Alkohol am Fahrrad

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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Alkohol am Fahrrad

Beitrag von JUSLINE » 01.07.2003, 12:35

Hallo!



Mir ist was komisches passiert. Bin bei der Freiwilligen Feuerwehr und hab bei unserem Fest bis ca 05:00 gearbeitet (auch einige Biere getrunken). Bin dann mit dem Fahrrad heimgefahren. Blöderweise nicht auf dem Feldweg, sondern auf der Bundesstraße. Dachte mir ist eh kein Problem, so viel hab ich nicht getrunken. Jedenfalls überholt mich ein Gendarmerieauto, wird langsamer und verstellt mir in ca. 200 Meter Entfernung den Weg. Da sie sich so aggresiv quer über den Gehsteig und die Straße einparkten, bekam ich es mit der Angst zu tun und bog einfach über die Wiese ab. Es kam zu einem Wettrennen Rad gegen Passat und nach ca. 500 Meter mußte ich stehen bleiben da sie das Folgetonhorn aufdrehten. Ca. 50 Meter von meiner Wohnung entfernt musste ich auf einem Feldweg einen Alkotest machen der 0,88 Promille ergab. Auf diesen Test haben wir fast eine Stunde gewartet da der Alkomat nicht gleich funktionierte. Das ganze betteln und flehen half nichts, der Gendarm verabschiedete sich mit: Die BH schreibt ihnen zu. Nun meine Frage: Was kann mich schlimmstenfalls erwarten? 2 Wochen ohne Schein oder gar 4 Monate?

Grüße

Günther (der mit dem Auto nie alkoholisiert fährt aber trotzdem erwischt wurde)





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RE: Alkohol am Fahrrad

Beitrag von JUSLINE » 03.07.2003, 08:26

Würde an Ihrer Stelle ehestmöglich Kontakt aufzunehmen versuchen mit den Behörden (wo befindet sich der "Akt", Bearbeitungsstand usw.), dies am besten über Rechtsanwalt.

Mit diesem weitere Vorgangsweise absprechen.



Oft war es schon hilfreich, rasch und reuevoll mit der Behörde (BH, an die offenbar eine Anzeige weitergeleitet wurde) Kontakt aufzunehmen und den Bestrafungsakt zu verkürzen.



Dadurch lassen sich auch vorab Missverständnisse vermeiden, und Sie haben die Möglichkeit einer Stellungnahm, noch bevor Sie von der Behörde dazu aufgefordert werden (Zeitgewinn, kann aber auch ungünstig sein, je nach Einzelfall siehe Rechtsanwalt..)



mfg, MA.






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RE: Alkohol am Fahrrad

Beitrag von JUSLINE » 03.07.2003, 19:41

Hi!

DAnke für die Tipps. Werde euch bei Interesse bald näheres wissen lassen.

Grüße

Günther


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RE: Alkohol am Fahrrad

Beitrag von JUSLINE » 27.07.2003, 15:20

Hallo!







Habe jetzt den Fall abgeschlossen, muss 639€ Strafe zahlen und in fünf Jahren ist es wieder so wie wenn nie etwas gewesen wäre. Hab mir aber jetzt selbst noch einige Gesetzte durchgelesen und festgestellt, dass es eigentlich nicht möglich ist einem alkoholisierten Radfahrer die Lenkerberechtigung zu entziehen. FSG $7 ist anbei. Dort steht nämlich immer Kraftfahrzeug. Rein theoretisch könnte ich mit dem Rad eine Geschwindigkeitsübertretung (Absatz 3/4) machen, was aber nicht leicht möglich ist. Obwohl ich schon gehört habe, das manche Behörden schon einem betrunkenen Radfahrer den Führerschein entzogen haben. Ich vermute aber dass man mit einem Einspruch so etwas abwenden könnte.



Wenn ich das gleiche wieder mache, würde mir laut Gesetz eine höhere Strafe blühen und vermutlich ein Fahrradfahrverbot (Stvo $59). Aber mir passiert so was ja nicht mehr.











Grüße



Günther















Formularbeginn





























Formularende



Kurztitel



Führerscheingesetz



Fundstelle



BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002



Typ



BG



§/Artikel/Anlage



§ 7



Inkrafttretedatum



20021001



Außerkrafttretedatum



99999999







Abkürzung



FSG



Index



90/02 Kraftfahrgesetz 1967



Text



Verkehrszuverlässigkeit







§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf



Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung



(Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim



Lenken von Kraftfahrzeugen



1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses



Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen



durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten



Zustand gefährden wird, oder



2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von



Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer



Handlungen schuldig machen wird.



(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um



Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen



und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen



Rechtsvorschriften zu beurteilen.



(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu



gelten, wenn jemand:



1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei



eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen



hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz -



SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;



2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder



Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand



einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren



Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des



§ 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung



zu ahnden ist;



3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von



Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich



geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse



herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen



die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden



Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das



geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse



herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche



Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit



vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen



sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das



Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder



bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das



Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;



4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um



mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als



50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem



technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;



5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und



weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit



(§ 58 Abs. 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen



Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;



6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines



Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem



eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder



erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;



7. ein Kraftfahrzeug lenkt



a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden



Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen



Führerscheines oder



b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die



betreffende Klasse;



8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden



Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB



und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;



9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den



§§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;



10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75,



76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB



begangen hat;



11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische



Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub



und schwerer Raub) StGB begangen hat;



12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31



Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen



hat;



13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines



Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;



14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines



Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;



15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs. 8 innerhalb



eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat;



(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten



Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der



Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither



verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.



(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte



Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der



Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung



nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch



derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie



bereits getilgt sind.



(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3



Z 7 lit. b, 8, 10 letzter Fall oder 14 wiederholt begangen wurde,



sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann



heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels



der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn,



die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die



Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 13 gilt



als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten



nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der



Behörde vorgelegt wird.



(7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 13 oder 14



begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung



begangen wurde, die Hauptwohnsitzbehörde unverzüglich von diesem



Umstand zu verständigen.



Gesetzesnummer



10012723



Dokumentnummer



NOR40030439




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RE: Alkohol am Fahrrad

Beitrag von JUSLINE » 27.07.2003, 17:10

Die Aufzählung der "bestimmten Tatsachen" ist nicht abschließend, - Alkohol am Fahrrad kann in bestimmten Situationen ja sogar noch gefährlicher sein, als Alkohol in einem Kraftfahrzeug, da Sie als Fahrradfahrer auf der öffentlichen Verkehrsfläche nicht so gut wahrgenommen werden wie zB ein Auto, und zB bei Alkoholisierung spezielle Lenkmanöver durchführen (können), die in dieser Weise KFZ eher nicht möglich sind.



Die Annahme Ihrer Verkehrsunzuverlässigkeit könnte sich gendarmerieseits insbesondere auch darauf bezogen haben, dass Sie der Polizei, die Sie anhalten wollte, ein Wettrennen geliefert haben.



mfg, MA.


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RE: Alkohol am Fahrrad

Beitrag von JUSLINE » 27.07.2003, 18:19

Hi!

Bin ja kein Experte, aber kann da jemand zum Gesetz was dazudichten, oder entscheidet ein Richter ob verkehrszuverlässig oder nicht anhand der begengenen "Taten". Das "Wettrennen" war aber sicher legal, da ich ja keine Verkehrsvorschriften übergangen bin und die Wiese die ich querte gehört einem gutem Bekannten. Also wenn ich mit dem Rad fahre kann ich ja fahren wo ich will (solange ich darf) oder? Wenn mir dabei die Polizei nachfahren will soll sie halt. Beim ersten Zeichen zum anhalten bin ich stehen geblieben (ausrollen lassen). Hab mir den Akt auch genau durchgelesen, da haben sie eh nichts falsches reingeschrieben. Höchstens das ich mich mehrmals umdrehte (darf ich eigentlich auch oder????), was ich glaube ich aber höchstens einmal machte, denn ab da gab ich ja Gas. Im prinzip ist es ja jetzt eh egal, aber wenn sie mir den Schein weggenommen hätten, hätten sie sicher einen Brief mit "ich berufe bekommen". Weil das einzige was sie mir nachweisenkönnen waren die 0,86 Promille, keine Schlangenlinien oder sonstiges. Da muss er sich schon mal eine guten Grund einfallen lassen wieso er mir überhaupt eine Straßensperre aufbaut.

Grüße

Günther


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RE: Alkohol am Fahrrad

Beitrag von JUSLINE » 27.07.2003, 19:54

Da gibt`s meines Wissens gewisse Standards für die Entscheidungen, die sich durch Interpretation des Gesetzestextes und Vorentscheidungen bilden. Es könnte aber natürlich sein, dass Ihnen (bezüglich hoher Strafe) Unrecht getan wurde, und sich da die Konsultation eines Rechtsanwalts sehr wohl lohnen könnte. Kann mir schon vorstellen, dass Sie sich voll im Recht gefühlt haben, vor der Polizei auf den Feldweg abzubiegen.



mfg, MA.


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RE: Alkohol am Fahrrad

Beitrag von JUSLINE » 31.07.2003, 20:14

Hi!

Danke für die ganzen Auskünfte. Bin aber mit der Starfe eh voll einverstanden. 640€ ist laut Gesetz ja eh die Mindeststrafe. Bin nur der Meinung daß, das betrunkene Lenken eines Fahrrades nicht wirklich mit dem Entzug der Lenkerberechtigung enden muss oder soll. Wie es die momentane Gesetzeslage ja vorsieht. Siehe §7 Führerscheingesetz, Stichwort Kraftfahrzeug. Obwohl es ja sicherlich wieder anders ist, wenn ich mit 3 Promille, mit dem Fahrrad als Geisterfahrer auf der Autobahn unterwegs bin. Das ist ja wirklich schon eher nicht mehr verkehrszuverlässig. Aber ich glaube das ein Richter in meinem Fall vielleicht doch auf verkehrszuverlässig entschieden hätte. Es ist ja aber zum Glück nicht so weit gekommen. Habe aber von mindestens 3 Fällen in meiner näheren Umgebung gehört, bei denen den betroffenen Radfahrern die Lenkerberechtigung entzogen wurde. Obwohl sie ziemlich die gleichen Vergehen wie ich hatten. Das einzige was mich ärgert ist die Willkür der Organe der Starßenaufsicht. Habe von einigen Fällen gehört, bei denen sie gesagt hatten, schieb dein Fahrrad den Rest des Weges nach Hause. Wieso ist mir das nicht auch passiert????? Dieser Freund der mich angehalten hatte, konnte mir nur erzählen wieviele Scheine er heute nacht schon abgenommen hat. Wennst neben dem wahrscheinlich einen Diebstahl begehst, sieht er den gar nicht, macht aber einen Alkotest bei dir. Ausserdem hat das ganze meine Einstellung eher verschlechtert als verbessert, da 36€ wegen zu schnellem Fahren mein Strafenbudget für dieses Jahr nur um lächerliche 5,625% erhöhen würde. Ist ja wirklich eine aberwitzige Angelegenheit. Mit diesem Resümee will ich mich aus diesem Forum verabschieden und verspreche allen mein Fahrrad ab 0,5 Promille heimzuschieben.

Grüße

Günther


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RE: Alkohol am Fahrrad

Beitrag von JUSLINE » 15.08.2003, 12:00

Grundsätzlich kann bei allen Delikten die im FSG angeführt sind und die verkehrszuverlässigkeitsrelevant sind ein FS-Überprüfungsverfahren eingeleitet werden. Dies trifft nicht nur für schwer Verwaltungsübertretungen sondern auch für die im FSG demonstratv angeführten Strafrechtsdelikte zu. Es ist immer der Einzelfall zu prüfen und die Gefährdungsprognose relevant.


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RE: Alkohol am Fahrrad

Beitrag von JUSLINE » 15.08.2003, 12:21

Danke vielmals für den Hinweis!



Da hätte ich noch eine Frage (an den offensichtlichen Spezialisten):



Gibt es nicht auch noch andere gesetzliche Tatbestände, aufgrund derer eine Führerscheinüberprüfung stattfinden kann, und die keine Delikte darstellen? (ZB. bestimmte Erkrankungen/Psyche, Altersgründe wenn der FS-Besitzer zB schon 90 Jahre alt wird..)?



Diese Frage scheint für den Rechtsunterworfenen auch deshalb wichtig (zumindest in zahlreichen Fällen), da oft ein ziemlich kostspieliger Test zB im AKH gemacht werden muss, um den Führerschein dann behalten zu können..



Wüssten Sie das auch noch zufällig?



mfg, MA


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RE: Alkohol am Fahrrad

Beitrag von JUSLINE » 17.08.2003, 12:39

Sicher gibt es noch diverse Tatbestände im juristischen Sinn. Gesundheitliche Probleme sind eine eigene Kategorie. Es ist für gesundheitlich Feststellungen auch relevant wer diese einer Behörde mitteilt oder anzeigt.

Es kann ohne weiteres vorkommen, daß auf Grund von Alkohlismus eine Verkehrszuverlässigkeitsprüfung veranlasst wird. Wenn diese Hinweise konkret und verifizierbar sind, kann das jederzeit von jedermann angeregt werden und wäre auch von Amts wegen zu prüfen.

Senilität bei älteren Menschen zB könnte durch die Verwandten bei der Behörde eine Überprüfung eingeleitet werden. Das ist aber eine sehr komplexe Materie und man stößt rasch an moralisch bedenkliche Formen der Veranlassung solcher Überprüfungen.


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RE: Alkohol am Fahrrad

Beitrag von JUSLINE » 17.08.2003, 14:26

Vielen Dank für die Auskunft!

mfg, MA.


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