Organstrafverfügung - falsche Angabe=Berufungsgrund?

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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Organstrafverfügung - falsche Angabe=Berufungsgrund?

Beitrag von JUSLINE » 05.07.2003, 16:10

Ich habe eine Organstrafverfüugung für das rechtswidrige Parken in einer Kurzparkzone in Wr. Neustadt erhalten. Ich hatte am Automaten einen gratis 10min-Schein gelöst, und 5min nach Ablauf der Parkzeit wurde die Verfügung ausgestellt. Allerdings hat der Beamte auf der Verfügung angekreuzt, dass der Parkschein fehlte, und nicht, dass die Parkzeit um xx Minuten überschritten war. Den Parkschein habe ich aufgehoben, und er sollte auch als meiner identifizierbar sein, da der Beamte auf der Verfüung die Ausstellungsuhrzeit des Scheins notiert hat. Weiters findet sich noch ein handschriftlicher Vermerk, der "Gretil PS" oder so (rel. unleserlich) lautet; ist sowas überhaupt zulässig?



Ist das ein Berufungsgrund?



Grüße

Martin




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RE: Organstrafverfügung - falsche Angabe=Berufungsgrund?

Beitrag von JUSLINE » 22.07.2003, 16:06

Das Recht steht hier mE nicht auf Ihrer Seite, da Sie, ohne einen "aktuell gültigen" Parkschein zu haben, parkten, als das Organ vorbeikam.



Aufs Details kommt es hier mE nicht mehr an.



mfg, MA.


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RE: Organstrafverfügung - falsche Angabe=Berufungsgrund?

Beitrag von JUSLINE » 15.08.2003, 11:56

Gegen eine Organstrafverfügung ist generell kein RM zulässig - ausgenommen offensichtliche Fehlbeurteilung des SV.


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RE: Organstrafverfügung - falsche Angabe=Berufungsgrund?

Beitrag von JUSLINE » 15.08.2003, 12:16

Danke für den Hinweis! (Haben Sie zufällig den/die bezughabenden Bestimmungen/Paragraphen parat)?



mfg, MA.


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RE: Organstrafverfügung - falsche Angabe=Berufungsgrund?

Beitrag von JUSLINE » 17.08.2003, 12:42

Die Grundlage findet sich im VStG (Verwaltungsstrafgesetz) in den Erläuterungen und auf Grund von UVS-Erkenntnissen.

Grundsätzlich heißt diese Form der Strafe Organstrafverfügung und bedingt die dienstlich wahrgenommene Feststellung und/oder ihr Eingeständnis der Tat. Ansonsten ist diese Form der Strafe gar nicht anwendbar bzw. rechtlich möglich.


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RE: Organstrafverfügung - falsche Angabe=Berufungsgrund?

Beitrag von JUSLINE » 17.08.2003, 14:17

> Die Grundlage findet sich im VStG (Verwaltungsstrafgesetz) in den Erläuterungen und auf Grund von UVS-Erkenntnissen.

> Grundsätzlich heißt diese Form der Strafe Organstrafverfügung und bedingt die dienstlich wahrgenommene Feststellung und/oder ihr Eingeständnis der Tat. Ansonsten ist diese Form der Strafe gar nicht anwendbar bzw. rechtlich möglich.

Danke!

Aber wenn ich nun nicht bezahlen möchte, weil ich vermeine im Recht zu sein, - andererseits aber kein Rechtsmittel gegen die Organstrafverfügung möglich ist, - was dann?



Abwarten, bis eine Strafverfügung kommt und diese bekämpfen?



Oder sehen Sie da noch andere Möglichkeiten?



Vielen Dank im voraus (nur falls Sie Zeit haben sollten)



mfg, MA.




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RE: Organstrafverfügung - falsche Angabe=Berufungsgrund?

Beitrag von JUSLINE » 17.08.2003, 22:31

so viel zeit muß sein: die bestimmung ist § 50 abs.6 verwaltungsstrafgesetz (vstg):



"(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die

Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung

gegenstandslos."



daraus wird auch klar, warum hauer-leukauf im "handbuch des österr. verwaltungsverfahrens" unter zitierung der einschlägigen judikatur zum ergebnis kommen, dass gegen eine organstrafverfügung keine beschwerde an den vwgh oder vfgh zulässig ist. die gegenteilige meinung walter-mayers hat sich nicht durchgesetzt.



daraus folgt, dass man bei dem im vorposting beschriebenen dissens mit der behörde die strafverfügung abwarten muss, um sich weiter zur wehr setzen zu können.

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RE: Organstrafverfügung - falsche Angabe=Berufungsgrund?

Beitrag von JUSLINE » 17.08.2003, 22:37

Danke für die Info!

mfg,MA


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RE: Organstrafverfügung - falsche Angabe=Berufungsgrund?

Beitrag von JUSLINE » 21.08.2003, 17:36

Abwarten auf eine Anonymverfügung - kein RM, danach erfolgt Strafverfügung mit erhöhtem Strafbetrag und diese StrVfg mit RM innerhalb 14 Tagen bekämpfen.



Die Finalisierung einer Amtshandlung mit Organmandat ist eine rk Verurteilung (ikW) ohne weitere RM - Verwaltungsvereinfachung!!!!





mfg




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