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Zu schnell unterwegs

Verfasst: 15.01.2002, 11:56
von JUSLINE
Habe im Mai letzten Jahres eine Geschwindigkeitsübertretung gemacht u. jetzt erst im Jänner 2002 ist ein RSA Brief von der BH Zell am See gekommen. Ich möchte gerne wissen, ob das nach über 6 Monaten nocht rechtskräftig ist, ob ich die Strafe dann auch bezahlen muss oder nicht, meines Wissens, ist es nach 6 Monaten vorbei, ich kann mich aber auch irren! Bitte um Rat. DANKE





Mfg.



Gerhard P.


RE: Zu schnell unterwegs

Verfasst: 15.01.2002, 14:18
von JUSLINE
nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist der Behörde die Zuständigkeit zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Ablauf der Verjährungsfrist (6 Monate) schlechthin entzogen. Innerhalb der 6-Monatsfrist muss von der Behörde eine Verfolgungshandlung gegen Sie gerichtet worden sein. Diese Verfolgungshandlung muss in irgendeiner Form nach außen in Erscheinung getreten sein, das heißt, die behördliche Sphäre innerhalb der 6-monatigen Verjährungsfrist verlassen haben.

Wenn das alles nicht vorliegt, verletzt das gegen Sie beantragte Straferkenntnis das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.


RE: Zu schnell unterwegs

Verfasst: 15.01.2002, 15:57
von JUSLINE
Eine Beurteilungshilfe, wie weit das Verfahren schon gediehen ist, wäre auch die Angabe, was genau Ihnen zugestellt wurde.


RE: Zu schnell unterwegs

Verfasst: 15.01.2002, 23:08
von JUSLINE
ja so im mai 2001 wie gesagt, bin ich eben zu schnell mit dem lkw unterwegs gewesen u. jetzt am 14.01.02 also nach ca. fast 8 monaten ist mir der bescheid nun von der BH zell am see zugestellt worden. Es ist ein netter RS-A brief zum Zahlen der STrafe, hab ihn noch nicht abgeholt, ich schätze mal werden so um die EUR 100 sein. DANKE!!


RE: Zu schnell unterwegs

Verfasst: 15.01.2002, 23:13
von JUSLINE
Hallo Herr Max!



Dann möchte ich mich hiermit rechtherzlich für diese RASCHE Hilfe bzw. Auskunft bedanken. Weiss gar nicht womit ich das verdient habe, aber nochmals herzichsten DANK für diese nette u. sehr sehr rasche Auskunft!! DANKE!



Schöne Grüsse noch aus Tirol



Mit freundlichsten Grüssen







Gerhard P.

DANKE DANKE!!! DANKE!!


RE: Zu schnell unterwegs

Verfasst: 15.01.2002, 23:33
von JUSLINE
Hallo Herr Max!



Jetzt hätte ich doch noch eine Bitte u. zwar gibt es den Gesetzestext denn Sie mir geschrieben haben irgendwo auch im Internet zum Nachlesen, damit ich den Originaltext kopieren u. ausdrucken kann, ich würde ihn dann gerne der BH Zell am See zusenden! Das soll aber nicht heissen, das was Sie mir geschrieben haben nicht stimmt, aber ich hätte gerne den Original Gesetzestext. DANKE für die Mühe!



Mit freundlichen Grüssen



Gerhard P.


RE: Zu schnell unterwegs

Verfasst: 16.01.2002, 09:06
von JUSLINE
Diese Verfahren haben meist folgenden Ablauf: Anonymverfügung (gilt nicht als Verfolgungshandlung) - nach Nichtbezahlung Strafverfügung - Einspruch - Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers - Straferkenntnis - Berufung - Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat. Meine Frage hatte daher folgenden Grund: Sollten Sie zB. jetzt erst die Strafverfügung erhalten haben, deutet einiges auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung hin, die im Einspruch gegen die Strafverfügung eingewendet werden kann. Die Verfolgungsverjährung steht in § 31 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), was im Bundesrecht unter http://www.ris.bka.gv.at/ nachgelesen werden kann.


RE: Zu schnell unterwegs

Verfasst: 16.01.2002, 09:13
von JUSLINE
S. § 31 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) u. mein obiges Posting von heute.


RE: Zu schnell unterwegs

Verfasst: 16.01.2002, 10:38
von JUSLINE
Ich kann mich da nur nochmal wirklich recht herzlich bedanken, werd nämlich da mal nachsehen, ist nicht einfach zu finden, wenn man sich da nicht so auskennt, u. das dann mal ausdrucken. Wirklich ein rechtherzliches DANKE SCHÖN aus Tirol DANKE



Mit freundlichsten Grüssen



Gerhard P.