Hallo habe da eine Frage. Meiner Freundin hatte einen Auffahrunfall sie war aber nicht schuld. Sie hatte mit den Beteiligten die Daten ausgetauscht. Sie hat Führerscheinnr. und Namme Adresse.Leider hatten sie keinen Unfallbericht ausgestellt. Der Beteiligte hatte gesagt er würde sich melden. Dem war aber nicht so. Jetzt hat sie das der Rechtschutzversicherung gegeben die meint bei der KFZnr fehlt der letzte Buchstabe und sie dürfen das nicht ausfindig machen nur bei Mord. Erstens stimmt das? Kann man das bei der Polizei festellen lassen was für eine Versicherung der hat? Ich hoffe es weiß wer was über das Thema.
lg
Isabella
Lenkerauskunft
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RE: Lenkerauskunft
Unter http://www.vvo.at/vvoat/vvoat.nsf koennen Sie anhand des KFZ-Kennzeichens erfahren, bei welcher Versicherung das Fahrzeug versichert ist. Dies ist unabhaengig davon, ob der Fahrzeughalter eine Versicherungsmeldung gemacht hat. Sie koennen dies anhand Ihres eigenen KFZ-Kennzeichens testen. Sollte das Kennzeichen und/oder der angegebene Name/die Adresse falsch sein, wuerde ich mich an die Polizei/Gendarmerie wenden. Weitere Auskuenfte koennen Sie auch bei den Autofahrerclubs OEAMTC und ARBOE erhalten.
RE: Lenkerauskunft
Hallo, zuerst danke für die Aw. Aber bei den Kennzeichen fehlt der hintere Buchstabe. Kann man das mit den Namen und der führerscheinnr. bei der Polizei oder versicherungsverband auch heraus finden?
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RE: Lenkerauskunft
Die Polizei kann sicherlich aufgrund der vorliegenden Daten (vorausgesetzt der Name ist richtig) den Fahrzeughalter eruieren. Ist der Name falsch, dann kann aufgrund des fragmentarischen Kennzeichens ebenfalls der Halter ausfindig gemacht werden, wenn genaue Angaben ueber Automarke sowie Farbe gemacht werden koennen.
RE: Lenkerauskunft
Es stellt sich die Frage ob es sich um einen Fehler oder um eine bewußte Falschangabe des Gegenübers handelt. Sollten die übrigen Lenkerdaten richtig sein, so kann man ein Verwaltungsstrafverfahren wegen $ 4 StVO anstrengen und diesen Umstand sanieren. Sollten Lenker und ZB die gleiche Person sein, so hat die zuständige Behörde auf Antrag nach § 47 KFG die Auskunft über den Halter zu erteilen (EDV-gestüzte Applikation) Das Kennzeichen ist auch über den ZB erruierbar.
RE: Lenkerauskunft
Jedoch nur bei gerichtlich strafbaren Tatbeständen nicht bei Verwaltungsübertretungen.
mfg
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