Strafverfügung

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Strafverfügung

Beitrag von JUSLINE » 17.07.2002, 10:46

Genügt es in einer Strafverfügung nur das Kennzeichen eines Autos anzugeben oder muss nicht auch die Type und Marke angegeben werden ?



Werde sicher Einspruch dagegen erheben da ich die zur Last gelegt Übertrettung nicht begangen habe.






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RE: Strafverfügung

Beitrag von JUSLINE » 18.07.2002, 09:39

Bei der Strafverfügung ist das Kraftfahrzeug mit der Autonummer hinreichend bestimmt und es ist notwendig die Fahrzeugtype und Farbe zu bezeichnen. Im Falle eines Einspruches ist im weiteren Verfahren die Anzeige zu prüfen, ob dieser das richtige Fahrzeug erkannt hat. Dazu kann für Sie eine Faschbezeichnung der Fahrzeugtype und der Autofarbe sehr hilfreich sein.


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RE: Strafverfügung

Beitrag von JUSLINE » 19.08.2002, 23:12

am besten einfach mal anrufen und nachfragen!

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RE: Strafverfügung

Beitrag von JUSLINE » 24.09.2002, 10:22

Ich habe Einspruch gegen die Strafverfügung gemacht. Es wurde nun mir ein Bescheid vom Ergebniss der Einvernahme des Polizisten zugeschickt in dem er die Anzeige aufrecht erhählt weil meine Tagvorgang Beschreibung sich nicht so zugetragen hat.



Anbei wurde mir eine Kopie der Anzgeige geschickt wo schon eine Lenkererhebung durchgeführt wurde, da Farbe und Typ meines KFz. so geschrieben wurde wie auf meinen Zulassungschein aufscheinen. (Farbe:Blau Marke/Typ Opel Vectra Caravan).



Es wurde aber keine Notiz der Anzeige beigelegt die er angeblich gemacht und und mit der seine Aussage untermauert das meine Aussage nicht stimmen kann.



Außerdem hat er seine Beobachtung am 19.03.2002 gemacht und angzeigt hat er mich erst am 20.03.2002.



Für mich stellt sich nun dir Frage ob es noch eine Möglickeit gibt seine Aussagen zu entkräften (bsp. Notiz einsehen zu können ob meine Autonummer, Farbe, Typ aufscheinen) oder ist damit alles gelaufen ?



Wie gesagt auf der Strafverfügung hat Farbe und Type meines Kfz nicht aufgescheint nur auf eine Anzeige bei der schon eine Lenkererhebung statt gefunden hat.


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RE: Strafverfügung

Beitrag von JUSLINE » 24.09.2002, 11:16

Sie haben das Recht auf Parteiengehör. In dessen Rahmen können Sie sich alle Unterlagen kopieren lassen. Mit diesen Unterlagen können Sie in Ruhe feststellen, wie das Verfahren gelaufen ist und welche Fehler dem Anzeigenleger bei der Anzeige unterlaufen sind. Hilfreich ist auch ein Nachweis zu haben falls Sie zu dem fraglichem Zeitpunkt wo anders gewesen sind.

Sie sollten sich aber jedenfalls mit den Unterlagen rechtsfreundlich beraten lassen. Mittels chat kann man dies nicht lösen.


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