§ 57 StVo

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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JUSLINE
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§ 57 StVo

Beitrag von JUSLINE » 24.06.2003, 20:54

ich bitte um info zur folgenden sache.

im okt. 2002 kaufte ich von einen autohändler ein auto bj 2000 dieses wurde auch von ihm angemeldet

im mai 2003 bekomme ich eine anzeige, weil meine überprüfungsplankette im aug 2002 abgelaufen ist

der händler stellte mir gleich eine neue aus gültig bis aug 2003. wie ist die rechtliche seite? kann ich eine einspruch geltend machen?

vielen dank für ihre bemühungen



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JUSLINE
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RE: § 57 StVo

Beitrag von JUSLINE » 25.06.2003, 22:34

ich nehme an, dass sich die sache folgendermaßen verhält: zum zeitpunkt, als Sie Ihr auto erworben haben, galt noch die für autofahrer ungünstigere pickerlregelung mit kürzeren prüfintervallen für neuwagen, weshalb die damals verwendeten plaketten auch die damals geltenden prüfintervalle wiedergaben. später wurden die prüfintervalle für neuere autos ausgedehnt, die alten plaketten blieben jedoch im normalfall kleben - es sei denn jemand ging in die werkstätte oder prüfstelle und ließ sich die plakette gegen eine nach der neuen rechtslage gelochte austauschen. wenn der austausch unterblieb, handelt es sich für den vorbeigehenden polizisten einfach nur um ein fahrzeug mit einer über das erlaubte ausmaß abgelaufenen begutachtungsplakette. im fall einer bestrafung hätte dann ein rechtsmittel nur unter einer voraussetzung erfolg: wenn den lenker keine pflicht trifft, die alte plakette nur auf grund der geänderten rechtslage auszutauschen, was ich im augenblick nicht sagen kann. kontaktieren Sie in dieser frage zur sicherheit einen autofahrerclub.

DorisMihokovic
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RE: § 57 StVo

Beitrag von DorisMihokovic » 26.06.2003, 20:09

Auszug aus einer Information zu diesem Thema (www.oeamtc.at):



Intervalle: Ab 20.April 2002 gelten für PKW und Kombi - ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge neue Begutachtungsintervalle. Diese Fahrzeuge müssen erst 3 Jahre nach der Erstzulassung begutachtet werden. Nach dieser ersten Begutachtung müssen sie erst nach 2 weiteren Jahren und danach im Jahresrhythmus begutachtet werden. Für alle anderen Fahrzeuge hat die Begutachtung jedes Jahr zu erfolgen.





Toleranzfristen: Die Begutachtung hat im Zeitraum von einem Monat vor, im Zulassungsmonat und bis vier Kalendermonate nach dem Monat der Erstzulassung zu erfolgen (Begutachtungszeitraum: 6 Monate). Der Überprüfungstermin für die Pickerlüberprüfung richtet sich nach dem Monat der ersten Zulassung (auch wenn diese im Ausland erfolgte).





Tauschplakette: Auch wenn für PKW und Kombis ab sofort neue Intervalle gelten - und diese Intervalle sind auch auf bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge anzuwenden - muss jedes KFZ eine gültige Plakette haben. Wenn Sie ein ein-, zwei- oder vierjähriges KFZ (PKW oder Kombi) besitzen, erhalten Sie gegen Vorlage des letzten Begutachtungsformblattes eine Tauschplakette mit Lochung entsprechend der neuen Intervalle. Bei KFZ, bei denen noch keine Begutachtung fällig war, ist der Zulassungsschein ausreichend. Allerdings darf bei diesen Fahrzeugen die Plakette nicht ausgehändigt, sondern muss vom Prüfer direkt am Fahrzeug angebracht werden.



Prinzipiell ist der Fahrzeughalter und nicht der Verkaeufer fuer die § 57a-Ueberpruefung verantwortlich.

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