Zu schnell unterwegs!!!!!!
Verfasst: 22.01.2002, 21:24
Hallo an alle Rechtsanwälte, bzw. an JUS-Studenten, die sich mit dem Verkehrsrecht auskennen, meine Vorgeschichte ist ja schon bekannt! Habe folgendes Email von der Wirtschaftskammer erhalten u. möchte wissen, ob das so okay geht was da drinnen steht. In einer Textpassage, ich habe sie deutlich mit Sternen markiert, wird erwähnt, wenn sich die Behörde innerhalb der Frist von 6 MOnaten nicht meldet, dann hat sie auf gut Deutsch Pech gehabt, u. ich habe bei meinem ehemaligen Arbeitgeber nachgefragt u. nach seiner Auskunft hat er mir via Email mitgeteilt, das sich die BH Zell am See auch bei Ihnen nicht innerhalb der sechs monatigen Frist gemeldet haben, also Pech für die, hoffe ich zum Guten.
Die Auskunft sollte wenn dann auch 100%ig stimmen! Es geht für mich um ös 2.000,--. DANKE.
Ich würde herzich um eine klare Antwort bitten, kein juristen Deutsch bitte, bin nämlich kein Jurist, sonst muss ich nämlich wieder jemanden Fragen, u. das hätte natürlich auch keinen Sinn! DANKE! Genau noch was, es wäre so halb dringend, denn ich muss bis 30. Jänner 2002 meine Einspruch vorbringen u. auch erklären! DANKE! Hier nun der Auszug der WKO! DANKE!
Sehr geehrter Herr P.,
wir beziehen uns auf Ihre E-Mail-Anfrage vom 15.1.2002 an die Wirtschaftskammer Vorarlberg und dürfen Ihre Frage nach der Verjährung wie folgt beantworten.
Die entsprechenden Bestimmungen finden sich im Verwaltungsstrafgesetz 1991
(VStG 1991).
Wie sich aus § 31 Abs. 2 ergibt, beträgt die Verjährungsfrist bei der von Ihnen angeführten Art von Verwaltungsübertretungen sechs Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Nach § 31 Abs. 1 st die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine "Verfolgungshandlung" vorgenommen worden ist.
Nach § 32 Abs. 2 ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn ... der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Nach § 32 Abs. 3 gilt auch eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer gerichtet ist, als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.
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Im Klartext:
Eine gegen ein Unternehmen als Zulassungsbesitzer eines Firmenfahrzeuges gerichtete Lenkererhebung kann z.B. eine solche Verfolgungshandlung darstellen.
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Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt jedoch eine Verfolgungshandlung erst vor, wenn die betreffende Amtshandlung die behördliche Sphäre verlassen, d.h. "nach außen in Erscheinung getreten ist"; dies ist erst der Fall, wenn der betreffende Akt abgefertigt (zur Post gegeben) wurde.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
WIRTSCHAFTSKAMMER TIROL
Sektion Transport, Verkehr, Telekommunikation
i.A. Johannes Kroese
DANKE!!!
Die Auskunft sollte wenn dann auch 100%ig stimmen! Es geht für mich um ös 2.000,--. DANKE.
Ich würde herzich um eine klare Antwort bitten, kein juristen Deutsch bitte, bin nämlich kein Jurist, sonst muss ich nämlich wieder jemanden Fragen, u. das hätte natürlich auch keinen Sinn! DANKE! Genau noch was, es wäre so halb dringend, denn ich muss bis 30. Jänner 2002 meine Einspruch vorbringen u. auch erklären! DANKE! Hier nun der Auszug der WKO! DANKE!
Sehr geehrter Herr P.,
wir beziehen uns auf Ihre E-Mail-Anfrage vom 15.1.2002 an die Wirtschaftskammer Vorarlberg und dürfen Ihre Frage nach der Verjährung wie folgt beantworten.
Die entsprechenden Bestimmungen finden sich im Verwaltungsstrafgesetz 1991
(VStG 1991).
Wie sich aus § 31 Abs. 2 ergibt, beträgt die Verjährungsfrist bei der von Ihnen angeführten Art von Verwaltungsübertretungen sechs Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Nach § 31 Abs. 1 st die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine "Verfolgungshandlung" vorgenommen worden ist.
Nach § 32 Abs. 2 ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn ... der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Nach § 32 Abs. 3 gilt auch eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer gerichtet ist, als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.
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Im Klartext:
Eine gegen ein Unternehmen als Zulassungsbesitzer eines Firmenfahrzeuges gerichtete Lenkererhebung kann z.B. eine solche Verfolgungshandlung darstellen.
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Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt jedoch eine Verfolgungshandlung erst vor, wenn die betreffende Amtshandlung die behördliche Sphäre verlassen, d.h. "nach außen in Erscheinung getreten ist"; dies ist erst der Fall, wenn der betreffende Akt abgefertigt (zur Post gegeben) wurde.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
WIRTSCHAFTSKAMMER TIROL
Sektion Transport, Verkehr, Telekommunikation
i.A. Johannes Kroese
DANKE!!!