Zu schnell unterwegs!!!!!!

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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JUSLINE
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Zu schnell unterwegs!!!!!!

Beitrag von JUSLINE » 22.01.2002, 21:24

Hallo an alle Rechtsanwälte, bzw. an JUS-Studenten, die sich mit dem Verkehrsrecht auskennen, meine Vorgeschichte ist ja schon bekannt! Habe folgendes Email von der Wirtschaftskammer erhalten u. möchte wissen, ob das so okay geht was da drinnen steht. In einer Textpassage, ich habe sie deutlich mit Sternen markiert, wird erwähnt, wenn sich die Behörde innerhalb der Frist von 6 MOnaten nicht meldet, dann hat sie auf gut Deutsch Pech gehabt, u. ich habe bei meinem ehemaligen Arbeitgeber nachgefragt u. nach seiner Auskunft hat er mir via Email mitgeteilt, das sich die BH Zell am See auch bei Ihnen nicht innerhalb der sechs monatigen Frist gemeldet haben, also Pech für die, hoffe ich zum Guten.



Die Auskunft sollte wenn dann auch 100%ig stimmen! Es geht für mich um ös 2.000,--. DANKE.

Ich würde herzich um eine klare Antwort bitten, kein juristen Deutsch bitte, bin nämlich kein Jurist, sonst muss ich nämlich wieder jemanden Fragen, u. das hätte natürlich auch keinen Sinn! DANKE! Genau noch was, es wäre so halb dringend, denn ich muss bis 30. Jänner 2002 meine Einspruch vorbringen u. auch erklären! DANKE! Hier nun der Auszug der WKO! DANKE!



Sehr geehrter Herr P.,



wir beziehen uns auf Ihre E-Mail-Anfrage vom 15.1.2002 an die Wirtschaftskammer Vorarlberg und dürfen Ihre Frage nach der Verjährung wie folgt beantworten.



Die entsprechenden Bestimmungen finden sich im Verwaltungsstrafgesetz 1991

(VStG 1991).



Wie sich aus § 31 Abs. 2 ergibt, beträgt die Verjährungsfrist bei der von Ihnen angeführten Art von Verwaltungsübertretungen sechs Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Nach § 31 Abs. 1 st die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine "Verfolgungshandlung" vorgenommen worden ist.



Nach § 32 Abs. 2 ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn ... der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Nach § 32 Abs. 3 gilt auch eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer gerichtet ist, als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.



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Im Klartext:

Eine gegen ein Unternehmen als Zulassungsbesitzer eines Firmenfahrzeuges gerichtete Lenkererhebung kann z.B. eine solche Verfolgungshandlung darstellen.

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Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt jedoch eine Verfolgungshandlung erst vor, wenn die betreffende Amtshandlung die behördliche Sphäre verlassen, d.h. "nach außen in Erscheinung getreten ist"; dies ist erst der Fall, wenn der betreffende Akt abgefertigt (zur Post gegeben) wurde.



Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information gedient zu haben.



Mit freundlichen Grüßen

WIRTSCHAFTSKAMMER TIROL

Sektion Transport, Verkehr, Telekommunikation

i.A. Johannes Kroese



DANKE!!!




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JUSLINE
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RE: Zu schnell unterwegs!!!!!!

Beitrag von JUSLINE » 22.01.2002, 22:16

100% ige Gewißheit, ob innerhalb v. 6 Monaten verfolgt wurde oder nicht, können Sie nur bekommen, wenn Sie in den Strafakt d. BH Zell Einsicht nehmen. Wenn Sie sich diese Mühe nicht antun möchten, können Sie es nur auf gut Glück behaupten und in Ihr Rechtsmittel hineinschreiben, mit dem Risiko, dass es widerlegt wird und die Strafe durch den Zuschlag für die Kosten d. Rechtsmittelverfahrens noch höher wird.

Lassen Sie mich zum Abschluß noch festhalten, dass die Umgehung von Verwaltungsstrafen sehr viel Sachkenntnis erfordert und man darüber auch Bücher schreiben könnte, was übrigens auch schon ein mehr oder weniger Prominenter zum Thema Verkehrsstrafen getan hat.


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RE: Zu schnell unterwegs!!!!!!

Beitrag von JUSLINE » 29.04.2002, 10:43

Eine Lenkerauskunft ist keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz. Begründung: keine Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte Person sondern eine Handlung um einen Beschuldigten namhaft zu machen. Auch wenn Sie ein verantwortlicher Beauftragter (zuständig für die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit eines Unternehmens) muss gegen Sie als Person eine Verfolgungshandlung gesetzt werden. Das Gesetz zitiert beispielsweise: Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Strafverfügung. Alle diese Maßnahmen sind gegen eine Person gerichtet. Die Lenkerausforschung verpflichtet den Fahrzeughalter einen der Behörde unbekannten Lenker bekanntzugeben. Sie ist also gegen den Fahrzeughalter gerichtet und nicht gegen den Beschuldigten.


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