellen stellt somit eine Geschäftsstörung dar. Mit der Begleichung von EUR 30,-- mittels beiliegendem Erlagscheins binnen einer Woche wäre die Geschäftsstörung für uns bereinigt.

> Sollten Sie den Betrag binnen dieser Frist nicht begleichen, werden wir die Angelegenheit auf dem Rechtsweg weiterverfolgen, nötigenfalls eine Besitzstörungsklage einbringen, was für Sie ein Vielfaches an Kosten bedeuten würde.

> Wir ersuchen Sie höflich in Zukunft die Verbotstafeln zu beachten, was Ihnen und uns Unannehmlichkeiten erspart!

> Mit freundlichen Grüssen.

>

> Daher meine Frage, was soll ich tun? Die EUR 30,-- an die besagte Tankstelle!!! zu überweisen, dazu hab ich keine Lust!



> Wenn tatsächlich ein Delikt wegen Falschparkens vorliegen sollte wieso lässt sich der Inhaber der Tankstelle auf einen Deal ein? Zur Bereicherung?



Na ja, wenn in der Zeit, in der Sie verbotswidrig und für die Tankstelle ungünstig parkten, der Geschäftsgang der Tankstelle zurückgeht, weil dann weniger Kfz zum Tanken zufahren, bzw. manche Kfz aufgrund ihrer Bauart nicht zufahren können, dann hat die Tankstelle einen Schaden gehabt, den Sie Ihnen gegenüber mit 30,-- Euro pauschaliert hat. Das stellt mE ein Vergleichsangebot der Tankstelle Ihnen gegenüber dar.



Ansonsten gäbe es Besitzstörung (zumindest Kosten des außergerichtlichen Einschreibens (Aufforderungsschreiben) eines Rechtsanwalts sowie der amtlichen Anfrage nach dem Zulassungsbesitzer wären dann von Ihnen zu begleichen - = mehr als 30 Euro, bzw. die Kosten einer Besitzstörungsklage, so sie erhoben wird, liegt noch ziemlich darüber. Die Abschleppkosten betragen auch ein Mehrfaches dieser 30 Euro, bzw. steht Schadenersatz der Tankstelle grundsätzlich ja zu, ist wahrscheinlich nur eine Beweisfrage (Zivilverfahren müsste geführt werden seitens der Tankstelle gegen Sie). Außerdem könnte noch eine polizeiliche Anzeige wegen des Falschparkens von Seiten der Tankstelle erfolgen.



An Ihrer Stelle würde auf das Angebot der Tankstelle eingehen. Sie kommen noch gut damit weg im Vergleich zu den Alternativen.



mfg, MA.



> Was kann mich erwarten wenn ich den Zahlschein nicht bezahle?

>

>

>


Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Besitz-, Geschäftsstörung

Beitrag von JUSLINE » 11.08.2003, 10:25

Ich glaube, die Tankstelle verlangt deshalb so wenig, weil sie die Kunden nicht verlieren möchte. Für polizeiliche Anzeige sowie Besitzstörungsklage und Abschleppen müssen die Behörden bemüht (bzw. auch Anwalt), was zusätzlichen Verwaltungsauwand für die Tankstelle bedeutet, wohingegen die Tankstelle immer noch nicht ihren Verdienstentgang ersetzt bekommen hat, den sie vermutlich immer wieder durch Falschparker hat (bzw. auch Aufwand für Büroarbeit im Zusammenhang damit).



mfg, MA.


Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Besitz-, Geschäftsstörung

Beitrag von JUSLINE » 11.08.2003, 11:03

Danke für deine Hilfe!

Ich werd trotzdem noch zur Tankstelle hinfahren, vielleicht hilfts ja was, zahlen kann ich dann ja noch immer!



lG GrexXxi


Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Besitz-, Geschäftsstörung

Beitrag von JUSLINE » 12.08.2003, 07:54

eine polizeiliche anzeige wegen übertretung der stvo wäre nur dann möglich, wenn es sich bei dem parkplatz um eine straße mit öffentlichem verkehr handelt und tatsächlich gegen eine das parken regelnde gesetzliche bestimmung der stvo oder gegen eine auf grund dieses gesetzes erlassene verordnung diesbezüglich verstoßen wurde. die parkverbotstafel ist nur dann als kundmachung einer verordnung zu bewerten, wenn der parkplatz die oben angesprochene rechtliche qualifikation hat und die bezirksverwaltungsbehörde die verordnung tatsächlich erlassen hat.



nach der gegenständlichen darstellung sieht es eher danach aus, dass die tafel im "eigenbau" durch den tankstellenpächter aufgestellt wurde, was dann legitim wäre, wenn es sich um keine straße mit öffentlichem verkehr handelt. dann bleibt dem pächter nur das sonst von den vorpostern aufgezählte instrumentarium.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 106 Gäste