§ 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO sieht als Strafsanktionsnorm eine Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro sowie für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen bis 6 Wochen vor. Wie Du daran erkennen kannst, ist bei einer Ermangelung finanzieller Mittel eine Verbringung in einem Polizeianhaltezentrum statt einer gemeinnützigen Arbeit vorgesehen. Zeigt man sich reumütig und ist man sonst nicht in Erscheinung getreten, ist die Mindeststrafe durchaus üblich. Man müsste den Behörden glaubhaft machen, das die Höhe der Strafe eine besondere Härte darstellen würde. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse (geringes Einkommen, kein Vermögen, Sorgepflichten, hohe Ausgaben oder Verschuldung usw.), die bisherige Unbescholtenheit und niedrige Gefährlichkeit bzw. kein Unfall sowie im Einzelfall die Ablegung eines reumütigen Geständnisses wären dabei dienlich (§ 19 VStG evtl. iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG). Bei Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) oder bei Jugendlichen kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (600 Euro bzw. 5 Tage Haft), wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und man zu der Überzeugung gelangt, dass die festgesetzte Strafe dennoch jedenfalls ausreichend erscheint, um einem in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten zu können, und wenn generalpräventive Überlegungen nicht dagegen sprechen.
Einem Antrag auf Absehen von der Verhängung einer Strafe und stattdessen es bei einer Ermahnung zu belassen, räume ich kaum Chancen ein, da § 38 VwGVG iVm § 45 Abs.1 Z 4 VStG dies nur zulässt, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Sieht man es anders, kann man es mit den Anträgen des folgenden Musters versuchen:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=26813#p56891
Vielleicht handelt es sich bei dem Beleg um das Alkomat-Messergebnis, das lediglich informativen Charakter hat. Streitet man die gesetzte Verwaltungsübertretung ab, kommt man damit meist nicht weit, weil das Landesverwaltungsgericht sonst für weitere Ermittlungen eine mündliche Verhandlung durchführen könnte, zu der die Inspektoren einvernommen werden würden, dessen Aussagen hohe Beweiskraft zugemessen wird.
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