Radfahren, Polizei, Alkoholtest, Wert über zulässigem Grenzwert. Kann die Strafgebühr reduziert werden

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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alles2
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Re: Radfahren, Polizei, Alkoholtest, Wert über zulässigem Grenzwert. Kann die Strafgebühr reduziert werden

Beitrag von alles2 » 25.01.2025, 00:35

Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen nach § 201 StPO findet bei einem Täter in einem gerichtlichen Strafverfahren Anwendung und nicht bei einer Verkehrsübertretung. Eine Eintragung ins Strafregister hat es auch nicht zur Folge. Entscheidungen österreichischer Behörden können in einem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre (§ 12 EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz EU-VStVG).

§ 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO sieht als Strafsanktionsnorm eine Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro sowie für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen bis 6 Wochen vor. Wie Du daran erkennen kannst, ist bei einer Ermangelung finanzieller Mittel eine Verbringung in einem Polizeianhaltezentrum statt einer gemeinnützigen Arbeit vorgesehen. Zeigt man sich reumütig und ist man sonst nicht in Erscheinung getreten, ist die Mindeststrafe durchaus üblich. Man müsste den Behörden glaubhaft machen, das die Höhe der Strafe eine besondere Härte darstellen würde. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse (geringes Einkommen, kein Vermögen, Sorgepflichten, hohe Ausgaben oder Verschuldung usw.), die bisherige Unbescholtenheit und niedrige Gefährlichkeit bzw. kein Unfall sowie im Einzelfall die Ablegung eines reumütigen Geständnisses wären dabei dienlich (§ 19 VStG evtl. iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG). Bei Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) oder bei Jugendlichen kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (600 Euro bzw. 5 Tage Haft), wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und man zu der Überzeugung gelangt, dass die festgesetzte Strafe dennoch jedenfalls ausreichend erscheint, um einem in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten zu können, und wenn generalpräventive Überlegungen nicht dagegen sprechen.

Einem Antrag auf Absehen von der Verhängung einer Strafe und stattdessen es bei einer Ermahnung zu belassen, räume ich kaum Chancen ein, da § 38 VwGVG iVm § 45 Abs.1 Z 4 VStG dies nur zulässt, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Sieht man es anders, kann man es mit den Anträgen des folgenden Musters versuchen:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=26813#p56891

Vielleicht handelt es sich bei dem Beleg um das Alkomat-Messergebnis, das lediglich informativen Charakter hat. Streitet man die gesetzte Verwaltungsübertretung ab, kommt man damit meist nicht weit, weil das Landesverwaltungsgericht sonst für weitere Ermittlungen eine mündliche Verhandlung durchführen könnte, zu der die Inspektoren einvernommen werden würden, dessen Aussagen hohe Beweiskraft zugemessen wird.


Der ursprüngliche Beitrag wurde hiermit korrigiert (bitte ignorieren):
alles2 hat geschrieben:
25.01.2025, 00:35
Der bei Dir gemessene relevante Wert von 0,79 mg/l liegt unter dem gesetzlichen Grenzwert von 0,8 mg/l (§ 5 Abs. 1 StVO), weshalb das nicht strafbar ist. Aus diesem Grund wurde Dir wahrscheinlich auch nicht gesagt, was Du zu bezahlen hast.
Zuletzt geändert von alles2 am 27.01.2025, 09:54, insgesamt 3-mal geändert.


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Re: Radfahren, Polizei, Alkoholtest, Wert über zulässigem Grenzwert. Kann die Strafgebühr reduziert werden

Beitrag von MG » 25.01.2025, 14:17

Achtung! Es könnte sein, dass der Wert den AtemLuftalkohol zeigt. Dieser Wert wäre zu verdoppeln, um auf die Promille (Blutalkohol) zu kommen und um die gehts!!
RA Mag. Michael Gruner
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Re: Radfahren, Polizei, Alkoholtest, Wert über zulässigem Grenzwert. Kann die Strafgebühr reduziert werden

Beitrag von alles2 » 27.01.2025, 02:09

Auweh, super, danke, da hat sich hinsichtlich der Einheit ein Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen und hatte mich zu sehr auf die Zahlen versteift, sodass es selbst der Schwellenwert fehlerhaft übernommen wurde. War mir wohl zu sehr ein Anliegen, ihm die überzogene Reaktion nehmen zu können. Der obige Beitrag wurde dementsprechend abgeändert!
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Re: Radfahren, Polizei, Alkoholtest, Wert über zulässigem Grenzwert. Kann die Strafgebühr reduziert werden

Beitrag von alles2 » 27.01.2025, 22:30

Observer1982 hat geschrieben:
27.01.2025, 12:20
Liebe/r alles2,

Vielen Dank für Ihre Antworten und Informationen

Ich weiß das sehr zu schätzen. Ich war nie in einer so schwierigen Situation, da ich nie Probleme mit dem Gesetz hatte und in mehreren EU-Ländern gelebt habe.

Wenn Sie ein paar Punkte klären könnten, die mir beim Lesen Ihrer Antworten unklar bleiben (siehe unten), können Sie:

1. Zusammenfassend ist es in meinem Fall also überhaupt nicht möglich, von den österreichischen Behörden angewiesen zu werden, gemeinnützige Arbeit für die Gesellschaft zu leisten, anstatt eine (für mich enorme) Verkehrsstrafe zu zahlen?

2. Wenn ich Sie richtig verstehe, werde ich keinen Strafregistereintrag für die Verkehrsstrafe erhalten, deren ich beschuldigt werde, wenn die zuständige österreichische Behörde die Zahlung meiner Strafe erhält?

3. Wenn ich diese hohe Geldstrafe nicht bezahle, werden die österreichischen Behörden dann von sich aus meine Ersparnisse einfrieren und das Geld für die Geldstrafe einbehalten?

4. Ich habe gerade ein bisschen über die Regeln der EU-Mitgliedstaaten bezüglich der Durchsetzung von Geldstrafen in der gesamten EU gelesen:

Wenn ich beispielsweise nach Deutschland ziehe und dort meine Wohnadresse anmelde (und mich in Österreich abmelde) – sollten die österreichischen Behörden in diesem Fall ihren endgültigen Bußgeldbescheid nicht an die deutschen Behörden senden, die ihn dann vollstrecken sollten? Soweit ich sehe, gibt es jedoch gewisse Erwartungen hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen. Wenn beispielsweise eine in Österreich begangene Tat keinen Verstoß gegen das Gesetz des EU-Mitgliedstaates darstellt, in dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz hat, wird keine Strafe verhängt, wenn ein solches Vergehen nach dem Recht dieses EU-Mitgliedstaates nicht als Gesetzesverstoß behandelt wird (in Österreich ist Fahrradfahren unter dem Einfluss von Alkohol über 0,79 mg/l (geprüft durch einen Atemalkoholtest) eine strafbare Verkehrsordnungswidrigkeit – in Deutschland scheint dies jedoch nicht der Fall zu sein, da es dort anscheinend erlaubt ist, mit bis zu 1,6 mg/l Fahrrad zu fahren.
Auf dieser Grundlage scheint es mir, dass Deutschland keine Strafe verhängen würde, da es nach ihrem Recht kein Vergehen ist. Dies ist mein Eindruck beim Lesen der EU-Richtlinie.
Vielleicht habe ich diese Richtlinie des Europäischen Rates nicht richtig verstanden. Hier ist die Link:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN-DE/TXT/?from=EN&uri=CELEX%3A32005F0214
&
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02005F0214-20090328

5.
§ 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO sieht als Strafsanktionsnorm eine Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro sowie für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen bis 6 Wochen vor.
Wenn ich diese Strafe in Österreich nicht bezahle (aufgrund meiner diagnostizierten Krankheiten habe ich ernsthafte und berechtigte Bedenken, wie ich den Rest meines Lebens leben und meine Unterkunft, Medikamente und Lebensmittel usw. bezahlen soll, wenn meine Ersparnisse aufgebraucht sind), werden die Behörden dann einfach mein österreichisches Bankkonto sperren oder meine Wohnung konfiszieren (ich habe eine Hypothek für eine Wohnung aufgenommen, als ich angestellt war und Einkommen hatte)?

6. Wenn ich ins Gefängnis gehe, anstatt die Strafe zu bezahlen – bekomme ich dann in Österreich eine Vorstrafe? Wie lange würde ich in Österreich wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit, deren ich beschuldigt werde (Fahrradfahren mit 0,79 mg/l), die durch ein Atemalkoholmessgerät festgestellt wurde, inhaftiert werden?

7. Was die Ergebnisse des Alkoholtests betrifft: Ich glaube, dass er höchstwahrscheinlich in dem Sinne korrekt war, dass er einen Alkoholspiegel über dem gesetzlich zulässigen Wert anzeigte, aber wie erwähnt habe ich bemerkt, dass ein Polizist vor dem Test mehrmals versucht hat, einen speziellen Alkoholatemanalysator zu starten, der auf der Rückbank eines Polizeiautos installiert war, aber es gab einige technische Probleme, würde ich sagen.

Meine Bedenken und meine möglichen Beweise wären:
Haben die Medikamente, die ich an diesem Tag getrunken habe, das Ergebnis beeinflusst, d. h. sie haben beim Test einen erhöhten Alkoholspiegel angezeigt (was ich nicht wusste, da ich nie Alkohol und diese Medikamente gemischt habe).

Schwierige Lebenssituation (mehrere Krankheiten, Arbeitsunfähigkeit)

Ich bedauere, dass das alles passiert ist, und wie ich sagte, wurde ich noch nie zuvor für irgendeine Art von Vergehen bestraft.

Danke nochmals.

LG,
Observer1982

Das Verwaltungsstrafgesetz kennt keine gemeinnützige Arbeit. Du kannst entweder nur die Strafe bezahlen (§ 13 VStG) oder im Gefängnis sitzen (§ 11 VStG).

Wenn man im Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug Delikte setzt, gibt es höchstens eine Eintragung im Vormerksystem nach § 30a FSG (Führerscheingesetz). Das gilt nicht bei Delikten mit dem Fahrrad. Ins Strafregister kommen nur Fälle, die nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt werden. Bei Dir geht es aber um die StVO (Straßenverkehrsordnung).

Wenn die Strafe nicht bezahlt wird, kann der Gerichtsvollzieher kommen und nach § 14 Abs.1 VStG vorgehen. Ist nichts Verwertbares da, muss die Strafe als Ersatzfreiheitsstrafe abgesessen werden. Diese Art der Anhaltung hat nichts mit einer Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt zu tun.

Du darfst nicht vergessen, dass es zwischen Österreich und Deutschland einen eigenen Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen gibt:
Mit der Bundesrepublik Deutschland hat Österreich bereits 1988 einen eigenen Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen geschlossen. Seit dessen Inkrafttreten können Verkehrsstrafen ab 25 Euro, die in einem der beiden Staaten rechtskräftigt verhängt wurden, im jeweils anderen Staat eingetrieben werden. Verkehrsstrafen aus Deutschland (z.B. in Form eines Bußgeldbescheids) sollten daher keinesfalls ignoriert werden.
Zum restlichen Anliegen bezüglich der Vollstreckbarkeit in einem EU-Mitgliedstaat verweise ich auf folgende Seite:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/mobilitaet/kfz/9/Seite.063511.html

In Deutschand kann unter gewissen Umständen bei Alkohol mit dem Fahrrad bereits ab 0,3 Promille strafbar sein, wobei ab 1,6 Promille von einer Straftat die Rede ist.

Ich kenne die gesamten Umstände nicht und ob Du ein auffälliges Fahrverhalten an den Tag gelegt hattest. Nach Deiner Darstellung sollte eine Geldstrafe von 900 Euro möglich sein oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von ca. 181 Stunden.

Im Beipackzettel steht, ob durch die Medikamente das Reaktionsvermögen und die Fahrtüchtigkeit (durch Sedierung) erheblich beeinträchtigt werden können und daher vom Lenken eines Fahrzeuges abgeraten wird. Daher gilt das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Ebenso wenn in Kombination mit Alkohol dessen Konzentration im Blut erhöht wird. Ob mit oder ohne Medikamente, es ändert nichts daran, das ein entsprechender Gehalt in Deinem Körper war.
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Re: Radfahren, Polizei, Alkoholtest, Wert über zulässigem Grenzwert. Kann die Strafgebühr reduziert werden

Beitrag von alles2 » 29.01.2025, 01:03

Du scheint eine ältere Version meines Beitrags kopiert zu haben und erst später darauf eingegangen zu sein. Denn zum Zeitpunkt Deiner Antwort gab es den Text nicht mehr, den Du hier von mir zitiert hast. Vor 26 Stunden hatte ich bereits erwähnt, dass das mit dem Vormerksystem nicht für Delikte mit dem Fahrrad gilt. Zudem hatte ich den Begriff "Gefängnis" durch "Justizanstalt" ersetzt. Nach § 31 Abs.3 VStG gibt es eine Vollstreckungsverjährung von 3 Jahren. Das heißt, wenn Du eine endgültige Strafe bekommst, dann verjährt es nach dieser Zeit. Zeiten, in denen Du Dich aber im Ausland aufgehalten hast, werden nicht mit eingerechnet.

Die Behörde entscheidet, ob die Gedstrafe für uneinbringlich erklärt wird und daher die Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschrieben wird. Bei einer Exekution hatte ich mal das hier geschrieben:
alles2 hat geschrieben:
19.11.2020, 04:01
Sollte es wirklich zu einer "Pfändung" kommen, wird man üblicherweise von einem uralten Tschesn die Finger lassen, sofern es sich nicht um einen sündhaft teuren Schlitten handelt, welches nicht zu Deinen Verhältnissen passt. Auch das Inventar Deiner Wohnung würde unberührt bleiben, zumal es zur Grundausstattung gehört. Bei "Luxusgüter" würde die Sachlage freilich anders aussehen.
Du kannst die Polizei immer fragen und vielleicht bekommst Du auch wertvolle Tipps. Vor Erhalt eines Straferkenntnisses kannst Du Dich auch schriftlich an die Behörde wenden. Ob es was bringt, ist eine andere Frage. Wenn Du vorab Deine Einkommensverhältnisse nachweist, könnte es die Herabsetzung der eigentlichen Strafe bewirken. Hat es nichts geholfen, müsstest Du es eben nochmals über den Instanzenzug versuchen.
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Re: Radfahren, Polizei, Alkoholtest, Wert über zulässigem Grenzwert. Kann die Strafgebühr reduziert werden?

Beitrag von alles2 » 05.02.2025, 23:28

Du meinst eine Aufforderung zur Rechtfertigung! Das taktische Geplänkel wegen dem Messablauf kann nach hinten losgehen, wenn der Alkomat keine Funktionsstörung oder Fehlermeldung ausspuckte. In Österreich ist keine minimale und maximale Wartezeit zwischen den Einzelmessungen und kein Abzug von Messtoleranzen vorgeschrieben. Für die Atemalkoholuntersuchung gibt es die Alkomatverordnung (AlkomVO). Wenn man Bedenken hinsichtlich der Handhabung des Messgerätes durch die Polizei hat, kann man laut § 2 Abs.2 AlkomVO die Vorlage der Urkunde verlangen, ob das Organ der Bundespolizei geschult und ermächtigt ist, den Test durchzuführen. Und zweifelt man die Gültigkeit und Richtigkeit des Ergebnisses an, kann der Untersuchte nach § 5 Abs.8 Z 2 StVO die Blutabnahme verlangen. Eine Belehrung braucht es dazu nicht, weil einem Fahrzeuglenker die Bestimmungen der StVO bekannt sein müssen. Das Verlangen nach einer zuvor gültigen Bestätigung der Eichung des Gerätes sowie allfällige Kalibrierungs- oder Überprüfungsberichte führt meistens zu nichts und die Frage zur Messgenauigkeit erübrigt sich für gewöhnlich, da die halbjährliche Genauigkeitsüberprüfung nach § 52 Abs.1 MEG (Maß- und Eichgesetz) und die Messung innerhalb der Nacheichfrist leicht nachgewiesen werden können. Du kannst gegenüber der Behörde schon darum ersuchen, dass man abklären möge, ob der Uniformierte befugt war, die Untersuchung der Atemluft vorzunehmen, weil Du anhand des hier beschriebenen Ablaufs der Amtshandlung und andere Umstände berechtigte Zweifel hegst. Es stellt sich auch die Frage, ob Du den beanstandeten Messstreifen des Alkotests unterschrieben hast oder überhaupt unterschreiben musstest.

Du beziehst Dich auf einen deutschen Artikel über den Alkomaten Dräger Alcotest 7110 Evidential bzw. MKIII A, der kein Handbuch ist:

https://www.draeger.com/Content/Documents/Products/alcotest_7110_evidential_article_dow_371_2000_de.pdf

Die Bedienungsanleitung gab es früher dort (eventuell können die Unterlagen beim Hersteller Dräger Austria
GmbH bestellt werden):

http://www.draeger.com/sites/assets/PublishingImages/Products/cdi_alcotest_7110_standard/AT/9033348_GA_7110_MKIII-A.pdf

In Deinem Fall ist es schwierig zu beurteilen, wie man die Strafe möglichst gering halten kann oder gar straffrei davonkommt. Dazu müsste man nämlich auch wissen, warum man von der Polizei aufgehalten wurde. Du könnteste nämlich behaupten, dass Du Dich gar nicht betrunken gefühlt hast und davon überzeugt warst, das Gefährt sicher führen zu können. Daher war der Unrechtsgehalt der Tat gering. Das sollte man natürlich nicht erwähnen, wenn sich im Verfahren herausstellen sollte, dass Dein Verhalten alles andere als danach aussah.

Sämtliche Argumente, wie man zur Mindeststrafe (unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Strafe im Verhältnis zum Schuldgehalt und zum Unrechtsgehalt der Tat sowie zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, ohne rechtskräftige einschlägige Verwaltungsübertretungen und Erschwerungsgründe) oder außerordentliche Minderung der Strafe gemäß § 20 VStG (wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen) kommen könnte, habe ich in diesem Thread bereits aufgezählt.
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