WAHNSINN - UNFASSBAR - ÖFFENTLICHE WILLKÜR ?!?!

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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JUSLINE
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WAHNSINN - UNFASSBAR - ÖFFENTLICHE WILLKÜR ?!?!

Beitrag von JUSLINE » 23.09.2002, 21:50

Also ich muß etwas ausholen. UNBEDINGT LESEN !!!!

Erstes bin ich ein totaler Laie in Sachen Gesetze und zweites suche ich verzweifelt um Hilfe. Sämtliche Anwälte die wir einschalteten waren immer total überfordert und sehr passiv aktiv, konnten demnach hier nicht helfen. Wer kann hier helfen ?!



Es handelt sich um eine Straße in einem kleinen Dorf mit Sackgasse und einem am Ende der Straße befindlichen ein Umkehrplatz. Welcher nicht in voller Größe im Grundbuch eingetragen (der Umkehrplatz !) ist, jedoch lt. Bauverhandlung mit voller Größe definiert wurde.

Dieser Umkehrplatz ist also eine Privatstraße mit öffentlichen Geh- und Fahrrecht. Jedoch wurde die Sackgasse durch einen Brückenbau aufgehoben. Sprich ist keine Sackgasse mehr. Unsere Nachbarn bestehen aber trotzdem auf die volle Fläche des Geh- und Fahrecht.

Zumindest parken wir schon seit 15 oder 20 Jahren permanent auf diesem Umkehrplatz. Die Nachbarn bestehen aber darauf, dass wir hier nicht parken, obwohl die Autos niemanden stören, bis auf unsere lieben Nachbarn halt.

Nach jahrelangen Terror unserer Nachbarn bei Polizei, Gemiende und uns natürlich wurde bei einer Gemeindesitzung abgestimmt über ein Parkverbot. Zum Glück wurde gegen ein Parkverbot abgestimmt. Der Streit ging also weiter. Nach einem halben Jahr (entsprechendes vorantreiben unserer Nachbarn) wurde wieder abgestimmt. (So nach dem Motto, stimmen wir halt so oft ab bis das gewünschte Ergebnis rauskommt) Diesesmal für ein Parkverbot. OHNE ANGABE VON GESETZEN !!!, mittels Verfügung wo anscheinend auch kein Einspruchsrecht besteht? (gibts das in Österreich?).

Die Parkverbotsschilder wurden angebracht. Wir parken nach wie vor hier. Zu einer Anzeige ist es noch nicht gekommen.

Also ich versteh das alles nicht

-> Kann eine Gemeinde ohne Angaben von Gründen/Paragraphen ein Parkverbot auf einer Privatstraße geben?

-> Was ist eine Privatstraße, wenn diese lt. Bauverhandlung mit öffentlichen Geh- und Fahrecht, jedoch nie in das Grundbuch eingetragen wurde? Welches Recht ist hier höher prior?



Wer kann hier helfen. Wer kennt jemanden der in solchen Sachen spezialisiert ist. (Salzburg Land - Flachgau)



Mir ist klar, dass hier niemand aufgrund dieser wenigen Daten eine klare Aussage machen kann. Aber weiter Infos kann ich gerne geben. Mir ist auch klar, dass ein Anwalt Geld (jede Menge sogar ;-) kostet. Aber das soll mal nicht so das Problem sein. Mir ist nur wichtig, dass mir jemand sagen kann an wem ich mich wenden soll.



ICH BITTE DRINGEND UM ANTWORT - JEDER TIPP HILFT - DANKE !!!!

MfG, Woitsch



PS: Muss bei einem Parkverbot nicht auch ein Parkverbot Ende existieren um das Parkverbot rechtilch wirksam zu machen? (Die fehlen nämlich)






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RE: WAHNSINN - UNFASSBAR - ÖFFENTLICHE WILLKÜR ?!?!

Beitrag von JUSLINE » 24.09.2002, 13:51

Wenn ich Ihr Problem richtig verstanden habe sind da zunächst ein paar Klarstellungen notwendig:



1)Handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinn von § 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)? Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sie jedermann unter gleichen Bedingungen benützen kann. Daher sind zB. abgeschrankte Parkplätze keine Straßen mit öff. Verkehr. Widmungen oder Baubescheide, oder auch die Frage wer Grundeigentümer des Straßengrundes ist, sind für diese Beurteilung völlig irrelevant - es kommt nur auf die tatsächlichen Verhältnisse an (auch über Grundstücke im Eigentum eines Privaten können Str. m. öff. Verkehr führen). Nur wenn diese Frage verneint werden muß spricht man von einer Privatstraße im Sinne der StVO. Weil diese Frage nicht immer leicht zu entscheiden ist gibt es dazu jede Menge juristischer Aufsätze und Urteile.



2)Wenn 1. zu bejahen ist entscheidet nicht der Straßengrundeigentümer wo, wann und warum Parkverbotstafeln aufgestellt werden, sondern die nach der StVO zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat oder Gemeinde) nach einer vorangehenden Verordnung. Nur wenn all das erfüllt ist kann man bei einem Parkvergehen auch wirklich nach der StVO bestraft werden.


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RE: WAHNSINN - UNFASSBAR - ÖFFENTLICHE WILLKÜR ?!?!

Beitrag von JUSLINE » 24.09.2002, 21:28

Vielen herzlichen Dank für die Antwort.



Leider muss ich Pkt 1 mit ja beantworten. Glaub ich jedenfalls. - wahrscheinlich kann man auch hierüber Streiten. Denn wer bestimmt dies? Wo muß so etwas schiftlich festgehalten werden? - Aber gehen wir mal davon aus es ist solch eine.

Die Frage die sich uns stellt, bzw. wie wir dies als Besitzer sehen: bis vor dem Brückenbau war es ja im öffentlichen Interesse und entsprechend notwendig den Umkehrplatz zu benutzen.

Da nun aber die Brücke die Notwendigkeit des Umkehrplatzes nicht mehr stellt bzw. in Frage steht, stellt sich die Frage, kann man eine Privatstraße mit öffentlichem Verkehr wieder in eine reine Privatstraße umwandeln. Uns sind keine solche Gesetzestexte bekannt. Anscheinend sieht das Gesetz so etwas nicht vor.



Frage nebenher: Sind Sie Anwalt und könnten sich vorstellen diesen Fall evetuell zu übernehmen?



In jedem Fall bin ich sehr dankbar für jeden Kommentar.



MfG, Woitsch


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RE: WAHNSINN - UNFASSBAR - ÖFFENTLICHE WILLKÜR ?!?!

Beitrag von JUSLINE » 26.09.2002, 19:31

> Vielen herzlichen Dank für die Antwort.

>

> Leider muss ich Pkt 1 mit ja beantworten. Glaub ich jedenfalls. - wahrscheinlich kann man auch hierüber Streiten. Denn wer bestimmt dies?



Oft beurteilen Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat bei einem Anlaßfall, wenn man bis zum Verwaltungsgerichtshof geht dann in letzter Konsequenz dieser.



> Wo muß so etwas schiftlich festgehalten werden?



Es gibt keine Aufzeichnungspflichten.



> Da nun aber die Brücke die Notwendigkeit des Umkehrplatzes nicht mehr stellt bzw. in Frage steht, stellt sich die Frage, kann man eine Privatstraße mit öffentlichem Verkehr wieder in eine reine Privatstraße umwandeln.



Das bestimmt sich nach dem Wegerecht bzw. Straßenverwaltungsrecht.



> Frage nebenher: Sind Sie Anwalt und könnten sich vorstellen diesen Fall evetuell zu übernehmen?



Ich bin kein Rechtsanwalt und auch nicht in einem anderen zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigenden Beruf tätig.


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RE: WAHNSINN - UNFASSBAR - ÖFFENTLICHE WILLKÜR ?!?!

Beitrag von JUSLINE » 17.12.2003, 00:49

Sg. Hr. Woitsch

Ihre Angaben sind in der Tat ein bisschen wenig, trotz allem aber doch aufschlussreich.

Wie Sie schreiben handelt es sich um eine ausgewiesene Privatstraße mit öffentlichen

Geh und Fahrtrecht, das heißt: das hier ein jeder gehen und fahren darf; ist dies auch durch eine entsprechende Ankündigung sprich Tafel gekennzeichnet? Wenn ja, dann hätten Sie

Nach einer über 20 jährigen Nutzung bzw. Duldung des Parkens durch den Eigentümers schon ein so genanntes ersessenes Servitutsrecht. Sollten mehrere Personen schon über 20 Jahre da parken, so hätten sie alle ein Servitut ersessen und eine Beweisführung wäre daher als Erwiesen anzusehen.

Zur Tafelgeschichte durch die Gemeinde wäre zu prüfen ob hier alles mit der nötigen Sorgfalt

Zugegangen ist, od. ob des Frieden Willens gehandelt wurde, den wenn Sie Anrainer sind, müssten Sie einen Bescheid von der Gemeinde erhalten haben, den auf diesem Bescheid muss

Auch Ihr Einspruchs Recht enthalten sein, sollte es nur eine Verfügung geben, so gibt es unter

Gewissen Voraussetzungen sehr wohl auch ein Veto Recht, und wie Sie richtig erkannt haben, muss eine Parkverbots Beschilderung sehr wohl auch ein Parkverbots Ende aufweisen, den es kann ja nicht sein, das auf Grund einer Parkverbots Tafel ein ganzer Ort zum Parkverbot wird.

Mein Tipp:

Zuerst auf die BH od. Magistrat, (Straßenaufsicht) Akteneinsicht als Betroffener ob die nötigen Anträge (Beschilderungsanträge) eingebracht wurden, und zu welchen Termin, als nächstes zur Gemeinde mit der Aufforderung auf Aufhebung des Parkverbots wegen eines Formfehlers (fehlendes Parkverbot Ende) und Besitzstörung. Sollte dies im Guten nicht gehen, so könnte man eine Klage auf Besitzstörung auf Grund des ersessenen Servituts vorausgesetzt das Sie und eventuell auch andere Bewohner die in dieser Straße parken dies

Auch schon über 20 Jahre tun.

Ich kann mir unschwer Vorstellen, das es in Salzburg keine für solche Fälle kompetente

Anwälte gibt.

Sollten Sie nicht zu einer akzeptablen Lösung kommen, so können Sie mich unter

Office01@sky-net.at (Einbahn) kontaktieren und wir werden Ihnen eine Liste von

Guten Anwälten zukommen lassen.




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