Besitzstörung

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Besitzstörung

Beitrag von JUSLINE » 04.06.2003, 15:14

Hoffentlich kann mir jemand Bescheid geben......



Habe soeben ein Schreiben eines Rechtsanwaltes bekommen das beinhaltet, das ich eine Besitzstörung gemacht haben soll.



Zeitpunkt lt. Schreiben ist 17/18.05.03 1:45 Uhr. (Zitat: Am 17./18.05.2003 um 1:45 Uhr haben Sie ihr Fahrzeug am genannten Besucherparkplatz abgestellt und damit die Benutzung des Besucherparkplatzes für meine Mandantin unmöglich gemacht. Rechtlich ist von einer unzulässigen Besitzstörung auszugehen.)



Tatort war ein Besucherparkplatz für ca. 5 PKW's. Dort habe ich geparkt für ca. 30 min. um ein in der nähe liegende Bar zu besuchen.



Lt. meinen Erinnerungen habe ich niemanden daran gehindert um diese Uhrzeit zu parken da noch freie Plätze vorhanden waren.



Für die Kosten soll ich lt. RA 194,51 EUR bezahlen.



Bitte geben Sie mir Bescheid ob ich diesen Betrag zu recht bezahlen soll, oder ob es noch einen anderen Weg gibt.



Danke!






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RE: Besitzstörung

Beitrag von JUSLINE » 05.06.2003, 09:59

Wenn Sie nur einmal den Parkplatz benutzt haben können Sie einer Klage ruhig entgegensehen. Der Beschluss einer Besitzstörungsklage zielt auf Abwehr einer potentiellen neuerlichen Störung ab. Falls keine Wiederholungsgefahr besteht bleibt der Kläger auf den Kosten der Klage sitzen.



Mein Rat:

Schreiben an den Rechtsanwalt in dem Sie klarstellen, dass Sie nur einmal den Parkplatz irrtümlich und in der Annahme dazu berechtigt zu sein, benutzt haben und Sie, da Sie nun, da Sie die Rechtslage kennen nie wieder an dieser Stelle parken werden.


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RE: Besitzstörung

Beitrag von JUSLINE » 05.06.2003, 13:55

Achtung aber, falls Sie das "Schreiben des Rechtsanwaltes" von einem Gericht zugestellt erhalten haben sollten oder daraus hervorgeht, dass eine Besitzstörungsklage erhoben wurde (oder ist es eine solche?)

mfg, MA.


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RE: Besitzstörung

Beitrag von JUSLINE » 05.06.2003, 14:04

Sollte ich bis morgen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht an den RA zurückschicken, wird er eine Besitzstörungsklage erheben.



Danke für die Antworten.

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RE: Besitzstörung

Beitrag von JUSLINE » 05.06.2003, 15:06

Achtung, es könnte sich beim Mandanten der RA-Kanzlei um den Betreiber des Kundenparkplatzes, zB ein nahegelegenes Nachtlokal handeln, und es könnte nun damit argumentiert werden, dass gerade zu dem Zeitpunkt wo Sie dort geparkt haben, jedenfalls fünf Autos von potentiellen Kunden dieses Lokals (Freundesgruppe) dort parken wollten oder jedenfalls dort um diese Zeit immer wieder Kunden dieses Lokals den Parkplatz voll benötigen und als Kunden ausbleiben, wenn Sie nicht genügend Parkplätze vorfinden. (In diesem Sinne also wurde die Mandantin des Rechtsanwalts im ruhigen Besitz des Kundenparkplatzes gestört).



Irgendwie ist die Problematik nicht ganz unverständlich: Wenn zB eines von zahlreichen Lokalen der Umgebung sich einen Kundenparkplatz leistet, und die anderen einen solchen nicht haben, möchte der Betreiber des Parkplatzes sicherlich nicht, dass sein Parkplatz von den Kunden der Konkurrenz zugeparkt wird, wenn auch nur teilweise, und die eigenen Kunden nicht dazukönnen)



Es kommt nun auf die genaue Judikatur zu dem Thema an, auch natürlich noch auf weitere konkrete Umstände des Sachverhalts, die Sie jetzt nicht bedenken mögen, ob eine Besitzstörungsklage Erfolg haben würde.



Sie können aber damit rechnen, dass der Rechtsanwalt, der Ihnen dieses Schreiben geschickt hat, mit derlei Parkplatzangelegenheiten seines Mandanten Erfahrung hat und nicht ganz ohne Substanz solche Aufforderungsschreiben verfasst, und auch beweisen wird können, dass, wann und wie Sie auf diesem Parkplatz geparkt haben (Foto, Videokamera).



Das Anliegen scheint wirklich eilig, da infolge Fristablaufes die Besitzstörungsklage ehebaldigst eingebracht werden müsste. Aber ich denke nicht, dass sie schon morgen weggeschickt würde. Dienstag, Mittwoch nächster Woche müsste genügen, ist ja schon der Postweg in Österreich so unverlässlich, dass noch niemand wissen kann, ob Sie das Schreiben auch erhalten haben.



Wenn Sie bis morgen noch keine defitive Lösung haben sollten, könnten Sie auch die geforderte Erklärung (Wortlaut?) abgeben und separat dazu überlegen/überprüfen, ob RA-Kosten in der geforderten Höhe überhaupt gerechtfertigt sind. Als letzte Lösung, bei Erfolgsträchtigkeit einer Besitzstörungsklage, bleibt Ihnen die Möglichkeit, die Kosten, die Sie für gerechtfertigt halten (zB Anwaltsbrief mit 50 % Informationszuschlag, das ist weniger als das Geforderte) zu überweisen.



mfg,MA



aulehla@hotmail.com


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RE: Besitzstörung

Beitrag von JUSLINE » 06.06.2003, 11:26

Habe mir die Sache anhand eines Lehrbuches (Georg Kodek, Die Besitzstörung, Manz, Wien 2002) und der in den gängigen Kommentaren enthaltenen Judikatur (ZPO JN MGA -Manz Große Ausgabe, Stand 2002) angesehen.



Danach haben Sie - so wie Sie den Sachverhalt schildern - wenig Chancen, ein Besitzstörungsverfahren zu gewinnen.



Dauer des Abstellens - auch eine kurze Zeit genügt schon (nach veröffentlichter Judikatur 60, 70, 90 Minuten, Streitfall war 3 Minuten, oft wird bei ganz kurzen Zeitspannen Besitzstörung anerkannt)



"Es waren ja genügend freie Parkplätze da" - ist nicht wesentlich. Da das Fahrzeug auf fremdem Grund abgestellt wurde, haben Sie in das Besitzrecht des anderen eingegriffen, die Nutzungsmöglichkeit des Parkplatzes beeinträchtigt.



Ein irrtümliches Parken würde die Wiederholungsgefahr nicht ausschließen. Auch hier: Besitzstörung

Ausnahme: Es war absolut nicht erkennbar, dass es sich um Privatgrund handelte.



Wiederholungsgefahr wird bei Abstellen von Kfz auf fremdem Grund von der Rechtssprechung mit der Begründung grundsätzlich als erwiesen erachtet, weil allgemeine Parkplatznot besteht...



Natürlich, es könnte sein, dass Ihr Fall dennoch eine andere Behandlung verdiente - doch das kann nur in einem gerichtlichen Verfahren entschieden werden, das ich einem Normalbürger wegen des Kostenrisikos und der unsicheren Erfolgswahrscheinlichkeit nicht unbedingt anraten würde.



Was können Sie noch tun?



Jedenfalls heute noch das Aufforderungsschreiben samt gewünschter Erklärung einem Juristen zeigen (am besten). Wenn Sie das nicht schaffen, können Sie mir auch den Text mailen.



Wahrscheinlich ist es am klügsten, heute die gewünschte Erklärung tatsächlich abzusenden (Einschreiben, Kopie behalten) und gleichzeitig als FAX an die RA-Kanzlei.



Die Kosten sollten Sie mE doch noch prüfen.



Vielleicht können Sie Dienstag vormittag zu Gericht gehen und die Kostenaufstellung des RA der/dem zuständigen Richter zeigen (Amtstag!?) Die Kostenzusprüche - der Gegenseite stehen vorprozessuale Kosten zu für Halteranfrage, Anspruchsschreiben und wahrscheinlich auch Verfassung Ihrer Erklärung, die Sie zurückschicken müssen, sowie wahrscheinlich für Porto und Gebühren für die Halteranfrage. Ich schätze, der geltend gemachte Betrag könnte überhöht sein, muss es aber nicht unbedingt sein.



Wenn Sie jetzt nicht genug an RA-Kosten zahlen, könnte es sein, dass Sie eine extra Kostenklage für diese vorprozessualen Kosten bekommen (oder auch nicht - lässt sich nicht voraussagen), und dann kommt es drauf an, wie der zuständige Richter die Sache sieht.



Sie haben das Recht, als unvertretene Partei, sich vom Richter anleiten zu lassen!



Oder eben den Ärger und die Arbeit zu scheuen und doch zu zahlen...



mfg, MA


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RE: Besitzstörung

Beitrag von DorisMihokovic » 06.06.2003, 14:13

ACHTUNG: m. E. ist diese Aussage nicht richtig! Im Bezirk Baden gab es bis vor kurzer Zeit einen Fall, wo der Parkplatzbesitzer systematisch Besitzstoerungsklagen gegen jeden, der sein Auto dort abgestellt hatte, eingereicht hat. Der eine oder andere konnte die Angelegenheit (nur deshalb) positiv regeln, weil er glaubhaft machen konnte, dass die Ankuendigungstafel (Privatparkplatz) nicht leserlich war.

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RE: Besitzstörung

Beitrag von JUSLINE » 10.06.2003, 09:02

Die Besitzstörungsklage zielt auf Wiederherstellung des ruhigen Besitzes und der Verwirklichung eines Unterlassungsanspruches ab.



Der ruhige Besitz ist durch das Räumen des Parkplatzes nach einer halben Stunde gegeben und eine Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben wenn der Störer bereits dem RA glaubwürdig versichert, dass er irrtümlich dort geparkt hat, da er das Schild nächtens nicht gesehen hat und er, da er nun die Fakten weis, nie wieder dort parken wird.

Das Gericht kann somit nur die Anträge gemäß § 339 ABGB abweisen.



Der teilweise von den Gerichten angenommene prima-facie Beweis, dass bereits einmaliges Parken eine Wiederholungsgefahr in sich birgt, wird einer Gegenüberstellung mit einer konkreten Aussage durch den Störer nicht standhalten.


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RE: Besitzstörung

Beitrag von JUSLINE » 10.06.2003, 11:43

> Der ruhige Besitz ist durch das Räumen des Parkplatzes nach einer halben Stunde gegeben



Aber er ist eben nicht vorher gegeben; wurde gestört. Und daran knüpft sich die Besitzstörungsklage. Bzw. wird dann gefragt: Für wie lange muss denn der Besitz gestört worden sein, damit man von "Besitzstörung" sprechen kann?



>und eine Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben wenn der Störer bereits dem RA glaubwürdig versichert, dass er irrtümlich dort geparkt hat, da er das Schild nächtens nicht gesehen hat und er, da er nun die Fakten weis, nie wieder dort parken wird.



Falls es der RA glaubt, - gut. Falls er es aber nicht "glaubt" bzw. - und das ja in diesem Fall - Kostenersatz fordert? Kostenersatz wäre ja dann nicht gerechtfertigt, wenn keine Wiederholungsgefahr gegeben wäre. Das Problem für den RA bzw. den "Gestörten Besitzer": Er weiß ja anfangs nicht einmal, wer die Besitzstörung verübt hat, verfügt er doch - wenn überhaupt - nur über das Kennzeichen. Zunächst muss daher eine behördliche Anfrage - gebührenpflichtig - getätigt werden - und schon haben Sie den finanziellen Schaden für den "Besitzgestörten", wer soll den zahlen..



> Das Gericht kann somit nur die Anträge gemäß § 339 ABGB abweisen.



Verstehe ich nicht.. wir sind ja noch nicht "beim Gericht" sondern erst im vorprozessualen Stadium.

>

> Der teilweise von den Gerichten angenommene prima-facie Beweis, dass bereits einmaliges Parken eine Wiederholungsgefahr in sich birgt, wird einer Gegenüberstellung mit einer konkreten Aussage durch den Störer nicht standhalten.



Wenn Sie Richter in dieser Sache sein sollten, dann vielleich nicht, aber das Ergebnis der freien Beweiswürdigung in Besitzstörungsverfahren ist

meines Wissens nur in Ausnahmefällen (die hier nicht gegeben scheinen) bekämpfbar, und wenn der Richter es nicht glaubt , dann glaubt er`s nicht.



Kennen Sie entgegenstehende,aktuelle, Judikatur? Wäre ich Ihnen dankbar...



mfg, MA.


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